Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2023

12.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2023; ** für das II. Quartal 2023]

Steuertermine Juli 2023

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2023]


lupe

Anteilsbewertung: Wie wird der Anteilswert an einer Familien-Holding ermittelt?

Bei der Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss Schenkungsteuer gezahlt werden. Dazu muss natürlich der Wert der Anteile bestimmt werden, auf dessen Grundlage sich die Steuer berechnen lässt. Bei börsennotierten Anteilen ist dies einfach, da es einen Börsenkurs gibt. Auch bei anderen Anteilen, die auf anderen Handelsplattformen gehandelt werden, ist ein Wert relativ einfach festzustellen. Wie aber kann man den Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft feststellen, wenn diese nur unter den jeweiligen Familienmitgliedern weitergegeben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob der von den Klägern oder der vom Finanzamt ermittelte Wert anzusetzen ist.

Bei der Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss Schenkungsteuer gezahlt werden. Dazu muss natürlich der Wert der Anteile bestimmt werden, auf dessen Grundlage sich die Steuer berechnen lässt. Bei börsennotierten Anteilen ist dies einfach, da es einen Börsenkurs gibt. Auch bei anderen Anteilen, die auf anderen Handelsplattformen gehandelt werden, ist ein Wert relativ einfach festzustellen. Wie aber kann man den Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft feststellen, wenn diese nur unter den jeweiligen Familienmitgliedern weitergegeben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob der von den Klägern oder der vom Finanzamt ermittelte Wert anzusetzen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH. An ihr war im Jahr 2009 eine Vielzahl natürlicher Personen beteiligt, die überwiegend Abkömmlinge von C und D der B-Familie waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin durften die beteiligten Personen über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen ausschließlich zugunsten von Abkömmlingen der B-Familie verfügen. Ausnahmen waren nur über den Aufsichtsrat möglich. Für die Verkäufe war der sogenannte gemeine Wert maßgebend. Dieser wurde ermittelt, indem für Beteiligungen der Klägerin an börsennotierten Kapitalgesellschaften der Durchschnittskurs der letzten drei Monate zugrunde gelegt wurde. Bei Beteiligungen an nichtbörsennotierten Gesellschaften wurden die voraussichtlichen Umsätze oder Erträge ermittelt. 2009 übertrug Gesellschafter A Teilgeschäftsanteile an seine drei Kinder. Die Klägerin gab eine Feststellungserklärung ab, in der sie den Wert der abgetretenen Anteile auf Basis von Verkäufen von Geschäftsanteilen ermittelte (408 % des Nennwerts). Das Finanzamt setzte einen anderen Wert (510 % des Nennwerts) an. Hiergegen klagte die GmbH.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei den nachgewiesenen Verkäufen handele es sich um Verkäufe unter fremden Dritten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hätten. Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften sei der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielte Preis. Die Klägerin habe die Verkaufspreise nicht verbindlich vorgegeben. Auch die Beschränkungen bei der Veräußerung der Anteile rechtfertigten nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Veräußerung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden habe. Anders als das beklagte Finanzamt meine, entspreche der aus den Verkäufen von Geschäftsanteilen unter Abzug eines Marktabschlags von 20 % abgeleitete Wert der zugewendeten Geschäftsanteile dem gemeinen Wert der Anteile. Auch werde entgegen der Ansicht des Finanzamts der Substanzwert nicht unterlaufen. Der Substanzwert sei nicht der Mindestwert, wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet worden sei.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Bausparvertrag: Bonuszinsen müssen bei Auszahlung auf einen Schlag versteuert werden

Bausparer erhalten häufig Bonuszinsen, wenn sie ihr Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst und der angesammelte Bonus auf einen Schlag ausgezahlt. Für viele jüngere Bausparer wäre es steuerlich lukrativ, wenn sie diesen Bonus bereits über die Ansparzeit verteilt jahresweise versteuern könnten, weil sie in diesen Jahren häufig noch über kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen verfügen, so dass die Zinserträge steuerfrei vereinnahmt werden könnten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser steuerlichen Erfassung nun jedoch eine Absage erteilt.

Bausparer erhalten häufig Bonuszinsen, wenn sie ihr Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst und der angesammelte Bonus auf einen Schlag ausgezahlt. Für viele jüngere Bausparer wäre es steuerlich lukrativ, wenn sie diesen Bonus bereits über die Ansparzeit verteilt jahresweise versteuern könnten, weil sie in diesen Jahren häufig noch über kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen verfügen, so dass die Zinserträge steuerfrei vereinnahmt werden könnten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser steuerlichen Erfassung nun jedoch eine Absage erteilt.

Geklagt hatte ein Bausparer aus Niedersachsen, der im Jahr 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte. Das Bausparguthaben war mit 2,25 % pro Jahr verzinst worden. Der Vertrag sah vor, dass sich der Zinssatz bei Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife auf 4,75 % pro Jahr erhöhte (Bonuszinsen). Der Sparer besparte seinen Vertrag in den Folgejahren fleißig und verzichtete später auf das Darlehen. Im Jahr 2013 zahlte die Bausparkasse ein Guthaben von 58.203 EUR aus und überwies infolge des Verzichts zudem Bonuszinsen von 24.714 EUR.

Der Sparer hatte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Ansparphase die Bonuszinsen erklärt, die rechnerisch auf die jeweiligen Jahre entfielen. Das Finanzamt hatte nicht weiter nachgehakt und erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund eines niedrigen zu versteuernden Einkommens betrug die Einkommensteuer aber stets 0 EUR. Für das Jahr 2013 erklärte der Sparer ebenfalls nur die Bonuszinsen, die rechnerisch auf das Jahr entfielen. Das Finanzamt akzeptierte auch diese Angaben zunächst und erließ einen Nullsteuerbescheid, wurde später aber durch eine Kontrollmitteilung auf die ausgezahlten Bonuszinsen von 24.714 EUR aufmerksam. Gegen die nachträgliche Besteuerung der gesamten Bonuszinsen im Jahr 2013 zog der Sparer vor den BFH. Er vertrat die Ansicht, dass ihm die Bonuszinsen bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen im "Bonuskonto" der Bausparkasse zugeflossen seien.

Der BFH lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass der Anspruch auf die Zinsen erst nach Zuteilungsreife und Verzicht auf das Bauspardarlehen entstanden war, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig wurden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden konnte. All diese Umstände sprachen dafür, dass der steuerliche Zufluss der gesamten Zinsen erst im Jahr 2013 erfolgte, so dass eine Besteuerung in diesem Jahr rechtmäßig war. Vor 2013 konnte der Sparer wirtschaftlich noch nicht über die Zinsen verfügen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Erben und Verschenken: Rechtzeitige Planung sichert steuerschonenden Vermögensübergang

Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich es steuerlich häufig sinnvoll ist, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat kürzlich diverse Möglichkeiten für einen steueroptimierten Vermögensübergang zusammengestellt. Danach gilt:

Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich es steuerlich häufig sinnvoll ist, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat kürzlich diverse Möglichkeiten für einen steueroptimierten Vermögensübergang zusammengestellt. Danach gilt:

  • Freibeträge: Durch diverse Freibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, lässt sich der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff vermeiden oder senken. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Eheleute dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 EUR steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus sogar 400.000 EUR von jedem Elternteil steuerfrei erhalten. Handlungsbedarf für eine vorweggenommene Erbfolge besteht also insbesondere bei Vermögen oberhalb der Freibeträge und bei Übertragungen zwischen entfernten Verwandten oder Nichtverwandten.
  • Versorgungsleistungen: Soll eine Unternehmensnachfolge im Mittelstand eingeleitet werden, kommt unter anderem eine Schenkung des Betriebs gegen Versorgungsleistung in Betracht. Die schenkende Person wird dann finanziell über eine lebenslange Leibrente abgesichert.
  • Nießbrauchsvorbehalt: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.
  • Steuerfreies Familienheim: Bewohnt ein Erbe eine Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings muss er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbanfall in die Immobilie einziehen und darf sie dann während der Zehnjahresfrist weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
  • Erbausschlagung: Unter Umständen ist es sogar vorteilhaft, ein Erbe auszuschlagen. Dies gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, dann verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen, so dass jede von ihnen ihre Freibeträge nutzen kann.
  • Pflichtteilsansprüche: Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Dies hat Auswirkungen auf den Pflichtteil, den Enterbte geltend machen können. Aus diesem Grund werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod veranlasst wurden, zum Nachlass gezählt und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch.

Hinweis: Um alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist professioneller Rat empfehlenswert. Vor allem bei Immobilien und Betrieben sollten Sie uns als Ihre steuerlichen Berater in die Überlegungen einbeziehen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Immobilienbewertung: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines Miteigentumsanteils

Wenn Sie eine Immobilie im Wege der Schenkung oder Erbschaft erhalten, ist dies in der Regel steuerpflichtig. Es sei denn, Sie können die Vergünstigung für Familienheime in Anspruch nehmen. Ist dies nicht der Fall, muss natürlich ein realistischer Wert der Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden. Hat das Finanzamt einen Wert ermittelt, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie mittels eines Gutachtens einen niedrigeren Wert nachweisen. Was ist jedoch, wenn das Finanzamt dem nicht folgt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden, ob der vom Gutachter ermittelte Wert inklusive eines von ihm vorgenommenen Abschlags anzuwenden ist.

Wenn Sie eine Immobilie im Wege der Schenkung oder Erbschaft erhalten, ist dies in der Regel steuerpflichtig. Es sei denn, Sie können die Vergünstigung für Familienheime in Anspruch nehmen. Ist dies nicht der Fall, muss natürlich ein realistischer Wert der Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden. Hat das Finanzamt einen Wert ermittelt, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie mittels eines Gutachtens einen niedrigeren Wert nachweisen. Was ist jedoch, wenn das Finanzamt dem nicht folgt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden, ob der vom Gutachter ermittelte Wert inklusive eines von ihm vorgenommenen Abschlags anzuwenden ist.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein 651 qm großes und mit einem Zweifamilienhaus nebst Anbau und Garagen bebautes Grundstück. Der Kläger erwarb daran als Vermächtnis einen Miteigentumsanteil von 50 %. Den anderen Miteigentumsanteil von 50 % hielt eine ungeteilte Erbengemeinschaft (der Kläger und sein Bruder). Laut Gutachten war vom hälftigen Verkehrswert im Wege der Marktanpassung ein Abschlag vorzunehmen, weil der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte mit erheblichen Risiken verbunden sei (z.B. eingeschränkte Verfügungsgewalt). Das Finanzamt erkannte jedoch den Abschlag nicht an.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger habe den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erbracht. Nach dem Gesetz werde dieser Nachweis nicht nur für das Volleigentum zugelassen, sondern auch für Bruchteile davon. Dies ergebe sich daraus, dass auf den gemeinen Wert der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit abgestellt werde. Das Gutachten des Klägers sei geeignet, den niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Es sei im Ergebnis plausibel. Dass das Volleigentum den Ausgangspunkt für die Verkehrswertermittlung dargestellt habe, sei im Sachverhalt unproblematisch. Die rechnerische Ableitung des gemeinen Werts des Miteigentumsanteils sei für das Gericht ebenfalls plausibel und nachvollziehbar. Die Berücksichtigung eines Marktanpassungsabschlags entspreche den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung. Die Höhe des Abschlags sei auch hinreichend konkret begründet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Kapitaleinkünfte: Verlustausgleich zwischen Eheleuten jetzt auch über die Steuererklärung möglich

Der Ehestand ist hierzulande zwar mit Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting verbunden, für eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften gab es bisher aber erhebliche Einschränkungen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und Kunden bei ein und derselben Bank waren, konnten bislang nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hatten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern verrechnet.

Der Ehestand ist hierzulande zwar mit Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting verbunden, für eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften gab es bisher aber erhebliche Einschränkungen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und Kunden bei ein und derselben Bank waren, konnten bislang nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hatten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern verrechnet.

Nicht möglich war bislang jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Einkommensteuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorlag oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten wurden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abzuführen, so konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber dieses Manko nun behoben: Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist damit nun ab dem Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Zum Verlustausgleich berechtigt sind damit nun auch Eheleute und Lebenspartner, die keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag haben oder ihre Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten.

Hinweis: Damit die Verlustverrechnung in der Praxis umgesetzt werden kann, benötigen Ehegatten und Lebenspartner, die jeweils eigene Depots führen, eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste können dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. Dies kann zu einer Steuergutschrift im Einkommensteuerbescheid führen, wenn das Geldinstitut zuvor Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen hat.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

EuGH zur Umsatzsteuer: Preisgelder für Turnierteilnahme mit fremden Pferden

Rein platzierungsabhängige Preisgelder, die ein Turnierveranstalter den Teilnehmern zahlt, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016 entschieden. In einem Vorabentscheidungsersuchen wollte der Bundesfinanzhof (BFH) wissen, ob das auch für Preisgelder gilt, die originär Pferdeeigentümern zustehen, die diese aber vereinbarungsgemäß teilweise dem Reitstallbetreiber für die Unterbringung, Pflege und Ausbildung der Pferde und deren Einsatz bei Turnieren weiterleiten. In diesem Fall liege eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, so entschied der EuGH in einem aktuellen Urteil.

Rein platzierungsabhängige Preisgelder, die ein Turnierveranstalter den Teilnehmern zahlt, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016 entschieden. In einem Vorabentscheidungsersuchen wollte der Bundesfinanzhof (BFH) wissen, ob das auch für Preisgelder gilt, die originär Pferdeeigentümern zustehen, die diese aber vereinbarungsgemäß teilweise dem Reitstallbetreiber für die Unterbringung, Pflege und Ausbildung der Pferde und deren Einsatz bei Turnieren weiterleiten. In diesem Fall liege eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, so entschied der EuGH in einem aktuellen Urteil.

Der Kläger, ein professioneller Reiter, betrieb von 2007 bis 2012 einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer überließen ihm ihre Pferde und trugen die Kosten für den Unterhalt, die Turnierteilnahme, den Transport, den Hufschmied und den Tierarzt. Der Kläger übernahm die Kosten für die Unterstellung, Pflege und Ausbildung der Tiere und setzte diese auf Turnieren im In- und Ausland ein. Seine eigenen Spesen trug er selbst. Zusätzlich wurde vertraglich vereinbart, dass er von den Eigentümern jeweils die Hälfte der (grundsätzlich allein ihnen zustehenden) Sach- und Geldpreise erhalten sollte.

Das Finanzamt besteuerte die Turniererlöse mit fremden Pferden mit dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH fragte aber beim EuGH an, ob die Preisgelder als Entgelt zu werten sein könnten. Das bejahte der EuGH in diesem Fall. Es liege eine einheitliche Leistung vor, die sich aus Pflege, Unterbringung und Turnierteilnahme zusammensetze. Gehe man davon aus, dass die von den Eigentümern zu zahlenden Auslagen lediglich die Kosten des Stalls decken sollten, liege keine Gegenleistung vor. Die anteiligen Gewinne könnten aber ein Entgelt darstellen. Die Abtretung zukünftiger Preisgelder sei fest vereinbart worden. Die Ungewissheit, ob in einem Turnier ein so gutes Ergebnis erzielt werde, um eine Ausschüttung zu erhalten, stelle dabei die vertragliche Vereinbarung nicht in Frage. Für den Reiter sei vorhersehbar gewesen, welcher Betrag ihm bei einem Turnier - abhängig von der Platzierung - zugestanden hätte.

Hinweis: Der EuGH grenzt explizit zu seinem Urteil aus 2016 ab. Danach lag eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung aufgrund der Pferdeüberlassung durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Turnierteilnahme vor. Es wurde weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und nur die Eigentümer der Pferde erhielten mit einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg: Wann erfolgt die Gewinnkürzung aufgrund des Schachtelprivilegs?

Haben Sie schon einmal vom "gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg" gehört? Dabei geht es um die steuerliche Begünstigung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft. Damit die Ausschüttungen nicht doppelt besteuert werden, werden die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt. So muss die Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen haben. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, werden die Dividenden bei der Gewerbesteuer vollständig berücksichtigt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun entscheiden, welche Anforderungen an die Beteiligungsquote gestellt werden.

Haben Sie schon einmal vom "gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg" gehört? Dabei geht es um die steuerliche Begünstigung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft. Damit die Ausschüttungen nicht doppelt besteuert werden, werden die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt. So muss die Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen haben. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, werden die Dividenden bei der Gewerbesteuer vollständig berücksichtigt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun entscheiden, welche Anforderungen an die Beteiligungsquote gestellt werden.

Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter A ist ebenfalls alleiniger Gesellschafter der B-GmbH. Die Klägerin ist zudem Komplementärin der C-GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A ist. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am 18.04.2016, das Stammkapital durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils zu erhöhen. Die Leistung der Stammeinlage sollte A durch die Einbringung der von ihm gehaltenen Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin erbringen. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden zuvor in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der C- GmbH & Co. KG bilanziert. Die eingebrachte Beteiligung setzte die Klägerin mit dem Buchwert an und behandelte sie als sogenannten qualifizierten Anteilstausch. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung. Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 ließ das Finanzamt die Gewinnausschüttung (95 %) zunächst außer Ansatz, rechnete die Dividende aber dann zu 95 % wieder hinzu, da die Beteiligung nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Es erfolge eine Kürzung der Gewinnanteile, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals betragen habe und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden seien. Ausschlaggebend sei nur, ob die Beteiligung "zu Beginn des Erhebungszeitraums" gegeben gewesen sei. Nach dem Gesetz sei der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Zugehörigkeitsdauer für die Besteuerung relevant sei. Maßgeblich für das Beteiligungserfordernis sei ein konkreter Zeitpunkt und kein Zeitraum. Die übernehmende Gesellschaft trete in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Der Eintritt in die Rechtsstellung umfasse alles, was von steuerlicher Bedeutung sei.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Photovoltaikanlagen: Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 26.01.2023 in einem Entwurf zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert hat, ist nun die endgültige Fassung ergangen. Im Vergleich zum Entwurf wurden noch einige Klarstellungen vorgenommen; grundlegende Änderungen haben sich jedoch nicht ergeben.

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 26.01.2023 in einem Entwurf zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert hat, ist nun die endgültige Fassung ergangen. Im Vergleich zum Entwurf wurden noch einige Klarstellungen vorgenommen; grundlegende Änderungen haben sich jedoch nicht ergeben.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt. Dadurch ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Diese Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten handelt.

Im ersten Teil des Schreibens stellt die Finanzverwaltung neben einer kurzen Einführung die Folgen für die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Photovoltaikanlage sowohl für Altanlagen (Lieferung bis zum 31.12.2022) als auch für Neuanlagen (Lieferung ab dem 01.01.2023) dar. Im zweiten Teil werden Änderungen und Ergänzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen, die wichtige Einzelfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung beantworten.

Bezüglich der Entnahme einer Altanlage hält das BMF jedoch an den Ausführungen in seinem Entwurf fest. Danach soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies hatten die Verbände stark kritisiert und angeregt, auf die 90-%-Grenze zu verzichten.

Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden. Eine Nichtbeanstandungsregelung gilt für Miet- oder Leasing-Sonderkonstellationen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Selbstnutzung und Verpachtung: Neue Hinweise für Jagdgenossen

Vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) kommt erneut eine Verfügung zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken. Es ergänzt damit seine Verfügung vom 27.12.2022 um zusätzliche Hinweise zur Behandlung der Jagdgenossen.

Vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) kommt erneut eine Verfügung zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken. Es ergänzt damit seine Verfügung vom 27.12.2022 um zusätzliche Hinweise zur Behandlung der Jagdgenossen.

Bereits in der letzten Verfügung wurde klargestellt, dass die Eigentümer der als Jagdbezirke genutzten Flächen kraft Gesetzes Jagdgenossenschaften bilden. Die Eigentümer dieser Flächen sind Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

Das BayLfSt präzisiert nun, dass auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts Zwangsmitglieder der Jagdgenossenschaften sind. Die Überlassung der Flächen an die Jagdgenossenschaft erfolgt in der Regel im Rahmen eines nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrags. Erhalten die Jagdgenossen Ausschüttungen, die häufig als Jagdschilling bezeichnet werden, so unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer.

Die übrigen Erläuterungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften sowie Ausführungen zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurden unverändert übernommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Friedhofs- und Bestattungswesen: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erörtert in einem aktuellen Schreiben Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde verlängert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erörtert in einem aktuellen Schreiben Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde verlängert.

Bereits in seinem Schreiben vom 23.11.2020 hatte das BMF zahlreiche Fragen zu § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen beantwortet. Insbesondere betraf dies die Behandlung von Grabnutzungsberechtigungen, die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen, Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten sowie die vertragliche Überlassung der Trägerschaft vom Friedhof an eine Kommune. Es wurde nach diesem Schreiben nicht beanstandet, wenn bei bereits seit der früheren umsatzsteuerlichen Regelung laufenden Rechtsverhältnissen, die vor dem 01.01.2023 geschlossen wurden und die unter Anwendung des § 2b UStG nun erstmalig umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, keine Nachversteuerung erfolgte.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Aus diesem Grund verlängert das BMF mit dem aktuellen Schreiben die Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen insoweit, dass an die Stelle des 01.01.2023 der 01.01.2025 tritt.

Hinweis: Der neue § 2b UStG regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Danach gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle jPöR, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Die öffentliche Hand wird wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Es werden daher zukünftig mehr Leistungen der Gemeinden der Umsatzsteuer unterliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)