Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2024

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Gewinnermittlung 2024: Neue Vordrucke für landwirtschaftliche Betriebe

Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewinnermittlung aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche durch die Anwendung von Durchschnittssätzen vereinfacht wird.

Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewinnermittlung aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche durch die Anwendung von Durchschnittssätzen vereinfacht wird.

Bekanntgegeben wurden verschiedene Vordrucke, darunter die Anlage 13a zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft. Für Mitunternehmerschaften, also Zusammenschlüsse von mehreren Betrieben, gibt es zusätzliche Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen. Zu den Vordrucken gehören außerdem detaillierte Anleitungen, die den Steuerpflichtigen die richtige Verwendung der Formulare erleichtern.

Die Gewinnermittlung muss grundsätzlich elektronisch und authentifiziert durch Datenfernübertragung über das Portal Elster übermittelt werden. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer als auch für Mitunternehmerschaften, wobei Letztere noch die entsprechenden Zusatzvordrucke einreichen müssen. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat erforderlich, das nach einer Registrierung auf www.elster.de ausgestellt wird. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern. In Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen. In diesen Fällen ist es gestattet, für die Gewinnermittlung die entsprechenden Papiervordrucke zu verwenden.

Hinweis: Die Vordrucke und Anleitungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sowie für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gewerbeverlust nach Anwachsung: Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaft ist nicht relevant

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Klägerin erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte.

Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt (FA) den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Klägerin als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Das Finanzgericht gab der von der Klägerin erhobenen Klage jedoch in erster Instanz statt.

Der BFH hat das finanzgerichtliche Urteil nun bestätigt und die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Es besteht nach Gerichtsmeinung keine Grundlage für das vom FA bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft ist nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs hat nichts daran geändert, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unternehmenstätigkeit weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt.

Um zu dem vom FA gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedürfte es sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen: Wie sich die maximale Bruttoleistungsgrenze bei Hofstellen berechnet

Seit 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage aber bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen: Die installierte Bruttoleistung darf nur bis zu 30 kW (peak) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist.

Seit 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage aber bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen: Die installierte Bruttoleistung darf nur bis zu 30 kW (peak) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist.

Hinweis: Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW (peak) pro Steuerzahler. Bei Überschreiten der 100-kW-(peak)-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat nun in einem aktuellen Erlass erläutert, wie sich die Bruttoleistungsgrenze bei einer Photovoltaikanlage errechnet, die verteilt über mehrere Gebäude auf einer wirtschaftlichen Hofstelle installiert ist. Demnach ist für die Steuerbefreiung die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, auf denen sich die Photovoltaikanlage befindet.

Sind die Solarmodule einer Photovoltaikanlage mit einem Einspeisezähler beispielsweise auf ein Einfamilienhaus (20 kW [peak]), ein Stallgebäude (30 kW [peak]) und eine Maschinenhalle (30 kW [peak]) verteilt, können die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage steuerfrei bleiben, da bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen (jeweils 30 kW [peak]) nicht überschritten ist.

Würde die installierte Leistung auf der Maschinenhalle abweichend vom vorgenannten Beispiel bei 40 kW (peak) liegen, wäre die für die Steuerfreiheit maßgebliche Leistungsgrenze von 30 kW (peak) für diese Halle überschritten. Dies hätte zur Folge, dass die gesamten Einnahmen aus der Anlage (90 kW [peak]) nicht unter die Steuerbefreiung gefasst werden könnten. Zum Verhängnis wird dem Betreiber in diesem Fall, dass nur ein Einspeisezähler vorhanden ist und somit eine einheitliche Photovoltaikanlage vorliegt, die nicht teilweise steuerbegünstigt sein kann.

Hinweis: Fallen sämtliche Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage unter die Einkommensteuerbefreiung, dürfen auch Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anlage nicht steuermindernd abgezogen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Mindestbesteuerung 2024: Anpassung des Steuerrechts an OECD-Standards

Im August 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStGAnpG) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung neuer OECD-Verwaltungsleitlinien, insbesondere der "Agreed Administrative Guidance 3" aus dem Dezember 2023, und zielt darauf ab, das Country-by-Country-Reporting (CbCR) Safe-Harbour in nationales Recht zu überführen.

Im August 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStGAnpG) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung neuer OECD-Verwaltungsleitlinien, insbesondere der "Agreed Administrative Guidance 3" aus dem Dezember 2023, und zielt darauf ab, das Country-by-Country-Reporting (CbCR) Safe-Harbour in nationales Recht zu überführen.

Ende 2023 trat die globale effektive Mindestbesteuerung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 in Kraft, die Besteuerungszeiträume ab 2024 betrifft. Die Maßnahmen umfassen die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Reduzierung der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %. Aufgrund neuer Leitlinien des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS sind Anpassungen des Mindeststeuergesetzes notwendig geworden. Deutschland hat sich verpflichtet, diese Leitlinien innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen. Der Diskussionsentwurf beinhaltet mehrere wesentliche Anpassungen:

  • CbCR Safe-Harbour: Die Angaben zur Berechnung müssen einheitlich aus derselben Datenquelle stammen. Unternehmen können dafür die Berichtspakete des Konzernabschlusses oder die Jahresabschlüsse nach anerkanntem Rechnungsstandard verwenden.
  • Latente Steuern: Die Regelungen zur Berücksichtigung latenter Steuern, die aufgrund von Wahlrechten oder Verrechnungen im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind, werden angepasst.
  • Aktivierungswahlrecht: Die Regelungen zum Aktivierungswahlrecht gemäß § 274 Handelsgesetzbuch werden in das Mindestbesteuerungssystem integriert, was erhebliche Relevanz für die Praxis hat.

Der Entwurf umfasst auch redaktionelle Änderungen zur Anpassung an den Wortlaut der EU-Richtlinie, zur Behebung von Verweisfehlern sowie weitere wichtige verwaltungsseitige Vereinfachungen. Verbände und Interessenvertretungen konnten bis zum 06.09.2024 Stellung zu dem Diskussionsentwurf nehmen. Der vollständige Text des Entwurfs ist auf der Internetseite des BMF verfügbar.

Hinweis: Zusammenfassend zielt das MinStGAnpG darauf ab, das deutsche Steuerrecht an die OECD-Standards anzupassen sowie die Transparenz und Einheitlichkeit in der Besteuerung multinationaler Unternehmen zu fördern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Umsatzsteuer bei Transfergesellschaften: Wenn die Steuer den Job übernimmt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied in einem Zwischenurteil, dass Aufstockungsbeiträge, die der bisherige Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft zahlt, um die Gehälter der Arbeitnehmer aufzustocken, steuerbar und Teil des steuerpflichtigen Entgelts im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber sind. Diese Zahlungen sind keine durchlaufenden Posten. Die von der Transfergesellschaft erbrachten Leistungen, einschließlich Personalverwaltung und Qualifizierung, stellen ebenfalls keine steuerfreien Dienstleistungen dar, da sie nicht eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied in einem Zwischenurteil, dass Aufstockungsbeiträge, die der bisherige Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft zahlt, um die Gehälter der Arbeitnehmer aufzustocken, steuerbar und Teil des steuerpflichtigen Entgelts im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber sind. Diese Zahlungen sind keine durchlaufenden Posten. Die von der Transfergesellschaft erbrachten Leistungen, einschließlich Personalverwaltung und Qualifizierung, stellen ebenfalls keine steuerfreien Dienstleistungen dar, da sie nicht eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind.

Das Urteil bezieht sich auf die Praxis, dass Transfergesellschaften Arbeitnehmer übernehmen und ihnen Leistungen anbieten, während Alt-Arbeitgeber weiterhin für bestimmte Kosten aufkommen. Der Senat stellte klar, dass Remanenzkosten, die die Transfergesellschaft für die Alt-Arbeitgeber übernimmt, als steuerpflichtiges Entgelt betrachtet werden, während Abfindungen, die auf vorherigen Arbeitsverhältnissen basieren, als durchlaufende Posten gelten.

Die steuerliche Beurteilung beruht auf dem spezifischen Rechtsverhältnis zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber, wobei die Übernahme von Arbeitsverhältnissen und die damit verbundenen Kosten im Mittelpunkt stehen. Der Senat kam zu dem Schluss, dass die von der Transfergesellschaft an die Alt-Arbeitgeber weiterbelasteten Remanenzkosten Teil des steuerpflichtigen Entgelts sind, während die Abfindungen aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis keine steuerpflichtigen Leistungen darstellen.

Die Leistungen der Transfergesellschaften sind nicht als Dienstleistungen im Rahmen der Sozialfürsorge steuerfrei, da sie primär den Alt-Arbeitgebern zugutekommen, die durch diese Regelungen ihre betrieblichen Verpflichtungen optimieren können.

Hinweis: Das Urteil klärt wesentliche Aspekte der Umsatzsteuerpflicht von Transfergesellschaften. Es unterstreicht die steuerliche Behandlung von Aufstockungsbeiträgen und Remanenzkosten, während Abfindungen als nicht steuerpflichtig eingestuft werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Musikunterricht: Baden-Württemberg fordert Bestätigung der Umsatzsteuerbefreiung

Das Land Baden-Württemberg hat an die Bundesregierung appelliert, die bestehenden Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für den Musikunterricht im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 zu bestätigen. Denn die Reform im Rahmen des JStG wirft Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Einstufung von Musikunterricht auf, der bislang umsatzsteuerfrei war.

Das Land Baden-Württemberg hat an die Bundesregierung appelliert, die bestehenden Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für den Musikunterricht im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 zu bestätigen. Denn die Reform im Rahmen des JStG wirft Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Einstufung von Musikunterricht auf, der bislang umsatzsteuerfrei war.

Nach Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt die steuerliche Behandlung des Musikunterrichts unverändert. Dies bedeutet, dass Musikschulen, Musikvereine sowie selbständige Musiklehrerinnen und -lehrer auch künftig von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren können. Um die Sorgen der Betroffenen zu adressieren und die Bedeutung der musikalischen Bildung in Deutschland zu betonen, hat das Land einen formellen Antrag eingebracht, den der Finanzausschuss des Bundesrats am 12.09.2024 auch beschlossen hat.

Die Steuerbefreiung gilt für sämtliche Unterrichtsleistungen, die der (schulischen) Bildung und Ausbildung dienen, unabhängig davon, ob diese für Kinder oder Erwachsene angeboten werden. Im Gegensatz dazu bleibt Musikunterricht, der ausschließlich der Freizeitgestaltung dient, umsatzsteuerpflichtig.

Eine bedeutende Neuerung im Gesetzentwurf sieht vor, dass zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung künftig keine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Begünstigung des Unterrichtsinhalts mehr erforderlich ist. Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine begünstigte Bildungsleistung oder um reine Freizeitgestaltung handelt, soll künftig vom zuständigen Finanzamt getroffen werden.

Hinweis: Die Initiative aus Baden-Württemberg zielt darauf ab, die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Musikunterricht zu sichern und somit die Förderung musikalischer Bildung in der Gesellschaft zu gewährleisten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Verlegung der mündlichen Verhandlung: Antrag darf telefonisch oder per E-Mail gestellt werden

Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln, die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. "beA") vorhalten.

Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln, die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. "beA") vorhalten.

Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (sog. "beBPo"). Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. "beSt") führen, sodass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass ein Terminverlegungsantrag nicht zwingend über das elektronische Postfach (beSt) eingereicht werden muss. Geklagt hatte ein Steuerberater, der in einem Verfahren in eigener Sache eine Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Zu diesem Zweck hatte er eine E-Mail an das Finanzgericht München (FG) geschrieben und darin seine gesundheitlichen Probleme geschildert. Das FG führte die Verhandlung trotzdem in seiner Abwesenheit durch und wies die Klage ab. Nach Ansicht des FG war der Terminverlegungsantrag formunwirksam, da er nicht über das beSt gestellt worden war.

Die Beschwerde des Steuerberaters vor dem BFH hatte jedoch Erfolg. Die Bundesrichter entschieden, dass das FG den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hatte, indem es die mündliche Verhandlung trotz dessen Abwesenheit durchgeführt hatte. Zwingend über das beSt einzureichen sind nach der Finanzgerichtsordnung lediglich vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen. Ein Terminverlegungsantrag zählt nach Auffassung des BFH nicht zu den zwingend elektronisch zu übermittelnden Dokumenten, ein solcher kann auch telefonisch oder per E-Mail bei Gericht gestellt werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Schenkung: Ist jede unentgeltliche Übertragung eine Schenkung?

Wenn Sie jemandem etwas Gutes tun wollen, können Sie ihm etwas schenken. Abhängig von Ihrer finanziellen Situation kann das von einem Buch bis zu einem Haus alles sein. Natürlich fällt für ein Buch keine Schenkungsteuer an. Bei einem Haus ist dies hingegen der Fall. Darüber hinaus können auch Dinge verschenkt werden, die man nicht verpacken kann, wie beispielsweise Anteile an Gesellschaften. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine Schenkung darstellt oder nicht.

Wenn Sie jemandem etwas Gutes tun wollen, können Sie ihm etwas schenken. Abhängig von Ihrer finanziellen Situation kann das von einem Buch bis zu einem Haus alles sein. Natürlich fällt für ein Buch keine Schenkungsteuer an. Bei einem Haus ist dies hingegen der Fall. Darüber hinaus können auch Dinge verschenkt werden, die man nicht verpacken kann, wie beispielsweise Anteile an Gesellschaften. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine Schenkung darstellt oder nicht.

Der Kläger war mit seinem Vater und seinem Bruder an einer GmbH beteiligt. Per Erbvertrag war vereinbart, dass die Söhne vom Anteil des Vaters jeweils die Hälfte erhalten sollten. Am 15.01.2013 annullierte der Vater den Vertrag mit dem Bruder des Klägers. Dieser erklärt sich einverstanden, dass die ursprünglich ihm zugedachten Anteile auf den Kläger übertragen werden. Gleichzeitig verpflichtete er sich, seine Beteiligung mit Wirkung zum 01.11.2017 an die GmbH oder einen von ihr zu benennenden Dritten zu veräußern. Der Vater verstarb im Jahr 2013.

In 2017 veräußerte der Bruder des Klägers seinen Anteil an die GmbH. Die notarielle Übertragung erfolgte in 2018. Das Finanzamt setzte auf den 01.11.2017 gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest, da der Ertragswert des Anteils höher als der Veräußerungspreis war. Dieser wandte ein, dass er mit seinem Bruder zerstritten sei und daher bei der Anteilsübertragung kein Schenkungswille vorgelegen habe.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. An sich ist der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil die eigentliche Übertragung erst in 2018 und nicht bereits zum 01.11.2017 erfolgte. Zudem wurde auch keine Schenkung vorgenommen. Es fehlte an dem Bewusstsein des Bruders, die Übertragung seines Anteils an der GmbH ohne Verpflichtung bzw. ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gegenleistung zu erbringen. Somit fehlte ein "Wille zur Unentgeltlichkeit" bei der Übertragung. Dieser ist aber laut Gesetzgeber notwendig. Für die Willensbildung ist auf den Vertrag vom 15.01.2013 abzustellen.

Der Senat kommt daher zu der Überzeugung, dass der Bruder ohne Bewusstsein zur Teilentgeltlichkeit der Anteilsübertragung gehandelt hat. Aufgrund des zerstrittenen Verhältnisses der Brüder kann man davon ausgehen, dass die Anteile nicht aus familiären Beweggründen zu einem niedrigeren Wert übertragen wurden.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Außergewöhnliche Belastungen: Auch Unverheiratete können Kinderwunschbehandlung absetzen

Fast jedes zehnte Paar in Deutschland ist ungewollt kinderlos und auf reproduktionsmedizinische Hilfe angewiesen. Die Kosten dafür werden nicht immer von der Krankenkasse übernommen. Eine Steuerentlastung gab es bisher nur bei krankheitsbedingter Kinderlosigkeit der Frau sowie bestehender Ehe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass auch eine gesunde und unverheiratete Frau die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials und eine anschließende künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen kann, wenn ihr Partner an einer Erkrankung leidet.

Fast jedes zehnte Paar in Deutschland ist ungewollt kinderlos und auf reproduktionsmedizinische Hilfe angewiesen. Die Kosten dafür werden nicht immer von der Krankenkasse übernommen. Eine Steuerentlastung gab es bisher nur bei krankheitsbedingter Kinderlosigkeit der Frau sowie bestehender Ehe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass auch eine gesunde und unverheiratete Frau die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials und eine anschließende künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen kann, wenn ihr Partner an einer Erkrankung leidet.

Im verhandelten Fall wies der Partner der Steuerzahlerin eine erblich bedingte Chromosomenmutation auf. Dadurch war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind entweder mit schwersten Behinderungen auf die Welt gekommen oder nach der Geburt erst gar nicht lebensfähig gewesen wäre. Das Paar ließ sich bei einer Kinderwunschklinik humangenetisch und psychosozial beraten. Um das vorliegende Risiko zu umgehen, entschied sich das Paar zu einer künstlichen Befruchtung und einer Präimplantationsdiagnostik, die genetische Veränderungen an den Zellen des Embryos vor dem Einsetzen in die Gebärmutter identifiziert.

Der Großteil der Behandlungen wurde an der Frau im Rahmen der künstlichen Befruchtung vorgenommen. Da die Frau selbst gesund war, musste das Paar die Kosten in Höhe von ca. 23.000 EUR selbst tragen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Frau die Ausgaben schließlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch das zuständige Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung ab, weil das Paar nicht verheiratet war.

Die Frau klagte und das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab ihr in erster Instanz recht. Es sah die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung als erfüllt an, da die medizinischen Maßnahmen notwendig waren, eine durch Krankheit des Partners beeinträchtigte körperliche Funktion auszugleichen. Allerdings wurde nur der Teil der Kosten, den die Frau selbst bezahlt hatte, anerkannt. Die vom Partner bezahlten Rechnungen wurden bei der Frau nicht berücksichtigt, da keine Ehe bzw. Zusammenveranlagung vorlag. Das örtliche FA ging gegen dieses Urteil in Revision, so dass der Fall schließlich vor dem BFH landete.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und erklärte, dass die Gesundheit der Frau und deren Ehestatus im Sinne des Einkommensteuergesetzes keine Rolle spielen. Im Urteil wurde auf den untrennbaren biologischen Zusammenhang in Bezug auf einen Kinderwunsch hingewiesen. Zum einen hätte die Erbkrankheit des Partners auch Auswirkungen auf die Frau gehabt, zum anderen hätte eine medizinische Behandlung eines Partners allein nicht für den Zweck ausgereicht.

Somit waren die Maßnahmen am gesunden Körper der Frau steuerlich gerechtfertigt. Weiterhin waren die pränatalen Behandlungen durch die Ärztekammer medizinisch indiziert und wurden im Einklang mit deutschem Recht nach dem Embryonenschutzgesetz durchgeführt. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung wurde somit zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Steuerermäßigung: Können Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigt werden?

Wenn Sie für Arbeiten in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung Handwerker beauftragen, können Sie anfallende Lohnkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. So können Sie Ihre Steuer um bis zu 1.200 EUR pro Jahr (20 % von maximal 6.000 EUR Lohnkosten) reduzieren. Für den Abzug sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss eine Rechnung vorliegen und der Rechnungsbetrag muss auf das Bankkonto des Handwerkers überwiesen werden. Dies soll die Schwarzarbeit eindämmen. Im Streitfall erfolgte eine Vorauszahlung auf Handwerkerleistungen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob hierfür die Steuerermäßigung zu gewähren ist.

Wenn Sie für Arbeiten in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung Handwerker beauftragen, können Sie anfallende Lohnkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. So können Sie Ihre Steuer um bis zu 1.200 EUR pro Jahr (20 % von maximal 6.000 EUR Lohnkosten) reduzieren. Für den Abzug sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss eine Rechnung vorliegen und der Rechnungsbetrag muss auf das Bankkonto des Handwerkers überwiesen werden. Dies soll die Schwarzarbeit eindämmen. Im Streitfall erfolgte eine Vorauszahlung auf Handwerkerleistungen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob hierfür die Steuerermäßigung zu gewähren ist.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie hatten im Jahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage und Sanitärarbeiten beauftragt. Per E-Mail vom 24.11.2022 schlug der Kläger dem Unternehmen vor, 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Das Unternehmen reagierte darauf nicht und schickte auch keine Rechnung. Dennoch überwies ihm der Kläger noch in 2022 insgesamt 5.242 EUR. Die beauftragten Arbeiten wurden erst in 2023 ausgeführt. In der Einkommensteuererklärung 2022 machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Steuerpflichtigen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung an den Leistungserbringer unbar auf dessen Konto erfolgt ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt.

Der Kläger hatte keine Rechnung erhalten. Die E-Mail des Klägers stellt keine Rechnung dar. Die Berücksichtigung der Vorauszahlungen in den Rechnungen des Jahres 2023 ändert daran nichts. Zudem wurden im Streitjahr 2022 keine Aufwendungen für in Anspruch genommene Handwerkerleistungen getätigt, da Letztere erst im Folgejahr erbracht wurden. Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen nur für Lohnkosten ist marktunüblich. Auch widerspricht solch ein Vorgehen dem Gesetzeszweck.

Hinweis: Wenn Sie Handwerker beschäftigen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie eine Rechnung erhalten und den Betrag nicht bar bezahlen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)