Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2024

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]

Steuertermine Mai 2024

10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

Kindergeld wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Es gibt aber auch Gründe, aufgrund derer auch darüber hinaus Kindergeld gezahlt wird. Ein solcher Grund kann die laufende Ausbildung des Kindes sein, ein anderer etwa eine Behinderung des Kindes. Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.

Kindergeld wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Es gibt aber auch Gründe, aufgrund derer auch darüber hinaus Kindergeld gezahlt wird. Ein solcher Grund kann die laufende Ausbildung des Kindes sein, ein anderer etwa eine Behinderung des Kindes. Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.

Das Kind der Klägerin litt seit 2009 an seelischen Beeinträchtigungen. Hierüber lagen amtsärztliche Gesundheitszeugnisse sowie eine sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizinischen Dienstes vor. Weitere ärztliche Bescheinigungen gab es nicht. Ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung erfolgte erst während des gerichtlichen Verfahrens im Jahr 2023. Mit Feststellungsbescheid vom 09.08.2023 wurde ein Grad der Behinderung von 30 ab Juni 2021 festgestellt. Die Familienkasse zahlte zunächst Kindergeld aufgrund einer Behinderung des Kindes, verlangte dann aber einen entsprechenden amtlichen oder ärztlichen Nachweis. Einen solchen konnte das Kind nicht vorlegen. Allerdings war im Juni 2021 eine Begutachtung von Amts wegen erfolgt, woraufhin ihm die volle Erwerbsminderungsrente weiterhin bis März 2023 bewilligt worden war. Mangels ärztlicher Bescheinigung hob die Kasse das Kindergeld jedoch ab Januar 2022 auf.

Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Ob eine Behinderung vorliege, sei auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen zu entscheiden. Für die Form des Nachweises gebe es keine gesetzliche Regelung und insbesondere keine abschließende Vorgabe, wie der Nachweis zu erbringen sei. In den ärztlichen Bescheinigungen oder Gutachten müsse auch nicht explizit das Wort "Behinderung" verwendet werden. Auch ohne diesen Begriff sei zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Bescheinigungen bzw. Gutachten die Legaldefinition einer Behinderung erfüllt sei.

Nach Ansicht des Gerichts sind im Streitfall die Voraussetzungen einer Behinderung des Kindes (vor Vollendung des 25. Lebensjahres) erfüllt. Laut der erstellten Gesundheitszeugnisse und der gutachterlichen Einschätzungen lag eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit vor, so dass das Kind seit 2016 aufgrund seiner seelischen Erkrankung eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente bezog.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Erbengemeinschaft mit Grundbesitz: Erbteilskauf setzt Spekulationsfrist nicht in Gang

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Die Frist beginnt mit der Anschaffung der Immobilien. Beträgt die Haltedauer mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn also steuerfrei realisiert werden.

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Die Frist beginnt mit der Anschaffung der Immobilien. Beträgt die Haltedauer mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn also steuerfrei realisiert werden.

Kauft ein Erbe eine Immobilie zunächst aus einer Erbengemeinschaft heraus, indem er die Erbanteile der Miterben erwirbt, galt dieser Vorgang bislang als Anschaffung, so dass ein Verkauf der Immobilie in den folgenden zehn Jahren nicht steuerfrei abgewickelt werden konnte.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun jedoch für einen Richtungswechsel: Die Bundesrichter entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft nicht zur (anteiligen) Anschaffung des Grundstücks der Gemeinschaft führt.

Geklagt hatte ein Erbe aus einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft, der zunächst die Erbteile der Miterben gekauft und ein paar Monate später die damit erworbene Immobilie veräußert hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass - anteilig für die hinzuerworbenen Erbteile - ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt worden war.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut identisch sein müssen (sog. Nämlichkeit), um eine Besteuerung innerhalb der Haltefrist auszulösen. Der entgeltliche Erwerb des Anteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft ist aber nicht mit der anteiligen Anschaffung des darin befindlichen Grundstücks gleichzusetzen.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH führt dazu, dass die Spekulationsfrist bei geerbtem Grundbesitz bereits mit der ursprünglichen Anschaffung durch den Erblasser beginnt, was für die Erben günstig ist. Das Urteil des BFH lässt sich aber nur auf Erbengemeinschaften anwenden. Für Personengesellschaften schreibt das Einkommensteuergesetz ausdrücklich vor, dass die Anschaffung einer Beteiligung als Anschaffung der (anteiligen) Wirtschaftsgüter gilt.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser "aufgesattelten" Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser "aufgesattelten" Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sogenannte mehraktige Ausbildungen mitunter noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle spielen darf. Voraussetzung für diese günstige "Verklammerung" ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.

Hinweis: Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, werden von den Finanzämtern daher regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung anerkannt.

In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang bei einer mehraktigen Ausbildung nur besteht, wenn die "aufgesattelte" Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Beide Ausbildungsabschnitte (z.B. Bachelor- und Masterstudiengang) müssen demnach so eng wie möglich zeitlich verklammert sein.

Geklagt hatte der Vater einer volljährigen Tochter, die nach ihrem Bachelorabschluss 2018 zunächst ein freiwilliges soziales Jahr und im Anschluss daran eine dreimonatige Aushilfstätigkeit (von mehr als 20 Wochenstunden) durchlaufen hatte. Ende 2019 nahm sie schließlich ihr Masterstudium auf.

Der BFH urteilte, dass die erstmalige Berufsausbildung der Tochter mit dem Bachelorabschluss erlangt worden war, so dass ab diesem Zeitpunkt der Umfang ihrer Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch zu prüfen war. Das Masterstudium gehörte nicht mehr zur Erstausbildung, da die Tochter damit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen hatte. Sie hatte sich vielmehr aus persönlichen Gründen entschieden, ein freiwilliges soziales Jahr abzuleisten und ihr Masterstudium somit aufzuschieben. Die Erwerbstätigkeit war somit bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs relevant und führte aufgrund der Wochenstundenzahl (über 20 Stunden) dazu, dass der Kindergeldanspruch für die Monate der Erwerbstätigkeit entfiel.

Hinweis: Während des Masterstudiengangs kann der Kindergeldanspruch allerdings wieder aufleben, sofern die Tochter währenddessen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen

Mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte können nach der Finanzgerichtsordnung auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Gerichte können es den Prozessbeteiligten und ihren Bevollmächtigten hierzu gestatten, sich zur Verhandlung von einem anderen Ort als dem Sitzungssaal zuzuschalten.

Mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte können nach der Finanzgerichtsordnung auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Gerichte können es den Prozessbeteiligten und ihren Bevollmächtigten hierzu gestatten, sich zur Verhandlung von einem anderen Ort als dem Sitzungssaal zuzuschalten.

Bereits im Jahr 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein finanzgerichtliches Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, wenn für die zugeschalteten Beteiligten während der per Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter sichtbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Videoübertragung des Gerichts auf den Vorsitzenden Richter fokussiert, so dass der Anspruch der Klägerseite auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts verletzt war. Der BFH erklärte, dass die Videoübertragungstechnik "ohne Verlust rechtsstaatlicher Qualität" genutzt werden solle.

In einem neuen Beschluss hat der BFH nun aber auch die zugeschalteten Prozessbeteiligten in die Pflicht genommen und entschieden, dass sie selbst die hinreichenden technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videoschaltung schaffen müssen.

Vorliegend hatte eine Klägerin einen Verfahrensmangel geltend gemacht und vorgetragen, dass sie aufgrund der technischen Ausgestaltung der Videoverhandlung nicht die Gesichter der beteiligten Richter habe erkennen können. Sie behauptete, dass die Kamera im Gerichtssaal zu weit von der Richterbank entfernt angebracht gewesen sei. Der BFH sah jedoch keinen Verfahrensmangel und erklärte, dass die Ursache für die behauptete schlechte Sichtbarkeit auch in einer langsamen Internetverbindung (Verpixelung) oder eines zu kleinen Bildschirms der Klägerin gelegen haben könne. Das Bild hätte durch Aktivierung der Vollbildansicht oder die Zoomfunktion des Browsers vergrößert werden können.

Hinweis: Nach Auffassung der Bundesrichter tragen die Gerichte nicht die Verantwortung für die technische Ausstattung der Prozessbeteiligten. Wer eine Videoverhandlung beantragt, muss also selbst dafür sorgen, dass er technisch in der Lage ist, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vornehmen zu können. Hierzu muss er auf seinem Endgerät eine hinreichende Ausgabequalität haben, der Internetanschluss muss zudem über die notwendige Bandbreite verfügen. Auch die eingesetzten Kameras und Mikrofone müssen dem Stand der Technik entsprechen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für zukünftige Jahre festsetzen

Erzielen Sie Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit? Dann haben Sie vom Finanzamt (FA) sicher schon einmal einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erhalten. Darin fordert das Amt die Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen an - jeweils zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember eines Jahres. Häufig werden die Vorauszahlungen mit diesem Bescheid auch gleich für darauffolgende Jahre festgesetzt; Steuerzahler erkennen dies daran, dass das Amt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz "ab 2024" festsetzt.

Erzielen Sie Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit? Dann haben Sie vom Finanzamt (FA) sicher schon einmal einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erhalten. Darin fordert das Amt die Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen an - jeweils zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember eines Jahres. Häufig werden die Vorauszahlungen mit diesem Bescheid auch gleich für darauffolgende Jahre festgesetzt; Steuerzahler erkennen dies daran, dass das Amt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz "ab 2024" festsetzt.

Hinweis: Einmal festgesetzte Vorauszahlungen gelten aber selten über mehrere Jahre hinweg in unveränderter Höhe, da das FA das Vorauszahlungssoll in der Regel mit jedem neuen Jahressteuerbescheid aktualisiert, so dass ein neuer Vorauszahlungsbescheid erlassen wird.

Ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen hatte offenbar übersehen, dass sein FA mit einem 2018 ergangenen Vorauszahlungsbescheid für dasselbe Jahr gleich auch Vorauszahlungsbeträge für 2019 festgesetzt hatte (Wortlaut im Bescheid: "ab 2018"). Jedenfalls zahlte er die Vorauszahlung für das erste Quartal 2019 nicht pünktlich und sollte deshalb später Säumniszuschläge auf diese Steuerschuld entrichten. Dagegen zog er bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) und machte geltend, dass Finanzämter lediglich Vorauszahlungen für das laufende Jahr festsetzen dürften. Es habe somit kein fälliger Vorauszahlungsanspruch für 2019 bestanden, so dass er auch keine Säumniszuschläge zahlen müsse.

Der BFH war anderer Ansicht und entschied, dass Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden können. Aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn gesetzliche Vorgabe ist lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Steuertermine Mai 2024

Steuertermine Mai 2024
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**
10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 04/2024)

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei

Nachwuchswissenschaftler können sich in Deutschland bei zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen um Stipendien bemühen. Das Einkommensteuergesetz belässt derartige Zahlungen steuerfrei, sofern verschiedene Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Nachwuchswissenschaftler können sich in Deutschland bei zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen um Stipendien bemühen. Das Einkommensteuergesetz belässt derartige Zahlungen steuerfrei, sofern verschiedene Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Leistungen aus dem sog. Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbefreit sind. Das Stipendium soll den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern und finanziellen Freiraum schaffen, um sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorbereiten und auf die Forschungsarbeit konzentrieren zu können.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sah der BFH allesamt als erfüllt an:

  • Begünstigter Stipendiengeber: Die DFG folgt nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und fördert mit ihren Mitteln die Forschung und die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung.
  • Höhe der Förderung: Die bewilligten Mittel überschritten nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag. Dies folgerte der BFH aus dem Umstand, dass die Klägerin aus ihrer vorherigen Tätigkeit als Lehrstuhlvertretung deutlich höhere Bruttoeinnahmen bezogen hatte.
  • Keine Pflicht zur Gegenleistung: Die Klägerin war gegenüber der DFG zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet, es lag also keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung vor und keine Gegenleistung, die über die Verwirklichung des Förderzwecks hinausging und einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Stipendiengeber hatte.

Hinweis: Im Entscheidungsfall hatte die DFG der Nachwuchswissenschaftlerin noch einen pauschalen Zuschlag gezahlt, der eine etwaige Versteuerung des Stipendiums ausgleichen sollte. Für den BFH sprach diese Zuschlagsregelung allerdings nicht gegen die Steuerfreistellung des Stipendiums, da in den Förderbedingungen geregelt war, dass der Zuschuss bei späterer Steuerfreistellung des Stipendiums wieder zurückgezahlt werden muss.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten: Erstattungszinsen können ermäßigt zu besteuern sein

Außerordentliche Einkünfte wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen.

Außerordentliche Einkünfte wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen.

Ein bilanzierender Autohändler aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass ihm gezahlte Erstattungszinsen des Finanzamts als tarifbegünstigte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten besteuert werden. Die Vorgeschichte: Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung hatte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 erhöht, wogegen der Händler jahrelang prozessierte. Vor dem Finanzgericht schlossen die Prozessparteien schließlich eine tatsächliche Verständigung, wonach die Umsatzsteuer 2012 wieder um insgesamt 321.774 EUR herabgesetzt wurde; das FA zahlte auf diesen Betrag im selben Jahr zudem Erstattungszinsen von insgesamt 203.022 EUR an den Händler aus.

Letzterer beantragte daraufhin, die geballt erhaltenen Umsatzsteuererstattungen sowie die Erstattungszinsen in seinem Einkommensteuerbescheid 2012 als ermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zu erfassen. Das Amt folgte diesem Antrag zunächst nur hinsichtlich der Umsatzsteuererstattung.

Der BFH entschied jedoch, dass auch die Zinsen ermäßigt versteuert werden dürfen und verwies darauf, dass auch Erstattungszinsen auf Betriebssteuern, die wie im vorliegenden Fall zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, zu den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zählen. Auch bei ihnen handelt es sich um Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

Die Gewinnerhöhung aufgrund der Erstattungszinsen war auch "außerordentlich", da die Zinsen aufgrund des langjährigen Rechtsstreits geballt zugeflossen waren. Zur Progressionswirkung trug im vorliegenden Fall die erhebliche Höhe der Zinsen im Vergleich zur Hauptschuld bei. Für die Wertung, eine erst nach einem langjährigen Rechtsstreit realisierte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als außerordentlich anzusehen, spricht, dass Höhe und Zuflusszeitpunkt dieser Einkünfte für den Gewerbetreibenden aufgrund des Rechtsstreits nicht disponibel sind, dass aufgrund der erheblichen Höhe der Vergütung typischerweise eine Progressionswirkung eintritt und dass aufgrund des Vorsichtsprinzips zunächst ein Aktivierungsverbot zu beachten ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

Übernachtungssteuer: Geschäftsreisende müssen immer häufiger "Bettensteuer" zahlen

Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine "Bettensteuer" (Übernachtungssteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Es gelten mitunter aber auch pauschale Sätze: In Düsseldorf muss seit dem 01.01.2024 beispielsweise jeder Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen) eine Steuer von 3 EUR pro Übernachtung je Beherbergungsgast erheben und entrichten. Eine Unterscheidung, ob aus touristischen oder beruflichen Gründen in Düsseldorf übernachtet wird, wird dort nicht vorgenommen.

Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine "Bettensteuer" (Übernachtungssteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Es gelten mitunter aber auch pauschale Sätze: In Düsseldorf muss seit dem 01.01.2024 beispielsweise jeder Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen) eine Steuer von 3 EUR pro Übernachtung je Beherbergungsgast erheben und entrichten. Eine Unterscheidung, ob aus touristischen oder beruflichen Gründen in Düsseldorf übernachtet wird, wird dort nicht vorgenommen.

In Münster und Bonn galt die Bettensteuer bislang nur für touristische Übernachtungen; ab dem 01.01.2024 werden hier auch Geschäftsreisende zur Kasse gebeten. Auch Köln plant zur Mitte des Jahres 2024 eine solche Ausweitung. Bereits 2023 weitete Dortmund den Steuerzugriff auch auf geschäftliche Übernachtungen aus. Wuppertal führte die Steuer 2023 erstmalig ein.

Hinweis: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Bettensteuer nicht nur auf touristische Übernachtungen beschränken, sondern darf auch von Geschäftsreisenden erhoben werden. Viele Städte und Gemeinden haben die Karlsruher Entscheidung dankbar aufgegriffen, um sich neue Einnahmequellen zu erschließen. Nach einer Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds verschaffte die Bettensteuer den Kommunen vor Ausbruch der Corona-Pandemie Einnahmen von bundesweit rund 80 bis 100 Mio. EUR im Jahr. Allein Düsseldorf rechnet für 2024 mit Erträgen von 11 Mio. EUR.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2024)

Online-Plattformen: Verkäufe und Vermietungen wurden erstmals dem Fiskus gemeldet

Wer Geschäfte im Internet macht, indem er beispielsweise Waren verkauft oder Zimmer vermietet, sollte wissen, dass der deutsche Fiskus seit Januar 2024 häufig über solche Aktivitäten informiert ist. Grund ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, nach dem Betreiber von Online-Verkaufsplattformen verpflichtet sind, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet.

Wer Geschäfte im Internet macht, indem er beispielsweise Waren verkauft oder Zimmer vermietet, sollte wissen, dass der deutsche Fiskus seit Januar 2024 häufig über solche Aktivitäten informiert ist. Grund ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, nach dem Betreiber von Online-Verkaufsplattformen verpflichtet sind, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet.

Plattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Momox, Airbnb und Co. müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte von professionellen Verkäufern und Privatpersonen melden. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Online-Plattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.

Mit der neuen Meldepflicht setzt Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie um. Die erste Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2023 fand im Januar 2024 statt. Gemeldet wurden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung des Anbieters sowie Transaktionen und Verkaufserlöse, angefallene Gebühren für die Nutzung der Plattform und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Hinweis: Wer im Internet dauerhaft ertragreiche Geschäfte macht oder gezielt Waren online erwirbt, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, wird vom Finanzamt unter bestimmten Umständen als Gewerbetreibender eingestuft; in der Folge fallen häufig Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer an. Wer nur ab und zu Gegenstände seines privaten Hausstands auf Internetplattformen verkauft, muss in der Regel keine Steuern auf die Einnahmen zahlen. Dies gilt zum Beispiel für getragene Kleidung, Spielzeug, Bücher oder Möbel. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter professionalisiert, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.

Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden nun über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen, sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Wer bislang im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)