Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine August 2024

12.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 19.08.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine September 2024

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

Steuerabzug bei ausländischen Künstlern: Für Prüfungen sind die örtlichen Finanzämter zuständig

Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an den Fiskus abführen. Tut er dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.

Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an den Fiskus abführen. Tut er dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass es Aufgabe der örtlichen Finanzämter und nicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs im Rahmen von Außenprüfungen zu überprüfen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine inländische Konzertdirektion, die hierzulande ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltete. Für diese Zwecke engagierte sie ausländische Künstler und Künstlergruppen, auf deren Honorare sie als Auftraggeberin einen pauschalen Steuerabzug einbehalten und abführen musste. Die Konzertdirektion verfuhr auf diese Weise und versandte anschließend entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.

Im Nachgang trat aber das für die Konzertdirektion örtlich zuständige Finanzamt (FA) auf den Plan und erließ eine Prüfungsanordnung, da es den ordnungsgemäßen Steuerabzug überprüfen wollte. Die Konzertdirektion klagte gegen diese Anordnung und erhielt in erster Instanz zunächst recht: Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass nicht das örtliche FA, sondern das BZSt für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig ist.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und kassierte das finanzgerichtliche Urteil. Nach Auffassung der Bundesrichter habe das BZSt zwar unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren für den pauschalen Steuerabzug bei ausländischen Künstlern durchzuführen und sei in diesem Zusammenhang zudem für den Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig. Zu den Aufgaben des BZSt gehöre aber nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folge und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden könne.

Eine Außenprüfung kann demnach (nur) das örtlichen FA anordnen. Das BZSt hat lediglich die Befugnis, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Manipulierbare Altkassen: Hinzuschätzungen des Finanzamts müssen mit Augenmaß erfolgen

Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer des Finanzamts (FA) sein Augenmerk gerne auf die Kassenführung. Stellt sie sich als nicht ordnungsgemäß heraus, muss der geprüfte Unternehmer regelmäßig mit Hinzuschätzungen und teils hohen Steuernachzahlungen rechnen.

Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer des Finanzamts (FA) sein Augenmerk gerne auf die Kassenführung. Stellt sie sich als nicht ordnungsgemäß heraus, muss der geprüfte Unternehmer regelmäßig mit Hinzuschätzungen und teils hohen Steuernachzahlungen rechnen.

Hinweis: Das Finanzamt trägt formelle und materielle Mängel in der Kassenführung zusammen und darf auf dieser Grundlage dann gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen. Eine Vollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Bargeldbetriebs ist nur zulässig, wenn die festgestellten Mängel gravierend sind.

Gute Nachrichten für Betriebe der Bargeldbranche hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) im Gepäck: Nach einem neuen Urteil führt der Einsatz einer manipulierbaren Altkasse zwar zu einem formellen Mangel, dieser muss nach Gerichtsmeinung jedoch für sich als gering eingestuft werden, da alte Kassensysteme zu ihrer Zeit verbreitet und akzeptiert waren. Der BFH verwies auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Restaurantbetreiber in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart verwendet, die bereits in den 1980er-Jahren entwickelt worden war. Das FA sah die Kassenaufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß an, verwarf die Gewinnermittlung und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor - dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) beauftragte in erster Instanz einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (sog. "Z1-Zähler"), durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden könne. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar - und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke - an und bestätigte die Vollschätzung des FA im Wesentlichen.

Dass eine Manipulation der Kasse tatsächlich stattgefunden hatte, konnte das FG aber nicht feststellen.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das FG. Zwar sei die vom Restaurant verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen und dies stelle auch grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen. Betrieben, die eine solche alte Kasse nutzten, sei in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (unter bestimmten Voraussetzungen) Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des Mangels, der in der objektiven Manipulierbarkeit liege, sei dann nicht so hoch wie im Regelfall - er könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.

Hinweis: Das BFH-Urteil stärkt die Rechte von Bargeldbetrieben, die aufgrund der Nutzung von alten elektronischen Registrierkassen in der Vergangenheit mit Hinzuschätzungen konfrontiert waren. Bei Einsatz einer manipulierbaren Altkasse müssen die Finanzämter nach den Urteilsgrundsätzen mit Außenmaß walten und dürfen diesen Mangel bei der Begründung ihrer Schätzungsbefugnis - dem Grunde und der Höhe nach - nicht allzu hoch gewichten. Betrieben, die infolge eingesetzter Altkassen von hohen Hinzuschätzungen betroffen sind, bietet das Urteil eine gute Argumentationsgrundlage. Insbesondere eine vollständige Verwerfung der Gewinnermittlung des Bargeldbetriebs dürfte aufgrund einer manipulierbaren Altkasse nicht haltbar sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Europa-Entscheidung: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Nachweis der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus der Tschechischen Republik nach Polen geurteilt. Er entschied, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn er nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Nachweis der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus der Tschechischen Republik nach Polen geurteilt. Er entschied, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn er nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.

2015 lieferte eine tschechische Energiegesellschaft Rapsöl nach Polen. Die tschechischen Behörden versagten die Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen, da die Gesellschaft die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Die Gesellschaft habe weder nachgewiesen, dass sie die Befähigung, über die Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, auf die Personen übertragen habe, die in den Steuerunterlagen als Empfänger der Gegenstände genannt gewesen seien, noch, dass diese Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person geliefert worden seien. Die tschechische Steuerbehörde setzte daher Umsatzsteuer auf die Lieferungen fest.

Der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, die erhobene Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Klägerin ermöglichten jedoch die vorgelegten Nachweise, die den tatsächlichen Empfang der betreffenden Gegenstände durch andere Gesellschaften bestätigten, die Identität der Empfänger festzustellen.

Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte fest, dass der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen kann, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Die zuständigen Steuerbehörden und nationalen Gerichte haben auf der Grundlage aller vorgelegten Dokumente - einschließlich der Dokumente, die sich im Besitz des Lieferers befanden - zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt waren.

Hinweis: Für die Prüfung der Steuerfreiheit trifft zwar den Steuerpflichtigen die Feststellungslast, die Behörde muss jedoch alle Unterlagen prüfen, die sie zur Verfügung hat, um dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht zu werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Neues vom EuGH: Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit gefällt. Das Urteil betrifft die Auslegung von Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Verzugsfrist im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit gefällt. Das Urteil betrifft die Auslegung von Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Verzugsfrist im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung.

Die Klägerin, eine bulgarische Gesellschaft, ist im Baugewerbe tätig. In den Jahren 2006 bis 2010 sowie im Jahr 2012 stellte sie Rechnungen an fünf bulgarische Unternehmen aus. Die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer führte die Klägerin an das Finanzamt ab. Da die Unternehmen diese Rechnungen nicht bezahlten, belief sich jedoch der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuerforderungen der Klägerin aus diesen Rechnungen auf ca. 309.085 EUR. Daraufhin beantragte die Klägerin bei der bulgarischen Finanzverwaltung, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen mit ihren Mehrwertsteuerschulden zu verrechnen.

Der Antrag wurde unter Berufung auf die Verjährung und den fehlenden Nachweis der unrechtmäßig erhobenen Beträge abgelehnt. Die Klägerin legte sodann Beweise für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Rechnungsempfänger, für deren Insolvenz und die Anerkennung der Forderungen im Insolvenzverfahren vor. Es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden und so landete der Fall schließlich beim EuGH.

Der EuGH urteilte unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität. Er stellte im Ergebnis fest, dass Artikel 90 der MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Mehrwertsteuererstattungen wegen Nichtzahlung festzulegen. Diese beginnt, sobald der Steuerpflichtige ein Rückerstattungsrecht hat. Die Frist muss für den Steuerpflichtigen eindeutig sein.

Zudem verbietet die MwStSystRL den Steuerbehörden, die Korrektur von Rechnungen als Bedingung für die Verringerung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage zu verlangen. Bei fehlenden nationalen Vorschriften kann der Steuerpflichtige Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme seines Rechts auf Minderung der Mehrwertsteuer verlangen.

Hinweis: In Deutschland ist die Berichtigungspflicht bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nicht von einer Änderung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung oder von einem Belegaustausch abhängig. Es bleibt daher abzuwarten ob und wie die Finanzverwaltung insoweit auf das Urteil des EuGH reagieren wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Grünes Licht aus Luxemburg: Irrtum über zutreffende Höhe des Steuersatzes bei Kassenbons

Wer darf zu viel gezahlte Umsatzsteuer behalten - der Staat oder der Steuerpflichtige? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren mit einem Fall, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hatte. Aufgrund der Abrechnungen durch Registrierkassenbons wurden keine Rechnungen ausgestellt, die hätten berichtigt werden können. Die Richter gaben trotzdem grünes Licht und bejahten den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen mit dem Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.

Wer darf zu viel gezahlte Umsatzsteuer behalten - der Staat oder der Steuerpflichtige? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren mit einem Fall, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hatte. Aufgrund der Abrechnungen durch Registrierkassenbons wurden keine Rechnungen ausgestellt, die hätten berichtigt werden können. Die Richter gaben trotzdem grünes Licht und bejahten den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen mit dem Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.

Der Kläger mit Sitz in Polen verkauft Mehrfacheintrittskarten für die Nutzung eines Sportklubs. 2016 reichte er berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 ein, da er bis dahin fälschlicherweise seine Dienstleistungen mit 23 % (statt 8 %) versteuert hatte. Das Finanzamt versagte jedoch die Korrektur, da er keine korrigierten Rechnungen vorlegen konnte. Der Kläger erbrachte seine Leistungen gegenüber Endverbrauchern und rechnete diese zulässigerweise mittels Kassenbons ab. Somit existierten keine Rechnungen, die hätten korrigiert werden können.

Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte zunächst fest, dass die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie im Hinblick auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung dahin gehend auszulegen sind, dass sie einer Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach, wenn Dienstleistungen unter Anwendung eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes erbracht wurden, eine Mehrwertsteuerberichtigung mittels einer Steuererklärung mit der Begründung untersagt wird, dass über diese Umsätze keine Rechnungen ausgestellt worden seien, sondern Registrierkassenbons.

Grundsätzlich bejahten die Richter einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen. Dieser Anspruch kann laut EuGH nicht davon abhängig gemacht werden, dass Rechnungen mit einem unrichtigen Steuersatz berichtigt werden müssen, was zu einer Ablehnung der Erstattung führt, wenn keine Rechnungen ausgestellt wurden, sondern Registrierkassenbons. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Aktuelles Informationsblatt: Neuerliche Klärung zur Steuerbefreiung bei PV-Anlagen

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Der Betreiber einer PV-Anlage, der die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und die Anlage zum sogenannten Nullsteuersatz erworben hat, kann auf die Anzeige seiner seit dem 01.01.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und der Betreiber keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Seit dem 01.01.2023 fällt für den Erwerb und die Installation bestimmter kleiner PV-Anlagen und dazugehöriger Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder an Wohnwagen installiert wird. Diese Belegenheitsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. In diesem Fall entfällt der Nachweis der Belegenheit und der Nullsteuersatz gilt automatisch.

Es wird nicht beanstandet, wenn diejenigen Betreiber von PV-Anlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter PV-Anlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung beschränkt, die die Kleinunternehmerregelung anwenden und die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen haben. Dann wird auch keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesem Fall die Marktstammdatenregisternummer der Anlage mitzuteilen.

Hinweis: Für PV-Anlagen, die vor dem Jahr 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Steuerliche Entlastung von Familien: Kindergeld und Kinderfreibeträge im Überblick

Kinder bereichern das Leben, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zum Glück greift der Staat den Eltern mit steuerlichen Vergünstigungen unter die Arme. Welche das sind, hat nun die Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst:

Kinder bereichern das Leben, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zum Glück greift der Staat den Eltern mit steuerlichen Vergünstigungen unter die Arme. Welche das sind, hat nun die Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Pro Kind erhalten Eltern ein Kindergeld von 250 EUR monatlich (Höhe gilt seit 2023). Alternativ zum Kindergeldbezug können Eltern je Kind derzeit einen Kinderfreibetrag von 6.384 EUR und einen Betreuungsfreibetrag von 2.928 EUR in ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen, so dass 2024 insgesamt 9.312 EUR des elterlichen Einkommens unbesteuert bleiben. Das Finanzamt prüft im Einkommensteuerbescheid, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ausfällt als das Kindergeld (sog. Günstigerprüfung). Ist dies der Fall, werden die Kinderfreibeträge automatisch vom Einkommen der Eltern abgezogen und das Kindergeld über einen Zuschlag auf die Einkommensteuer wieder zurückgefordert.

    Kindergeld und Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Arbeitslose Kinder können bis zu ihrem 21. Geburtstag steuerlich berücksichtigt werden. Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Der Zuschlag beträgt seit dem 01.01.2024 höchstens 292 EUR pro Kind und Monat.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagspflegestellen und Tagesmütter können zu zwei Drittel, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für die Kosten eines Au-Pairs, soweit diese auf die Kinderbetreuung und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben entfallen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten ist, dass die Eltern eine Rechnung über die Leistung erhalten haben und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt ist. Zudem darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ein Kind alleine großzieht, erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag über Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr beantragen (ebenfalls auf der Anlage Kind). Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Kindergeldanspruch haben.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Tempo-Check des Steuerzahlerbunds: Wartezeiten auf Steuerbescheide werden kürzer

Wie schnell wird in den Amtsstuben deutscher Finanzämter gearbeitet? Dieser Frage geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) regelmäßig in seinem Bearbeitungs-Check nach. Für die neue Statistik nahm der BdSt diesmal alle Steuererklärungen für das Jahr 2022 in den Blick, die bis zum 31.12.2023 in den Finanzämtern im Bundesgebiet eingereicht worden waren. Dabei verbesserten sich die meisten Bundesländer im Vergleich zum Vorjahr. Nach wie vor gibt es die schnellsten Finanzämter in Berlin, hier mussten die Steuerzahler im Schnitt nun 39 Tage auf ihren Steuerbescheid warten - einen Tag weniger als im Vorjahr. Mit diesmal 41,8 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz.

Wie schnell wird in den Amtsstuben deutscher Finanzämter gearbeitet? Dieser Frage geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) regelmäßig in seinem Bearbeitungs-Check nach. Für die neue Statistik nahm der BdSt diesmal alle Steuererklärungen für das Jahr 2022 in den Blick, die bis zum 31.12.2023 in den Finanzämtern im Bundesgebiet eingereicht worden waren. Dabei verbesserten sich die meisten Bundesländer im Vergleich zum Vorjahr. Nach wie vor gibt es die schnellsten Finanzämter in Berlin, hier mussten die Steuerzahler im Schnitt nun 39 Tage auf ihren Steuerbescheid warten - einen Tag weniger als im Vorjahr. Mit diesmal 41,8 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz.

Die meiste Geduld mussten Bürger in Niedersachsen und Baden-Württemberg aufbringen: Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Bescheid im Durchschnitt je 54 Tage. Zum Vergleich: Im Vorjahr war Bremen das Schlusslicht mit 62 Tagen. Nun liegen alle Bundesländer deutlich unter der 60-Tage-Grenze. Den größten Sprung im Ranking hat Schleswig-Holstein mit fünf Plätzen gemacht, Sachsen büßte dagegen acht Plätze ein.

Bei dem bundesweiten Tempo-Check des BdSt steuert lediglich das Land Nordrhein-Westfalen keine konkreten Zahlen bei. Das Bundesland teilt traditionell nur mit, dass es zwischen "2 Wochen und 6 Monaten" brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.

Hinweis: Die teilweise schnelleren Bearbeitungszeiten spiegeln sich auch in der Quote der Erklärungen wider, die in den Finanzämtern vollständig automationsgestützt - also ohne Prüfung durch einen Sachbearbeiter - bearbeitet wurden. Wurden im Jahr 2022 (für 2021) noch 18 % der Fälle automatisiert freigegeben, steigerte sich diese Quote im Jahr 2023 (für 2022) auf knapp 21 %.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Zweitwohnungssteuer: Satzungen in Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam

Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Geregelt ist die Zweitwohnungssteuer bzw. eine Befreiung in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetze der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

Dass die geschaffenen Regelungen der Städte nicht immer gerichtsfest sind, zeigt nun die aktuelle Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Dort entschied man, dass die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht unwirksam sind.

Die Gemeinden hatten in ihren Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das OVG 2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientierte sich maßgeblich an dem Bodenrichtwert des Grundstücks der Zweitwohnung, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Wohnung. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung der Verwaltungsrichter gegen das Grundgesetz - konkret gegen das daraus resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit.

Mit der Heranziehung des in Euro pro Quadratmeter ausgedrückten reinen Bodenrichtwerts werde der Lagewert selbst "maßstabsprägend". Die Richter vermissten den erforderlichen (mindestens lockeren) Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Demnach müssten also auch Kriterien wie beispielsweise der Mietaufwand oder die ortsübliche Vergleichsmiete in die Steuerberechnung einfließen.

Daneben beruhte die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand auch auf einem formellen Fehler: Die Gemeindevertreter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen worden war, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung auch nicht heilbar.

Hinweis: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren ausgehen wird.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Gemeinnützigkeit: Förderung des demokratischen Staatswesens als Vereinszweck

Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.

Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betrieb eine Onlineplattform, die es den Nutzern ermöglichte, "Petitionen" (Kampagnen jeglicher Art) zu erstellen und auch elektronisch "zu unterschreiben". Der Vorstand und die Mitarbeiter des Vereins unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Nach Ansicht des Vereins war dies gemeinnützig und diente der "Förderung des demokratischen Staatswesens". Nach Ansicht des Finanzamts hingegen lag kein steuerbegünstigter Zweck vor.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger sei in der Tat gemeinnützig tätig, denn er fördere das demokratische Staatswesen. Dies geschehe durch die unmittelbare Förderung von Meinungsäußerung und demokratischer Teilhabe der Nutzer, ohne die ein demokratisches Staatswesen nicht möglich sei. Nach Ansicht des Gerichts muss nicht jede einzelne Petition das demokratische Staatswesen fördern. Vielmehr sei die Plattform offen für alle (nicht rechts- oder verfassungswidrigen) Anliegen. Auch müsse die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen. Vielmehr genüge es, den demokratischen Prozess und die Teilhabe an ihm grundsätzlich voranzubringen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)