Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2024

10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2024

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]

Laut Urteil zulässig: Vorsteuerabzug bei Erschließung eines Gewerbegebiets

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass eine kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vorsteuern aus der Erschließung eines Gewerbegebiets abziehen kann. Geklagt hatte eine GmbH, an der eine Stadt zu 85 % und eine Bank zu 15 % beteiligt sind. Der Zweck der GmbH besteht darin, im Gebiet der Stadt neue Gewerbegebiete zu erschließen und deren Baureife herzustellen. Dazu brachte die Stadt in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in die GmbH unter der Bedingung ein, dass diese die Grundstücke als Gewerbeflächen erschließt. Die Stadt übertrug die Erschließung des Baugebiets auf die GmbH. Nach erfolgter Erschließung veräußerte die GmbH die Grundstücke an verschiedene Unternehmer. Hierbei optierte sie zur Umsatzsteuerpflicht.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass eine kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vorsteuern aus der Erschließung eines Gewerbegebiets abziehen kann. Geklagt hatte eine GmbH, an der eine Stadt zu 85 % und eine Bank zu 15 % beteiligt sind. Der Zweck der GmbH besteht darin, im Gebiet der Stadt neue Gewerbegebiete zu erschließen und deren Baureife herzustellen. Dazu brachte die Stadt in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in die GmbH unter der Bedingung ein, dass diese die Grundstücke als Gewerbeflächen erschließt. Die Stadt übertrug die Erschließung des Baugebiets auf die GmbH. Nach erfolgter Erschließung veräußerte die GmbH die Grundstücke an verschiedene Unternehmer. Hierbei optierte sie zur Umsatzsteuerpflicht.

Das Finanzamt versagte der GmbH den Vorsteuerabzug für die in den Jahren 2014 bis 2016 hergestellten Erschließungsanlagen. Es vertrat die Auffassung, dass diese Anlagen durch die öffentliche Widmung unentgeltlich auf die Stadt übertragen worden seien, und sah keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen. Andernfalls läge eine Wettbewerbsverzerrung vor, da die Stadt die Grundstücke auch selbst hätte erschließen und veräußern können, ohne einen Vorsteuerabzug zu erhalten.

Hiergegen wehrte sich die Klägerin, und zwar mit Erfolg. Die Herstellung der Erschließungsanlagen hängt ihrer Ansicht nach mit den steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen zusammen, weil die Veräußerungen ohne die Erschließung nicht möglich gewesen wären. Dem folgte das FG. Die GmbH habe die Durchführung der Erschließung als Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke von der Stadt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erbracht. Als Auflage habe sie sich verpflichtet, die Erschließung des Baugebiets durchzuführen. Zwischen dieser Auflage und der Grundstücksübertragung von der Stadt habe ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden.

Unabhängig vom Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes sei im Hinblick auf einen Großteil der Kosten ein Vorsteuerabzug zu gewähren, da diese als allgemeine Kostenelemente ihrer umsatzsteuerpflichtig an die Gewerbetreibenden gelieferten Grundstücke anzusehen seien. Für die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin sei die Erschließung des Gewerbegebiets unerlässlich gewesen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Fiskalvertretung: Neue Erklärungspflichten

Ausländische Unternehmer können seit dem 01.01.1997 unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland einen Fiskalvertreter bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten lassen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu dieser Thematik ein Schreiben veröffentlicht und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfassend geändert.

Ausländische Unternehmer können seit dem 01.01.1997 unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland einen Fiskalvertreter bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten lassen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu dieser Thematik ein Schreiben veröffentlicht und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfassend geändert.

Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zur Fiskalvertretung (§ 22a bis 22e Umsatzsteuergesetz - UStG) überarbeitet und mit Wirkung zum 01.01.2020 geändert. Fiskalvertreter sind nach § 22b UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuerjahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Zudem haben sie der Umsatzsteuerjahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Des Weiteren haben sie Zusammenfassende Meldungen nach Maßgabe des § 18a UStG abzugeben. Sofern der Fiskalvertreter diesen Erklärungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann gegen ihn ein Zwangsmittel oder ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

In seinem aktuellen Schreiben geht das BMF auch auf die Befugnis zur Fiskalvertretung, die Bestellung des Fiskalvertreters, den Ausschluss der Fiskalvertretung, das Ende der Fiskalvertretung und die Folgen der Beendigung der Fiskalvertretung ein.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Aktualisierte Liste: Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.10.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere veröffentlicht. Bereits mit Schreiben vom 08.08.2017 hatte die Finanzverwaltung aufgelistet, was als NATO-Hauptquartier definiert wird. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde das "Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm" als NATO-Hauptquartier anerkannt und die Liste entsprechend vervollständigt. Weitere Aktualisierungen gab das BMF mit Schreiben vom 25.01.2022 sowie vom 28.04.2023 bekannt. Im aktuellen Schreiben vom 09.10.2023 wurde die Liste nun nochmals aktualisiert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.10.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere veröffentlicht. Bereits mit Schreiben vom 08.08.2017 hatte die Finanzverwaltung aufgelistet, was als NATO-Hauptquartier definiert wird. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde das "Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm" als NATO-Hauptquartier anerkannt und die Liste entsprechend vervollständigt. Weitere Aktualisierungen gab das BMF mit Schreiben vom 25.01.2022 sowie vom 28.04.2023 bekannt. Im aktuellen Schreiben vom 09.10.2023 wurde die Liste nun nochmals aktualisiert.

Im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren sind umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Geschäfte mit bestimmten NATO-Hauptquartieren in Europa können von der Umsatzsteuer befreit werden. Für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

NATO-Hauptquartiere können Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien. Dies ist im Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere geregelt. Das BMF weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen im Wesentlichen den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut entsprechen.

Hinweis:Das aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 25.01.2022 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 28.04.2023.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Mobile Banking: Kontoauszüge sollten regelmäßig gesichert werden

Bankgeschäfte werden heutzutage immer häufiger per Smartphone oder PC abgewickelt. Die Kontoauszüge werden von den Kreditinstituten zwar regelmäßig in die elektronischen Postfächer des Online-Bankings eingestellt, viele Bankkunden ersparen sich aber das Archivieren oder Ausdrucken - manchmal bewusst, oft auch eher unbewusst. Der Effekt: Irgendwann lassen sich die digitalen Auszüge nicht mehr im Online-Banking-Portal abrufen und der Bankkunde steht erst einmal ohne Kontoauszug dar. Der Grund ist, dass die Banken die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit in den Kundenpostfächern zur Verfügung stellen. Je Institut variieren die Bereitstellungszeiten von 90 Tagen bis 365 Tage. Spätestens bei der Steuererklärung kann dies zum Problem werden, wenn das Finanzamt einen Zahlungsnachweis einfordert.

Bankgeschäfte werden heutzutage immer häufiger per Smartphone oder PC abgewickelt. Die Kontoauszüge werden von den Kreditinstituten zwar regelmäßig in die elektronischen Postfächer des Online-Bankings eingestellt, viele Bankkunden ersparen sich aber das Archivieren oder Ausdrucken - manchmal bewusst, oft auch eher unbewusst. Der Effekt: Irgendwann lassen sich die digitalen Auszüge nicht mehr im Online-Banking-Portal abrufen und der Bankkunde steht erst einmal ohne Kontoauszug dar. Der Grund ist, dass die Banken die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit in den Kundenpostfächern zur Verfügung stellen. Je Institut variieren die Bereitstellungszeiten von 90 Tagen bis 365 Tage. Spätestens bei der Steuererklärung kann dies zum Problem werden, wenn das Finanzamt einen Zahlungsnachweis einfordert.

Privatpersonen sollten ihre Kontoauszüge mindestens sechs Jahre aufbewahren, besser noch zehn Jahre. Bankkunden sind daher gut beraten, wenn sie ihre Kontoauszüge monatlich ausdrucken. Wer sich den Ausdruck aus dem Online-Banking sparen möchte, sollte seine Kontoauszüge zumindest digital in einem Ordner speichern bzw. archivieren, so dass sie zur späteren Durchsicht, zum Ausdruck oder zum digitalen Versand zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen. Auf Nummer sicher geht, wer die heruntergeladenen Dateien auf mehreren Speichermedien sichert (z.B. zusätzlich auf USB-Stick).

Hinweis: Zwar sind Banken nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, Dokumente für zehn Jahre zu archivieren. Möchte ein Kunde aber alte Kontoauszüge nachträglich ausgestellt haben, ist dieser Prozess nicht nur zeitaufwendig, sondern auch mit Gebühren verbunden - einzelne Kontoauszüge werden mit 4 EUR bis 15 EUR berechnet. Bankkunden sollten sich daher besser ihr eigenes Archiv anlegen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Ermäßigter Steuersatz: Kurzfristige Vermietung von Wohncontainern

Das Bundesfinanzministerium hat ein aktuelles Schreiben zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen herausgegeben. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Das Bundesfinanzministerium hat ein aktuelles Schreiben zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen herausgegeben. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2022 entschieden, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Finanzverwaltung übernimmt mit ihrem aktuellen Schreiben die BFH-Rechtsprechung und passt in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers) nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Kapitalerträge: Ist der Nutzungsersatz bei Darlehenswiderruf steuerpflichtig?

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher gezahlten Zinsen und Tilgungen. Da die Bank in der bisherigen Laufzeit des Darlehens mit den Tilgungsraten wirtschaften konnte, wird in der Regel ein Nutzungsersatz zwischen den Parteien vereinbart. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie dieser Nutzungsersatz steuerlich zu behandeln ist.

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher gezahlten Zinsen und Tilgungen. Da die Bank in der bisherigen Laufzeit des Darlehens mit den Tilgungsraten wirtschaften konnte, wird in der Regel ein Nutzungsersatz zwischen den Parteien vereinbart. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie dieser Nutzungsersatz steuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin hatte mit ihrer Bank im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag geschlossen. Nach erfolgtem Widerruf verglichen sich die Parteien in 2017 auf die Rückzahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" und auf die Zahlung eines "Nutzungsersatzes" an die Klägerin. Alle sonstigen Ansprüche aus dem Darlehen sollten durch den Vergleich abgegolten sein. Die Bank erteilte eine Steuerbescheinigung mit dem Nutzungsersatz als Kapitalertrag. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der von der Bank bescheinigten Kapitalertragsteuer. Zwar kam das Finanzamt dem nach, berücksichtigte jedoch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Nutzungsersatzanspruch eines Darlehensnehmers, wenn das Darlehen rückabgewickelt wird und die Bank als Ersatz für Nutzungsvorteile nach dem Widerruf einen Vergleichsbetrag zahlt. Wie der Rückzahlungsbetrag aufgeteilt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die von der Klägerin geforderte Aufteilung des im Vergleich bezeichneten Nutzungsersatzes auf mehrere Positionen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der eindeutige Wortlaut und die Systematik des getroffenen Vergleichs dem entgegenstehen. Nutzungsersatz und Nutzungsherausgabe bilden keine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin hat auch nicht überzeugend dargelegt, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich beim Nutzungsersatz nicht um die Rückgewähr von Aufwendungen der privaten Lebensführung.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Für Rentner und Pensionäre: Vier Bundesländer akzeptieren vereinfachte Einkommensteuererklärung

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgibt. Der Grund liegt darin, dass in den letzten Jahren die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut wurden, so dass viele Informationen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das gilt beispielsweise für die Lohnsteuerbescheinigungen (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen, so dass den Finanzämtern auch die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos bekannt sind.

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgibt. Der Grund liegt darin, dass in den letzten Jahren die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut wurden, so dass viele Informationen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das gilt beispielsweise für die Lohnsteuerbescheinigungen (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen, so dass den Finanzämtern auch die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos bekannt sind.

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können Rentner und Pensionäre bereits seit 2018 eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben - eine sogenannte "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften”.

Hinweis: Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun den vereinfachten Erklärungsvordruck für den Veranlagungszeitraum 2022 veröffentlicht. Der Bogen ist jetzt auch am PC ausfüllbar und kann anschließend als Papierausdruck unterschrieben an das Finanzamt übersandt werden.

Hinweis: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb) erzielt haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Versicherungsleistung: Wie wird eine befristete Berufsunfähigkeitsrente besteuert?

Auch wenn es gut ist, sich gegen gewisse Ereignisse abzusichern, ist man doch meistens froh, eine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das trifft beispielsweise auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Eine Berufsunfähigkeitsrente bekommt man in der Regel, wenn man seinen Beruf für lange Zeit nicht mehr ausüben kann. Die Rente wird so lange gezahlt, bis der Versicherte wieder berufsfähig ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Wie wird eine solche Rente eigentlich besteuert? Und macht es einen Unterschied, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Altersvorsorge kombiniert ist? Darüber hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden.

Auch wenn es gut ist, sich gegen gewisse Ereignisse abzusichern, ist man doch meistens froh, eine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das trifft beispielsweise auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Eine Berufsunfähigkeitsrente bekommt man in der Regel, wenn man seinen Beruf für lange Zeit nicht mehr ausüben kann. Die Rente wird so lange gezahlt, bis der Versicherte wieder berufsfähig ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Wie wird eine solche Rente eigentlich besteuert? Und macht es einen Unterschied, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Altersvorsorge kombiniert ist? Darüber hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. 2017 teilte die X-Lebensversicherung der Klägerin mit, dass sie wegen Berufsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen habe. Im selben Jahr erhielt sie rückwirkend zum 01.05.2014 die monatlichen Zahlungen in einem Betrag ausbezahlt. Auch in den Jahren 2018 und 2019 erfolgten Zahlungen. Im Vertrag waren als Hauptleistung die Zahlung einer jährlichen Rente bei Rentenbeginn zum 01.06.2035 und eine Zusatzvereinbarung hinsichtlich einer Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit und eine Rente bis zum 01.06.2025 vorgesehen. Die Versicherungsgesellschaft gab in der Rentenbezugsmitteilung eine Leibrente an. Das Finanzamt folgte den Angaben nicht und unterwarf den steuerpflichtigen Teil der Nachzahlung der ermäßigten Besteuerung. Nach Ansicht der Kläger ist das Finanzamt jedoch zur Übernahme der übermittelten Daten verpflichtet. Dadurch ergebe sich eine Versteuerung mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil.

Die Klage vor dem FG war begründet. Die ausgezahlten Versicherungsleistungen wurden zu Unrecht mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Zusatzversicherung der Berufsunfähigkeitsrente ist grundsätzlich eine unschädliche ergänzende Absicherung. Die Beitragsanteile der Versicherung entfallen zu ca. 50 % auf die Berufsunfähigkeitsversicherung, so dass eigentlich nicht mehr von einer "ergänzenden" Absicherung die Rede sein kann. Nach Ansicht des Gerichts ist eine "ergänzende" Absicherung nur anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit Beginn der Altersrente enden.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Aktuelle Steuerschätzung: Bundesfinanzminister sieht keine neuen Verteilungsspielräume

Im Oktober 2023 hat die 165. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2023 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Mai 2023 erwartet. Die geschätzten Steuereinnahmen des Bundes fallen für 2023 um 3,6 Mrd. EUR geringer aus. Als Ursache wird auf die schwächere Entwicklung der Wirtschaftsleistung verwiesen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass sich aus dem Schätzergebnis keine neuen Verteilungsspielräume ableiten ließen. Ab 2024 soll die Einnahmesituation jedoch tendenziell wieder leicht besser ausfallen, als noch im Mai 2023 prognostiziert.

Im Oktober 2023 hat die 165. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2023 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Mai 2023 erwartet. Die geschätzten Steuereinnahmen des Bundes fallen für 2023 um 3,6 Mrd. EUR geringer aus. Als Ursache wird auf die schwächere Entwicklung der Wirtschaftsleistung verwiesen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass sich aus dem Schätzergebnis keine neuen Verteilungsspielräume ableiten ließen. Ab 2024 soll die Einnahmesituation jedoch tendenziell wieder leicht besser ausfallen, als noch im Mai 2023 prognostiziert.

Die prognostizierten Steuereinnahmen des Bundes liegen im Jahr 2023 bei 356,3 Mrd. EUR und steigen bis zum Jahr 2028 auf jährlich 437,2 Mrd. EUR an. Auch bei den Ländern wird mit einem kontinuierlichen Einnahmezuwachs von 383,4 Mrd. EUR im Jahr 2023 bis 465,50 Mrd. EUR im Jahr 2028 gerechnet. Bei den Gemeinden ergibt sich ein erwarteter Zuwachs von 139,3 Mrd. EUR 2023 auf 172,3 Mrd. EUR 2028.

Hinweis: Aufgrund der in die Schätzung einbezogenen Steuerrechtsänderungen - dem KiTa-Qualitätsgesetz und dem Pauschalentlastungsgesetz - kommt es zu Umverteilungen vom Bund zugunsten der Länder. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Wachstumschancengesetz ist hingegen noch nicht in der Schätzung enthalten.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen sich direkt sehen können

Niemand hat gerne sein Finanzamt im Nacken - auch nicht wortwörtlich als Videoprojektion hinter sich im Gerichtssaal. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Videoverhandlung mit solch einem technischen Aufbau einen Verfahrensfehler begründet.

Niemand hat gerne sein Finanzamt im Nacken - auch nicht wortwörtlich als Videoprojektion hinter sich im Gerichtssaal. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Videoverhandlung mit solch einem technischen Aufbau einen Verfahrensfehler begründet.

Vorliegend ging es um den Fall eines Geschäftsführers, der sein Finanzamt vor dem Finanzgericht Münster (FG) auf Akteneinsicht verklagt hatte. Die mündliche Verhandlung hatte im Rahmen einer Videokonferenz stattgefunden. Der Geschäftsführer war zwar im Gerichtssaal anwesend, das beklagte Finanzamt jedoch nur per Video zugeschaltet. Das Bild der Finanzamtsvertreter war an die Wand hinter dem Geschäftsführer projiziert worden, so dass dieser seine Prozessgegner nur sehen konnte, wenn er sich um 180 Grad drehte.

Der BFH hob das finanzgerichtliche (abweisende) Urteil nun aufgrund eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör war durch den technischen Aufbau verletzt, da bei einer Videoverhandlung jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können muss. Daran fehlt es, wenn ein Beteiligter seinen per Video zugeschalteten Prozessgegner nur sehen kann, wenn er sich um 180 Grad dreht. Es sei möglich, dass sich der Geschäftsführer nicht auf den Prozess konzentrieren konnte, da er wiederholt hin- und herschauen musste.

Der BFH erklärte, dass die Videoübertragungstechnik ohne Verlust rechtsstaatlicher Qualität genutzt werden muss. Durch den vom FG gewählten technischen Aufbau war nicht ausgeschlossen, dass dem klagenden Geschäftsführer diverse Einzelheiten entgingen - beispielsweise die Mimik und Gestik der Finanzamtsvertreter oder der Richter. Zwar sitzen Prozessbeteiligte auch bei einer Präsenzverhandlung im Regelfall lediglich nebeneinander vor der Richterbank und sich nicht gegenüber - sie können sich dann aber zumindest aus dem Augenwinkel wahrnehmen. Ob das FG nun im zweiten Rechtsgang erneut per Videoschaltung oder aber in Präsenz verhandeln wird, blieb offen.

Hinweis: Bereits kurz zuvor hatte der BFH in einem anderen Fall entschieden, dass während einer Videoverhandlung alle zur Entscheidung berufenen Richter für die zugeschalteten Beteiligten sichtbar sein müssen. Im zugrunde liegenden Fall war während der überwiegenden Zeit nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen gewesen. Der BFH verwies darauf, dass für die Prozessbeteiligten auch während einer Videokonferenz feststellbar sein muss, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Tatsächlich muss feststellbar sein, ob ein Richter eingeschlafen ist, erst verspätet auf der Richterbank Platz genommen hat oder vorzeitig gegangen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)