Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine März 2025

10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

Schweizer Pilot ist kein Grenzgänger: Arbeitsort liegt bei Langstreckenflügen im Luftraum außerhalb Deutschlands

Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, kann unter die Grenzgängerregelung fallen, die sich aus dem zwischen den beiden Ländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. In diesem Fall wird der Arbeitslohn in der Schweiz besteuert und in Deutschland wird nur ein Lohnsteuerabzug begrenzt auf 4,5 % des Bruttoarbeitslohns (Quellensteuerabzug) vorgenommen.

Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, kann unter die Grenzgängerregelung fallen, die sich aus dem zwischen den beiden Ländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. In diesem Fall wird der Arbeitslohn in der Schweiz besteuert und in Deutschland wird nur ein Lohnsteuerabzug begrenzt auf 4,5 % des Bruttoarbeitslohns (Quellensteuerabzug) vorgenommen.

Ein in der Schweiz ansässiger Pilot, der für ein Luftverkehrsunternehmen in Deutschland tätig war, wollte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) diese Grenzgängerregelung für sich in Anspruch nehmen - legte damit jedoch eine Bruchlandung hin. Der Mann war im internationalen Luftverkehr für Interkontinental- und Langstreckenflüge eingesetzt und war arbeitsvertraglich einem Flughafen in Deutschland zugeordnet, von dem aus seine Starts und Landungen erfolgten.

Sein deutscher Arbeitgeber behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag von seinem Arbeitslohn ein. Der Pilot beantragte beim deutschen Finanzamt die Erstattung dieser Beträge, soweit sie über die Quellensteuer von 4,5 % hinausgingen. Er war der Auffassung, dass er ein typischer Grenzgänger sei, da er in der Schweiz wohne und im Anschluss an seine internationalen Flugeinsätze in der Regel unmittelbar an seinen schweizerischen Wohnort zurückkehre.

Der BFH lehnte eine Erstattung der Abzugsbeträge jedoch ab und urteilte, dass der Pilot mit seinen Inlandseinkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig war. Nach dem Einkommensteuergesetz fallen unter die beschränkte Steuerpflicht unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird.

Auf eine abweichende Besteuerung aufgrund der Grenzgängerregelung konnte sich der Pilot nicht berufen, da er kein Grenzgänger war. Der BFH verwies darauf, dass es hierfür bereits an einem abkommensrechtlichen Arbeitsort in Deutschland fehle, da der Pilot seine Arbeit überwiegend an Bord der Flugzeuge ausgeübt habe und somit im Luftraum außerhalb Deutschlands tätig gewesen sei. Dass er arbeitsrechtlich einem deutschen Flughafen zugeordnet war, spielte nach Gerichtsmeinung keine Rolle.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Vorweggenommene Erbfolge: Ist die vorweggenommene Schenkung eines Hauses ein Veräußerungsgeschäft?

Wie heißt es so schön: Man soll lieber mit warmen Händen als mit kalten geben. Mit anderen Worten sollte man noch vor dem Tod einen Teil seines Vermögens übertragen. Dabei muss natürlich die Erbschaftsteuer beachtet werden. Der Beschenkte hat jedoch, abhängig von seiner Beziehung zum Schenker, auch Freibeträge. Aber wie ist es auf Seiten des Schenkers? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Wie heißt es so schön: Man soll lieber mit warmen Händen als mit kalten geben. Mit anderen Worten sollte man noch vor dem Tod einen Teil seines Vermögens übertragen. Dabei muss natürlich die Erbschaftsteuer beachtet werden. Der Beschenkte hat jedoch, abhängig von seiner Beziehung zum Schenker, auch Freibeträge. Aber wie ist es auf Seiten des Schenkers? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Im Jahr 2019 übertrug der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück auf seine Tochter, das er im Jahr 2014 für 143.950 EUR erworben hatte. Die Tochter übernahm ein noch valutierendes Darlehen in Höhe von 115.000 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung teilte das Finanzamt die teilentgeltliche Übertragung entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem übernommenen Restdarlehen auf und berücksichtigte beim Kläger einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die teilentgeltliche Übertragung des Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. Private Veräußerungsgeschäfte sind realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen. Bei der Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommt es aber nicht zu einem "realisierten Wertzuwachs". Vielmehr würde ein fiktiver Ertrag der Steuer unterworfen, was nicht zulässig wäre.

Der Kläger verfügte am Tag vor der Übertragung über eine Immobilie, für die er im Jahr 2014 insgesamt 143.950 EUR bezahlt hatte. Diese war noch mit 115.000 EUR belastet. Per saldo war die Immobilie mit einem Anteil von 28.950 EUR lastenfrei. Durch die Übertragung auf die Tochter wurde der Vermögensbestand des Klägers vermindert und nicht erhöht. Bei ihm entstand also kein Wertzuwachs, so dass auch kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Hamburgische Zweitwohnungssteuer: Beruflich begründete Zweitwohnung von Ledigen muss nicht befreit werden

Um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, erheben zahlreiche Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, erheben zahlreiche Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, von der Steuer ausgenommen werden.

Ein lediger Mann mit beruflich veranlasster Zweitwohnung in Hamburg hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Steuerfreistellung auch für sich zu beanspruchen; er argumentierte mit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten bzw. verpartnerten Erwerbstätigen.

Hinweis: Das Hamburgische Zweitwohnungssteuergesetz sieht vor, dass nur beruflich veranlasste Zweitwohnungen von verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern von der Steuer befreit sind.

Der BFH wies die Beschwerde des Mannes jedoch zurück und sah keinen Verfassungsverstoß. Die Bundesrichter verwiesen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nicht gegen die Verfassung verstößt. Die Begünstigung findet ihren Grund in den bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und Verpflichtungen und den Belastungen, die durch das Auseinanderfallen von Familienwohnort und Beschäftigungsort bestehen. Ledige können nach Gerichtsmeinung nicht mit verheirateten Personen gleichgestellt werden, da ihre familiären Beziehungen zum Ort der Hauptwohnung nicht denen in einer Ehe bestehenden Rechtspflichten gleichstehen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Gewerbesteuerkürzung: Palettenförderanlage als schädliche Betriebsvorrichtung

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden für die Ermittlung des Gewerbeertrags verschiedene Kürzungen vorgenommen. Hierzu gehört auch eine Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Bei dieser Kürzung gibt es zwei Varianten: die allgemeine und die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung können Grundstücksunternehmen für den Teil ihres Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dabei schädlich. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, ob eine Palettenförderanlage eine schädliche Betriebsvorrichtung ist.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden für die Ermittlung des Gewerbeertrags verschiedene Kürzungen vorgenommen. Hierzu gehört auch eine Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Bei dieser Kürzung gibt es zwei Varianten: die allgemeine und die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung können Grundstücksunternehmen für den Teil ihres Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dabei schädlich. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, ob eine Palettenförderanlage eine schädliche Betriebsvorrichtung ist.

Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen an die A-GmbH. Davon war eine ebenerdig eingeschossig und die anderen beiden zweigeschossig. In den zweigeschossigen Lagerhallen befanden sich jeweils ein Lastenaufzug und eine Palettenförderanlage. Die Palettenförderanlagen waren fest mit dem Hallenboden und dem rückwärtigen Mauerwerk verbunden. Neben den Einkünften aus dieser Vermietung erzielte die Klägerin noch weitere Vermietungseinkünfte. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Diese wurde ihr vom Finanzamt nicht gewährt.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags versagt. Die Klägerin habe Betriebsvorrichtungen vermietet, deren Mitvermietung nicht kürzungsunschädlich sei. Die Mitvermietung einer Palettenförderanlage sei ein nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung und kein unschädliches Nebengeschäft. Ob die Anlage unentbehrlich sei, sei anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen.

Ein Gutachter gab vor Gericht an, dass die Marktmiete für nicht ebenerdige Flächen ohne Palettenförderanlage unter der ebenerdigen Miete liege. Daher ist nach Ansicht des Senats die Palettenförderanlage für die Nutzung des Grundstücks nicht unentbehrlich. Bei der Mitvermietung von neben Lastenaufzügen vorhandenen Palettenförderanlagen handele es sich vielmehr um sogenannte Extraeinbauten, die aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert - lediglich moderat - erhöhten.

Hinweis: Die Beurteilung, ob eine für die erweiterte Kürzung schädliche Betriebsvorrichtung vorliegt, ist nicht immer einfach. Wir helfen Ihnen in Zweifelsfällen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Grundstücksgleiches Recht: Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Aber nicht nur beim Kauf eines Grundstücks, sondern auch wenn Sie ein grundstücksgleiches Recht erwerben, fällt die Steuer an. So müssen Sie auch Grunderwerbsteuer zahlen, wenn Sie ein Erbbaurecht erwerben und das Grundstück Ihnen am Ende trotzdem nicht gehört. Aber nicht nur beim Erwerb des Rechts, sondern auch bei dessen Verlängerung fällt die Steuer an. Im Streitfall wurde ein Erbbaurecht erworben und gleichzeitig dessen bestehende Laufzeit verlängert. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob hier die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Aber nicht nur beim Kauf eines Grundstücks, sondern auch wenn Sie ein grundstücksgleiches Recht erwerben, fällt die Steuer an. So müssen Sie auch Grunderwerbsteuer zahlen, wenn Sie ein Erbbaurecht erwerben und das Grundstück Ihnen am Ende trotzdem nicht gehört. Aber nicht nur beim Erwerb des Rechts, sondern auch bei dessen Verlängerung fällt die Steuer an. Im Streitfall wurde ein Erbbaurecht erworben und gleichzeitig dessen bestehende Laufzeit verlängert. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob hier die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt.

Im Besprechungsfall ist der Gesamtverband C Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht belastet war. Der Kläger schloss am 20.12.2021 mit C einen notariellen Vertrag, dass sofern ein Kaufvertrag über das Erbbaurecht zustande kommt, auch der bestehende Erbbaurechtsvertrag vom 11.05.1967 geändert und verlängert wird. Der geänderte Erbbaurechtsvertrag sollte bis 99 Jahre nach Abschluss des (Verlängerungs-)Vertrags gelten. Die Verlängerung würde somit ca. 54 Jahre betragen. Das Finanzamt erließ Grunderwerbsteuerbescheide sowohl für den Erwerb des Erbbaurechts als auch für dessen Verlängerung. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden zurückgewiesen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Erbbaurechtsverlängerung unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft über die Verlängerung abgeschlossen wurde. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dient der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Der Kapitalwert ist nicht auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen. Der Erwerb des Erbbaurechts unterliegt dann der Grunderwerbsteuer, wenn das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft erfüllt ist.

Obwohl ein zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen bestand, lag nach Ansicht des Senats trotz rechtlicher und zeitlicher Verknüpfung kein einheitliches Vertragswerk und damit auch kein einheitlicher Erwerbsvorgang vor. Somit handelt es sich um zwei eigenständige Erwerbsvorgänge, die jeweils gesondert der Steuer zu unterwerfen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Nach Insolvenz: Wer zahlt die Grunderwerbsteuer bei einem Gesellschafterwechsel?

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer zahlen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, mittelbar "Grundstücksbesitzer" zu werden: Erwirbt man nämlich einen Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft, erhält man theoretisch auch einen Anteil an deren Grundstück. Damit bei einem Anteilskauf jedoch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, muss der Anteil mindestens 90 % der Gesellschaft betragen.

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer zahlen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, mittelbar "Grundstücksbesitzer" zu werden: Erwirbt man nämlich einen Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft, erhält man theoretisch auch einen Anteil an deren Grundstück. Damit bei einem Anteilskauf jedoch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, muss der Anteil mindestens 90 % der Gesellschaft betragen.

Im Streitfall gab es zudem die Besonderheit, dass vor dem Gesellschafterwechsel über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Es stellte sich nun zum einen die Frage, ob es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Masseverbindlichkeit handelt, und zum anderen, wem gegenüber der Feststellungsbescheid bekanntzugeben war. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Die (einzige) Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, in deren Vermögen sich Grundbesitz befand, übertrug ihren Kommanditanteil auf einen neuen Gesellschafter. Bereits vor der Übertragung war über das Vermögen der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter war der Kläger. Die Grundstücke der Gesellschaft lagen in verschiedenen Finanzamtsbezirken. Das zuständige Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid über die Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter.

Die Klage vor dem FG war begründet. Der Bescheid wurde nicht wirksam bekanntgegeben, denn der Kläger war nicht der richtige Adressat. Zudem handelt es sich bei der aus dem Bescheid resultierenden Grunderwerbsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit. Die Bekanntgabe hätte gegenüber der GmbH & Co. KG erfolgen müssen. Obwohl das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war, gehörten die Grundstücke weiterhin der Gesellschaft.

Die sich ergebende Grunderwerbsteuer ist allerdings keine Masseverbindlichkeit. Sie betrifft vielmehr das insolvenzfreie Vermögen der GmbH & Co. KG. Es handelt sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, da der Gesellschafterwechsel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die Grundstücke gehörten vor und nach der Anteilsübertragung zum Vermögen der GmbH & Co. KG. Die Insolvenzmasse wurde also nicht berührt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Gewerbesteuer: Gehören angemietete Räume zum fiktiven Anlagevermögen?

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dient zwar Ihr steuerlich ermittelter Gewinn als Grundlage, jedoch werden hieran noch einige Änderungen vorgenommen. So gibt das Gesetz bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags vor. Dazu gehören zum Beispiel auch Hinzurechnungen für fiktives Anlagevermögen. Hierbei werden die Miet- und Pachtzinsen für solche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden. Sie müssen dafür bestimmt sein, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob wirklich fiktives Anlagevermögen vorlag.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dient zwar Ihr steuerlich ermittelter Gewinn als Grundlage, jedoch werden hieran noch einige Änderungen vorgenommen. So gibt das Gesetz bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags vor. Dazu gehören zum Beispiel auch Hinzurechnungen für fiktives Anlagevermögen. Hierbei werden die Miet- und Pachtzinsen für solche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden. Sie müssen dafür bestimmt sein, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob wirklich fiktives Anlagevermögen vorlag.

Unternehmensgegenstand der Klägerin war unter anderem die Veranstaltung von Reisen und die Durchführung von Tagungen und Kongressen. Bei der Gewinnermittlung im Rahmen des Gewerbeertrags wurden Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 kam das Finanzamt zu der Ansicht, die Anmietung von Hotelzimmern unterliege ebenfalls der Hinzurechnung. Die mit den Kunden geschlossenen Verträge seien keine Verträge besonderer Art, weil ihnen weder die Raumüberlassung noch eine sonstige Leistung das Gepräge gebe.

Die einzelnen Leistungskomponenten seien vielmehr einzeln zu betrachten, so dass die der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte auch der Hinzurechnung unterliegen würden. Laut der Klägerin erfordert jedoch keines ihrer Geschäftsfelder die ständige Anmietung von Hotelzimmern. Deren Anmietung sei integraler Bestandteil ihrer Dienstleistungen. Sie veranstalte die Kongresse nicht selbst, sondern biete den Kunden ein Leistungsbündel (Gesamtpaket) an.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen sind nicht hinzuzurechnen. Die Aufwendungen für die angemieteten Hotelzimmer sind nicht als fiktives Anlagevermögen der Klägerin zu behandeln. Für die Hinzurechnung ist entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen der Klägerin zu berücksichtigen wären, wenn sie in ihrem Eigentum stünden und auch dauernd benötigt würden.

Im Streitfall war die Anmietung der Zimmer jedoch nur ein Teil des Gesamtpakets. Dies spricht vielmehr für fiktives Umlaufvermögen, da die Klägerin Konferenzräume, Zimmer und Equipment angemietet hatte, um die Organisation der gesamten Veranstaltung an die Kunden als Gesamtpaket "zu verkaufen". Die Übernachtungen der Veranstaltungsteilnehmer waren nicht nur ein Nebenprodukt, sondern haben selbst den Veranstaltungen das Gepräge gegeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Keine Arbeitskleidung: Influencer können Kleidungsstücke und Accessoires nicht absetzen

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.

Absetzbar ist allerdings stets nur Kleidung, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet bzw. dafür erforderlich ist (z.B. Uniformen, Schutzanzüge oder spezielle Arbeitsschuhe). Die entsprechenden Rechnungen für typische Berufskleidung sollten aufbewahrt werden, falls das Finanzamt (FA) diese anfordert. Die Kosten für bürgerliche Kleidung werden vom Fiskus nicht anerkannt.

Eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) zeigt, dass auch Influencer die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen können. Geklagt hatte eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten tätig war; sie wollte ihre Kosten für hochwertige Kleidung, Handtaschen und Kosmetika als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden, sprich, um sie als Influencerin ihren Followern zu präsentieren. Zumindest 40 % der Kosten - knapp 12.000 EUR - seien deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie erklärte dem FA, dass die gekauften Gegenstände zwingend erforderliche Arbeitsmaterialien für ihre berufliche Tätigkeit bzw. zur Einnahmeerzielung gewesen seien.

Das FG erkannte die Kosten jedoch nicht an und verwies darauf, dass es unmöglich sei, bei den besagten Produkten zwischen beruflicher und privater Nutzung zu trennen. Vielmehr seien die Kleidungsstücke ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar - somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Es handle sich zwar um hochwertige, aber immer noch um "bürgerliche Kleidung" - für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Gleiches gelte für Mode-Accessoires wie Handtaschen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Grenzen präzisiert: Missbrauch der Kleinunternehmerregelung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die rechtlichen Grenzen der Kleinunternehmerregelung im Hinblick auf missbräuchliche Praktiken präzisiert. Anlass war ein Fall in Kroatien, bei dem die Steuerverwaltung ein Gastronomieunternehmen verdächtigte, seinen Betrieb vermeintlich eingestellt und fiktiv an ein anderes Unternehmen übertragen zu haben, um weiterhin von der Steuerfreigrenze der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zu profitieren. Im Ausgangsverfahren wollte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wegen des vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die rechtlichen Grenzen der Kleinunternehmerregelung im Hinblick auf missbräuchliche Praktiken präzisiert. Anlass war ein Fall in Kroatien, bei dem die Steuerverwaltung ein Gastronomieunternehmen verdächtigte, seinen Betrieb vermeintlich eingestellt und fiktiv an ein anderes Unternehmen übertragen zu haben, um weiterhin von der Steuerfreigrenze der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zu profitieren. Im Ausgangsverfahren wollte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wegen des vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah.

Bei dem Kläger, einem Gastronomiebetrieb mit Sitz in Kroatien, fand 2018 eine Steuerprüfung. Dabei stellte die kroatische Steuerverwaltung fest, dass der Kläger Teil einer aggressiven Steuerplanung sei, mit der er versuche, weiterhin von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Diese Regelung sei ursprünglich von dem Vorgängerunternehmen für eine Tätigkeit im Gastronomiebereich in Anspruch genommen worden, die in Wirklichkeit weiterhin von diesem ausgeübt werde. Die kroatische Steuerverwaltung argumentierte, dass die Gründung des neuen Unternehmens lediglich eine fiktive Maßnahme sei, um die steuerliche Freigrenze weiterhin in Anspruch zu nehmen.

Obwohl die nationalen Vorschriften zur Versagung der Kleinunternehmerregelung aufgrund von Rechtsmissbrauch erst nach dem Streitzeitraum erlassen wurden, entschied der EuGH, dass die Gründung einer Gesellschaft nur zum Zweck der weiteren Nutzung dieser Regelung als missbräuchlich gilt. In solchen Fällen kann die neue Gesellschaft die Regelung nicht in Anspruch nehmen, auch ohne spezifische nationale Bestimmungen. Der EuGH betonte, dass es den nationalen Gerichten obliegt zu prüfen, ob das kroatische Recht Rechtsregeln gegen Rechtsmissbrauch enthält, die im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könnten. Sollten solche konform auslegbaren Bestimmungen fehlen, könnten die nationalen Behörden dennoch den Vorteil aus der Regelung verweigern.

Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass missbräuchliche Praktiken kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können. Die Versagung der Steuerbefreiung ist Folge davon, dass die Voraussetzungen nach der MwStSystRL nicht erfüllt sind, ohne dass eine spezielle nationale Rechtsgrundlage erforderlich ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025

Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer führt das Gesetz zahlreiche Neuerungen ein. Die meisten Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft und zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand deutlich zu senken.

Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer führt das Gesetz zahlreiche Neuerungen ein. Die meisten Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft und zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand deutlich zu senken.

  1. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente, da die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wird.
  2. Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Zum 01.01.2025 wird der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von bisher 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr angehoben. Dies ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Voranmeldungen nur noch vierteljährlich statt monatlich abzugeben, was den administrativen Aufwand reduziert.
  3. Erhöhung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wird von 500 EUR auf 750 EUR erhöht. Diese Änderung vereinfacht insbesondere das Geschäft von Wiederverkäufern.
  4. Weitere Maßnahmen zur Digitalisierung: Zur Förderung der Digitalisierung im Steuerrecht führt das BEG IV die Möglichkeit ein, Steuerbescheide künftig elektronisch zum Abruf bereitzustellen. Dies betrifft auch Bescheide, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer stehen, und ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine Widerspruchslösung. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)