Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Oktober 2023

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2023]

Steuertermine November 2023

15.11.Gewerbesteuer**
10.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2023;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]


lupe

Steuerliche Verdachtsmomente: Finanzämter forderten 294.000 Datensätze an

Finanzämter dürfen Daten zu inländischen Konten und Wertpapierdepots über ein gesetzlich vorgesehenes Kontenabrufverfahren in Erfahrung bringen. Während im Jahr 2010 bundesweit lediglich 58.000 Kontenabrufe stattfanden, haben die Behörden diese Möglichkeit seither immer häufiger genutzt. 2022 wurde der Kontenabruf bereits 1,14-Millionen-mal vorgenommen. Davon erfolgten allein 294.000 Abrufe von Finanzämtern aufgrund von steuerlichen Verdachtsmomenten.

Finanzämter dürfen Daten zu inländischen Konten und Wertpapierdepots über ein gesetzlich vorgesehenes Kontenabrufverfahren in Erfahrung bringen. Während im Jahr 2010 bundesweit lediglich 58.000 Kontenabrufe stattfanden, haben die Behörden diese Möglichkeit seither immer häufiger genutzt. 2022 wurde der Kontenabruf bereits 1,14-Millionen-mal vorgenommen. Davon erfolgten allein 294.000 Abrufe von Finanzämtern aufgrund von steuerlichen Verdachtsmomenten.

Zu den abrufbaren Daten gehören die Kontonummer, das Eröffnungs- und Auflösungsdatum eines Kontos sowie der Vor- und Nachname, die Adresse und das Geburtsdatum des Kontoinhabers, der Verfügungsberechtigten oder der wirtschaftlich Berechtigten. Diese Kontostammdaten dürfen von den Behörden zu unterschiedlichen Zwecken eingesehen werden, z.B. zur Gewährung von Sozialhilfe, Wohngeld und BAföG und zur Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung.

Hinweis: Kontenbewegungen oder Kontenstände können hingegen nicht direkt abgerufen werden. Die Kontoabfrage erstreckt sich somit nur auf Auskünfte darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält.

Die Kreditinstitute erhalten von den Abrufen keine Kenntnis. So soll sichergestellt werden, dass sie keinen Anlass für eigene Ermittlungen erhalten und beispielsweise die Kreditwürdigkeit ihres Kunden aufgrund häufiger Behördenabfragen auf den Prüfstand stellen. Führt das Finanzamt einen Kontenabruf durch, informiert es den Steuerbürger darüber, sofern dies für die Ermittlungen nicht nachteilig ist. Wurde das Amt fündig und stellt der Bürger seine detaillierteren Kontoinformationen daraufhin nicht zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Bank sogar die Kontoauszüge mit den Kontoständen und Kontobewegungen anfordern - dies geschieht dann über ein Einzelauskunftsersuchen.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des anlassbezogenen Kontenabrufverfahrens in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

Handel mit Kryptowährungen: Online-Finanztrainings sind nicht absetzbar

Immer mehr Privatanleger investieren ihr Geld in Kryptowährungen und wollen von den hohen Kursgewinnen profitieren, die viele digitale Zahlungsmittel in der Vergangenheit erzielt haben. Der Fiskus bleibt bei solchen Investments allerdings nicht außen vor, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen Veräußerungsgewinne, die ein Spekulant innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt hat, als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden.

Immer mehr Privatanleger investieren ihr Geld in Kryptowährungen und wollen von den hohen Kursgewinnen profitieren, die viele digitale Zahlungsmittel in der Vergangenheit erzielt haben. Der Fiskus bleibt bei solchen Investments allerdings nicht außen vor, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen Veräußerungsgewinne, die ein Spekulant innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt hat, als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden.

Virtuelle Währungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Bitcoin & Co. sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen die daraus erzielten Gewinne oder Verluste daher im Ergebnis der Besteuerung. Die realisierten Wertzuwächse sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als sonstige Einkünfte zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Online-Shopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Die Finanzbehörde Hamburg hat nun klargestellt, dass Kryptoanleger die Kosten für Online-Finanztrainings nicht von ihren Gewinnen absetzen dürfen - weder als Anschaffungsnebenkosten noch als Veräußerungskosten. Kurse über den Handel mit Kryptowährungen und renditewirksame Geldanlagen fallen laut der Behörde unter das "allgemeine Erlernen von Fähigkeiten". Sie können keinem bestimmten Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang zugeordnet werden und stehen daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Anschaffung oder zum Verkauf einer Kryptowährung, so dass sie nicht steuermindernd abgesetzt werden dürfen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Denkmalabschreibung: Baumaßnahme muss mit zuständiger Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein

Modernisierungs- und Instandsetzungskosten für Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen können mit bis zu 9 % pro Jahr abgeschrieben werden. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte wie auch für vermietete Objekte. Die Denkmalabschreibung wird nach dem Einkommensteuergesetz aber nur gewährt, wenn die Gebäude im Inland liegen und die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt wird.

Modernisierungs- und Instandsetzungskosten für Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen können mit bis zu 9 % pro Jahr abgeschrieben werden. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte wie auch für vermietete Objekte. Die Denkmalabschreibung wird nach dem Einkommensteuergesetz aber nur gewährt, wenn die Gebäude im Inland liegen und die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt wird.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die erforderliche behördliche Zustimmung zeitlich vor dem Beginn der Baumaßnahme vorgenommen werden, da der bisherige Zustand des Baudenkmals und die Erforderlichkeit der Baumaßnahme beurteilt werden muss. Wird die Behörde erst nachträglich eingeschaltet, kann daher keine erhöhte Abschreibung beansprucht werden.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein deutscher Steuerzahler eine Wohnung in Frankreich saniert hatte, die dort unter Denkmalschutz stand ("inscrit monument historique"). Die Baumaßnahme hatte er im Vorhinein weder mit einer französischen noch mit einer deutschen Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Das deutsche Finanzamt versagte die Denkmalabschreibung und wurde darin nun vom BFH bestärkt.

Ob es unionsrechtskonform ist, dass sich die erhöhte Abschreibung auf in Deutschland belegene Gebäude beschränkt, konnten die Bundesrichter offen lassen, da die Baumaßnahme jedenfalls nicht in Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalschutzbehörde erfolgt war. Eine solche Abstimmung ist nach Gesetz und Rechtsprechung zwingend geboten.

Hinweis: Sofern Sie für ein Bauprojekt die Abschreibung in Anspruch nehmen wollen, ist die frühzeitige Einbindung der Denkmalschutzbehörde bei der Sanierung bzw. Modernisierung aus steuerlicher Sicht also unverzichtbar. Durch die Denkmalabschreibung lassen sich erhebliche Steuerspareffekte generieren. Sprechen Sie Ihren steuerlichen Berater frühzeitig an, sofern Sie ein entsprechendes Projekt realisieren wollen, da die steuerliche Förderung einige Fallstricke enthält, die es zu umgehen gilt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Entschädigung: Wann eine Abfindung nicht ermäßigt besteuert wird

Wenn man seinen Arbeitsplatz verliert, erhält man in einigen Fällen eine Abfindung. In der Regel ist dies ein höherer Betrag, der einem über die Zeit helfen soll, bis man einen neuen Arbeitsplatz findet. Eine solche Abfindung unterliegt allerdings auch der Einkommensteuer. Jedoch kann unter gewissen Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung erfolgen. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn man seinen Arbeitsplatz verliert, erhält man in einigen Fällen eine Abfindung. In der Regel ist dies ein höherer Betrag, der einem über die Zeit helfen soll, bis man einen neuen Arbeitsplatz findet. Eine solche Abfindung unterliegt allerdings auch der Einkommensteuer. Jedoch kann unter gewissen Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung erfolgen. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Klägerin erhielt im Januar 2019 ihr laufendes Monatsgehalt und eine Abfindung von ca. neun Monatsgehältern, da ihr Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde. Im Februar 2019 erhielt sie noch zwei Wochen Arbeitslosengeld. Danach stand sie dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung. Das Finanzamt unterwarf ihre Einkünfte der regulären Besteuerung, da durch die Entschädigung die bis zum Jahresende weggefallenen Einnahmen nicht überschritten worden seien. Die Klägerin begehrte jedoch eine ermäßigte Besteuerung.

Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Abfindung wurde zu Recht nach dem allgemeinen Tarif besteuert. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Entschädigung nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führe. Es komme nicht darauf an, ob die Entschädigung mehrere Jahre abdecken solle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Entschädigung die entgehenden Einnahmen nicht übersteige und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen beziehe, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte. Dass es bei einer niedrigen Abfindung so möglicherweise zu einer vergleichsweise hohen Besteuerung komme, verstoße nicht gegen das Willkürverbot.

Im Streitfall bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzliche Ausgestaltung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch wenn dies der Fall sein sollte, habe die Klägerin, die nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert werde, keinen Anspruch darauf, ebenfalls eine für sie günstigere Besteuerung zu erhalten. Die Anwendung des allgemeinen Tarifs führe im Übrigen nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Homeoffice-Pauschale: Telefon- und Internetkosten zusätzlich abziehen

Seit 2023 können Erwerbstätige eine Homeoffice-Pauschale von 6 EUR für jeden Arbeitstag steuermindernd abziehen, an dem sie überwiegend von zu Hause aus gearbeitet haben. Maximal sind 1.260 EUR pro Jahr absetzbar, so dass höchstens 210 Homeoffice-Tage pro Jahr abgerechnet werden können. Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird.

Seit 2023 können Erwerbstätige eine Homeoffice-Pauschale von 6 EUR für jeden Arbeitstag steuermindernd abziehen, an dem sie überwiegend von zu Hause aus gearbeitet haben. Maximal sind 1.260 EUR pro Jahr absetzbar, so dass höchstens 210 Homeoffice-Tage pro Jahr abgerechnet werden können. Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird.

Hinweis: Zu beachten ist aber, dass die Homeoffice-Pauschale bei Arbeitnehmern unter die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR fällt, die das Finanzamt ohnehin gewährt. Macht ein Arbeitnehmer also nur die Homeoffice-Pauschale in seiner Einkommensteuererklärung geltend, überspringt er die Werbungskostenpauschale nur um 30 EUR.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Drucker, Schreibtisch) und zu Hause anfallende Telefon- und Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abziehen können. Fallen beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können gegenüber dem Finanzamt aus Vereinfachungsgründen und ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags für Telefon und Internet, jedoch höchstens 20 EUR monatlich, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein solcher Kostenabzug ist aber nur erlaubt, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Wenn die PV-Anlage steuerbefreit ist: Kosten können als Handwerkerleistungen abgesetzt werden

Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen und mittleren Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerbefreit. Seit 2023 entfällt beim Kauf der Anlagen zudem die Umsatzsteuer.

Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen und mittleren Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerbefreit. Seit 2023 entfällt beim Kauf der Anlagen zudem die Umsatzsteuer.

Wer eine steuerbefreite Anlage betreibt, kann die anfallenden Kosten zwar nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich absetzen, es eröffnet sich für ihn dann aber eine andere Steuersparmöglichkeit: Die Kosten für die Installation, Wartung und Reparatur der Anlage können mit maximal 6.000 EUR pro Jahr als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, sofern die Anlage im eigenen Haushalt installiert ist (z.B. auf dem Balkon oder dem Dach des selbstgenutzten Hauses).

Das Finanzamt zieht 20 % der Kosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer ab. Begünstigt sind allerdings nur die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht die Materialkosten für die Anlage. Weitere Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass eine Rechnung vorliegt, in der die begünstigten Kosten extra ausgewiesen sind, und dass der Rechnungsbetrag per Überweisung bezahlt wurde. Bei Barzahlung geht der Steuerbonus verloren.

Hinweis: Wer für seine Photovoltaikanlage öffentliche Fördermittel erhalten hat, darf den Steuerbonus für Handwerkerleistungen hingegen nicht abziehen. In diesen Fällen sollte also vorab geprüft werden, ob eine öffentliche Förderung oder der Steuerbonus für Handwerkerleistungen am Ende lukrativer ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen: Neues Anwendungsschreiben schafft Klärung in Zweifelsfragen

Betreiber von Photovoltaikanlagen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 von etlichen steuerlichen Hürden und Fallstricken befreit. Rückwirkend ab 2022 sind Einnahmen einkommensteuerfrei, die durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erzielt werden. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch. Die Befreiung gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere Photovoltaikanlagen (z.B. auf Mehrfamilienhäusern) gilt die Steuerbefreiung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren Photovoltaikanlagen dürfen pro Steuerzahler 100 kWp nicht überschritten werden.

Betreiber von Photovoltaikanlagen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 von etlichen steuerlichen Hürden und Fallstricken befreit. Rückwirkend ab 2022 sind Einnahmen einkommensteuerfrei, die durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erzielt werden. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch. Die Befreiung gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere Photovoltaikanlagen (z.B. auf Mehrfamilienhäusern) gilt die Steuerbefreiung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren Photovoltaikanlagen dürfen pro Steuerzahler 100 kWp nicht überschritten werden.

Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung gilt nicht nur für neu installierte Photovoltaikanlagen, sondern auch für bestehende Anlagen. Für Besitzer von älteren Anlagen kann dies recht lukrativ sein, weil sie häufig noch hohe Einspeisevergütungen beziehen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem aktuellen Anwendungsschreiben zahlreiche Einzelfragen zur neugeschaffenen Steuerbefreiung aufgegriffen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Auch Fassadenphotovoltaikanlagen und dachintegrierte Anlagen können unter die neue Steuerbefreiung fallen, nicht jedoch auf freier Fläche errichtete Anlagen.
  • Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss nicht zwingend Eigentümer des Gebäudes sein, auf dem die Anlage installiert ist.
  • Steuerbefreit sind neben der Einspeisevergütung auch von Mietern gezahlte Entgelte für Stromlieferungen und erhaltene Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen.
  • Für steuerbefreite Photovoltaikanlagen können ab dem Wirtschaftsjahr 2022 keine steuermindernden Investitionsabzugsbeträge mehr gebildet werden. Wurden solche Abzugsbeträge vor 2022 gebildet und noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet, müssen sie rückgängig gemacht werden.
  • Betriebsausgaben in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen sind ab 2022 nicht mehr steuerlich abzugsfähig.

Hinweis: Das BMF stellt in seinem Schreiben zudem anhand von Beispielsfällen dar, wie die für die Steuerbefreiung geltenden Leistungshöchstgrenzen zu berechnen sind (zweistufige objekt- und subjektbezogene Prüfung).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Fünfjahreszeitraum und Dreiobjektgrenze: Wann liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor?

Wenn Sie ein Grundstück kaufen und nach kurzer Zeit wieder verkaufen, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Handelt es sich um mehrere Grundstücke, schaut das Finanzamt besonders genau hin. So geht es zum Beispiel bei einem Kauf und Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren von einem gewerblichen Grundstückshandel aus. Der hieraus erzielte Gewinn ist natürlich steuerpflichtig. Aber daneben fällt auch noch Gewerbesteuer an. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich darüber urteilen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag oder nicht.

Wenn Sie ein Grundstück kaufen und nach kurzer Zeit wieder verkaufen, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Handelt es sich um mehrere Grundstücke, schaut das Finanzamt besonders genau hin. So geht es zum Beispiel bei einem Kauf und Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren von einem gewerblichen Grundstückshandel aus. Der hieraus erzielte Gewinn ist natürlich steuerpflichtig. Aber daneben fällt auch noch Gewerbesteuer an. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich darüber urteilen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag oder nicht.

Die Klägerin war die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, die per notariellem Vertrag im Jahr 2013 13 Grundstücke veräußerte. Alle Grundstücke wurden im Jahr 2007 erworben, bei allen war der Fünfjahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf um einige Monate überschritten. Das Finanzamt versagte die beanspruchte erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Die Tätigkeit der GmbH sei über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen und damit die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten worden. Die Klägerin begründete den Verkauf der Immobilien mit dem plötzlichen Tod eines Geschäftsführers der GmbH. Mit dem Verkaufserlös hätten Darlehen abgelöst werden müssen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Senats wurde die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Alle 13 Objekte seien erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums veräußert worden. Es lägen entgegen der Ansicht des Finanzamts auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer trotz Überschreitens des Fünfjahreszeitraums von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei. Der Fünfjahreszeitraum sei auch nicht nur geringfügig überschritten worden.

Gegen eine Verkaufsabsicht der Grundstücke bereits bei Erwerb sprach, dass für die aufgenommenen Darlehen eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden war. Aufgrund der früheren Rückzahlung der Darlehen waren daher Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten. Die hohe Anzahl der veräußerten Grundstücke allein kann nach Ansicht des Senats nicht zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führen. Es müssten auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Veräußerungsabsicht habe sich hier erst aus dem überraschenden Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergeben. Im Übrigen sei daher auch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht zu versagen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Immobilien: Fällt Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines nicht steuerbaren Erwerbs an?

Ganz klar: Wenn man ein Grundstück erwirbt, fällt - wie der Name sagt - Grunderwerbsteuer an. Das ist aber nicht nur der Fall, wenn man direkt ein Grundstück kauft. Auch wenn man Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Grundstücke im Eigentum hält, kann Grunderwerbsteuer anfallen. Allerdings muss man dafür mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile halten. Ist das immer so? Etwa auch, wenn eine Schenkung wieder rückgängig gemacht wird und man dadurch plötzlich mehr als 90 % der Anteile hält? Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden.

Ganz klar: Wenn man ein Grundstück erwirbt, fällt - wie der Name sagt - Grunderwerbsteuer an. Das ist aber nicht nur der Fall, wenn man direkt ein Grundstück kauft. Auch wenn man Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Grundstücke im Eigentum hält, kann Grunderwerbsteuer anfallen. Allerdings muss man dafür mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile halten. Ist das immer so? Etwa auch, wenn eine Schenkung wieder rückgängig gemacht wird und man dadurch plötzlich mehr als 90 % der Anteile hält? Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden.

Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH. Er übertrug 49 % seiner Anteile unentgeltlich auf seinen Sohn. Dabei behielt er sich allerdings den Widerruf der Schenkung in bestimmten Fällen vor (z.B. bei Versterben des Beschenkten ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge). Zwei Jahre später verstarb der Sohn dann tatsächlich ohne Abkömmlinge, so dass der Kläger die Schenkung widerrief. Das Finanzamt setzte nach einer Außenprüfung bei der GmbH Grunderwerbsteuer fest.

Die Klage hiergegen war erfolgreich. Der Widerruf unterliege zwar nach dem Gesetz der Grunderwerbsteuer. Anders als der Kläger offenbar meine, stehe es der Steuerbarkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass im Schenkungsvertrag die Ausübung des Widerrufsrechts zum Eintritt einer auflösenden Bedingung führe. Allerdings sei die Steuer nicht festzusetzen. Nach dem Gesetz sei die Steuer auf Antrag für den Rückerwerb und für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht festzusetzen, wenn der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwerbe, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet habe, nicht erfüllt würden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht werde.

Im Urteilsfall hatte der Kläger unstreitig ein Recht auf Widerruf notariell vereinbart. Da der vorausgehende Rechtsvorgang nicht steuerbar war, ist im Sinne des Klägers auch der Rückerwerb nicht steuerbar.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Sozialfürsorge und soziale Sicherheit: Umsatzsteuerbefreiung für eng verbundene Leistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diversen Abschnitten angepasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diversen Abschnitten angepasst.

Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Zudem wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 § 4 Nr. 16 UStG angepasst. Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben darauf Bezug. Darüber hinaus verweist es auf die bislang zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Wesentliche Änderungen zu § 4 Nr. 16 UStG betreffen die Klarstellung, dass auch Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich mit diesen eng verbundene Leistungen erbringen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Es wird künftig auch nicht mehr nur auf die sozialrechtliche Anerkennung abgestellt, sondern in den Anwendungsbereich können Leistungen fallen, "auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils beziehen". Zudem wird der Umfang der Steuerbefreiung von Leistungen an hilfsbedürftige Personen in Absatz 4 neu definiert.

Das BMF erläutert, dass auch die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Leistungen des Hausnotrufs sowie die Erteilung von Pflegekursen umsatzsteuerbefreit sind. Klargestellt wird außerdem, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Zusammenhang mit § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG anerkannt ist und unter welchen Voraussetzungen ein Subunternehmer unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)