Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Schmerzensgeld für Fußballer: Keine Strafe vom Schiedsrichter ist Anhaltspunkt für nicht grob von der Norm abweichendes Foul

Fußball ist bekanntlich ein Kontaktsport. Da lässt es sich im hitzigen Spielverlauf oder aus taktischen Gründen nicht verhindern, als Spieler des Öfteren schmerzhaft gestoppt zu werden. Wie aber sieht es hier eigentlich mit den unter Umständen folgenreichen Konsequenzen aus, die die Karriere kosten können? Das Landgericht Koblenz (LG) hat kürzlich einen solchen Fall entschieden, in dem ein Fußballer von seinem Gegenspieler ein Schmerzensgeld verlangt hatte.

Fußball ist bekanntlich ein Kontaktsport. Da lässt es sich im hitzigen Spielverlauf oder aus taktischen Gründen nicht verhindern, als Spieler des Öfteren schmerzhaft gestoppt zu werden. Wie aber sieht es hier eigentlich mit den unter Umständen folgenreichen Konsequenzen aus, die die Karriere kosten können? Das Landgericht Koblenz (LG) hat kürzlich einen solchen Fall entschieden, in dem ein Fußballer von seinem Gegenspieler ein Schmerzensgeld verlangt hatte.

Ein Fußballspieler war von einem gegnerischen Spieler während eines Spiels schwer verletzt worden. Er behauptete, dass der gegnerische Spieler ohne die Chance, an den Ball zu kommen, mit gestrecktem Bein gegen sein Sprunggelenk gesprungen sei. Er hatte es offensichtlich darauf angelegt, ihn zu treffen, und damit bei ihm einen Bruch des Wadenbeins, einen Bänderriss und eine Kapselverletzung am oberen Sprunggelenk seines rechten Fußes verursacht. Aufgrund der Verletzungen sei er dreimal operiert worden, leide bis heute unter den Folgen der Verletzung und könne keinerlei Kontaktsportarten mehr ausführen. Sonstige Belastungen wie etwa Joggen seien nur unter Schmerzen und auch nur eingeschränkt möglich. Und da es bereits vor dem Spiel zur Ankündigung der Körperverletzung gekommen sei, verlangte der verletzte Fußballspieler nun eine Zahlung von 10.000 EUR Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass der Gegner für alle weiteren aus dem Vorfall resultierenden Schäden zahlen müsse.

Die entsprechende Klage hat er vor dem LG allerdings verloren. Die Haftung eines Sportlers setzt den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt habe. Ein objektiver Regelverstoß - wie vorliegend das harte Treffen mit dem Fuß am Sprunggelenk, ohne dass dabei der Ball getroffen worden wäre - indiziert nicht automatisch ein schuldhaftes Verhalten. Die Eigenart des Fußballspiels fordert vom einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er schnell Chancen abwägen und Risiken eingehen muss, um dem Spielzweck dieses Kampfspiels erfolgreich Rechnung zu tragen. Auch das müsse im Rahmen des Schuldvorwurfs berücksichtigt werden. Ein Schuldvorwurf sei daher nur berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreite. Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewege, sei ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben. Eine Haftung komme daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit oder beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß in Betracht. In der Beweisaufnahme kam es zwar zu unterschiedlichen Darstellungen des Vorfalls - der erforderliche unfaire Regelverstoß wurde dabei jedoch nicht nachgewiesen.

Hinweis: Dass der Schiedsrichter keine weitere Strafe für das Foul vergeben hatte, war in dem Fall maßgeblich. Denn dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass kein grob von der Norm abweichendes regelwidriges Foul vorgelegen habe. Und nur dann kann ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 07.08.2024 - 15 O 399/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2024)

Entlassungs- oder Fortführungsinteresse? Entlassung eines Testamentsvollstreckers sollte nur aus wichtigem Grund erfolgen

Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amts. Genau deshalb schaute das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) noch einmal auf das Urteil vom Amtsgericht (AG) und kam zu einem anderen Ergebnis als die dortigen Kollegen, was die Vorwürfe gegen einen Testamentsvollstrecker anging.

Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amts. Genau deshalb schaute das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) noch einmal auf das Urteil vom Amtsgericht (AG) und kam zu einem anderen Ergebnis als die dortigen Kollegen, was die Vorwürfe gegen einen Testamentsvollstrecker anging.

Eheleute hatten ein notarielles Testament errichtet und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Kinder der Ehefrau aus erster Ehe wurden zu Schlusserben bestimmt. Der Erblasser bestimmte zwei Personen zu gemeinsam vertretungsberechtigten Testamentsvollstreckern. Dann entließ das AG jedoch einen der Testamentsvollstrecker mit der Begründung aus seinem Amt, er habe vor Antritt seines Amts Handlungen in Bezug auf den Nachlass vorgenommen, die mangels Genehmigung nicht wirksam geworden seien. Er habe Haushaltsgegenstände an sich genommen und Nachlassmittel für persönliche Zwecke verwendet. Der Testamentsvollstrecker argumentierte, es habe eine Absprache mit dem weiteren Testamentsvollstrecker hierzu gegeben.

Das OLG hob die Entscheidung des AG auf und stellte fest, dass kein ausreichender Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers anzunehmen war. Viele der von der Miterbin erhobenen Vorwürfe haben vor seinem offiziellen Amtsantritt stattgefunden. Das Entnehmen von Haushaltsgegenständen habe auch nicht zu einer Schädigung oder erheblichen Gefährdung der Interessen der Erben geführt. Auch eine in Anspruch genommene Rechtsberatung, für die Kosten von 226,10 EUR angefallen sind, sei geringfügig und rechtfertige keine Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Hinweis: Auch bei Feststellung eines wichtigen Grunds ist die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht zwingend. Es muss stets eine Abwägung zwischen Entlassungs- und Fortführungsinteresse vorgenommen werden, wobei der Wille des Erblassers und das Vertrauen der Erben berücksichtigt werden müssen.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13.05.2024 - 3 W 113/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

Begrenzung der Miethöhe: Welche Auskunftspflichten der Vermieter wirklich hat

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Erhöhung der Miete begrenzt werden. Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt geschuldet hat, höher als die zulässige Miete, darf nur eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters auskunftspflichtig. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Berlin II (LG) beschäftigt.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Erhöhung der Miete begrenzt werden. Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt geschuldet hat, höher als die zulässige Miete, darf nur eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters auskunftspflichtig. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Berlin II (LG) beschäftigt.

Der Mieter hatte eine Stufenklage zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe erhoben. Er wollte unter Vorlage der Belege Auskunft darüber erhalten, wie hoch die Miete war, die der Vormieter der Wohnung gezahlt hatte. Der Vermieter gab daraufhin an, wann das Mietverhältnis begonnen und geendet hatte und dass eine Staffelmiete vereinbart worden sei. Bis zum 31.05.2019 habe die Nettokaltmiete 1.524 EUR zzgl. 304,80 EUR Betriebskosten- sowie 101,60 EUR Heizkostenvorauszahlung betragen. Seit dem 01.06.2019 habe sich die Nettokaltmiete auf 1.554,48 EUR und seit dem 01.06.2020 auf 1.585,57 EUR erhöht. Die Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten seien dabei unverändert geblieben. Der Mieter war der Ansicht, dass die Angaben des Vermieters nicht ausreichten. Gegen ein abweisendes Urteil des Amtsgerichts ging er in die Berufung vor dem LG - und verlor.

Der Vermieter hatte alles Erforderliche angegeben. Die Auskunftspflicht des Vermieters umfasste das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter, den vereinbarten Beginn und das tatsächliche Ende des Vormietverhältnisses sowie die Angabe sämtlicher im Vormietverhältnis vereinbarter oder einseitig geänderter Mieten, aufgegliedert nach Grundmiete und Nebenkosten. Der Vermieter ist weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides statt verpflichtet.

Hinweis: Das komplizierte Verfahren über die Auskunftspflicht des Vermieters sollte auf beiden Seiten - also sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter - nur mithilfe eines Rechtsanwalts geführt werden.


Quelle: LG Berlin II, Urt. v. 08.02.2024 - 67 S 177/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht: Keine Bindung des Eigentümers an Verpflichtungen des Nießbrauchsberechtigten

Ein Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Beendigung eines Nießbrauchsverhältnisses ein Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Ob dies auch in dem Fall gilt, in dem der Eigentümer das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten hat, war Gegenstand eines Rechtsstreits, der dem Bundesgerichtshof (BGH) vorlag.

Ein Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Beendigung eines Nießbrauchsverhältnisses ein Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Ob dies auch in dem Fall gilt, in dem der Eigentümer das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten hat, war Gegenstand eines Rechtsstreits, der dem Bundesgerichtshof (BGH) vorlag.

Die Mutter der sich streitenden Geschwister hatte zu Lebzeiten ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vorbehalten, das ihr erlaubte, das Grundstück zu nutzen und zu vermieten. Nach ihrem Tod ging dieses Nießbrauchsrecht an den überlebenden Ehemann über, der die Immobilie an die Firma der gemeinsamen Tochter vermietete. Nach dem Tod des Vaters kündigte der Bruder als Alleineigentümer diesen Mietvertrag und forderte die Rückgabe des Grundstücks. Er war zunächst sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) erfolgreich.

Nun aber hat der BGH die Entscheidung des OLG aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Dies jedoch aus rein formalen Gründen - denn er stellte klar, dass das Sonderkündigungsrecht für den Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchsverhältnisses weiterhin bestehe. Ein Grundstückseigentümer, der das Eigentum durch vorweggenommene Erbfolge erwirbt, hafte nicht automatisch für die Mietverträge des Nießbrauchsberechtigten, wie es beispielsweise im Fall einer Erbschaft wäre. Eine Bindung an den Mietvertrag könne nur bestehen, wenn der Übertragungsvertrag eine entsprechende Bestimmung enthält - und eben dies war vorliegend nicht der Fall.

Hinweis: Die in Übertragungsverträgen häufig verwendete Klausel, dass "Miet- und Pachtverhältnisse vom Erwerber beim Nießbrauchsende zu übernehmen" seien, reichen für eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bindung an das Mietverhältnis nicht aus.


Quelle: BGH, Beschl. v. 12.06.2024 - XII ZR 92/22
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

Streamingdienst gehackt: Spitznamenangabe und ausgebliebener Vermögensschaden schmälern Anspruch

Wer seine Daten externen Diensten anvertraut, erwartet, dass diese Daten so sicher wie möglich bewahrt werden - dafür sorgt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Landgericht Lübeck (LG) hatte sich nun in einem interessanten Fall mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Datenleck auf einer Musikstreamingplattform automatisch Schadensersatzansprüche nach sich zieht und wie hoch diese unter Umständen zu beziffern sind.

Wer seine Daten externen Diensten anvertraut, erwartet, dass diese Daten so sicher wie möglich bewahrt werden - dafür sorgt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Landgericht Lübeck (LG) hatte sich nun in einem interessanten Fall mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Datenleck auf einer Musikstreamingplattform automatisch Schadensersatzansprüche nach sich zieht und wie hoch diese unter Umständen zu beziffern sind.

Bei einem Musikstreamingdienst war es im Jahr 2019 zu einem erfolgreichen Datenzugriff unbefugter Dritter gekommen. Die Täter machten den Vorfall 2022 öffentlich bekannt und boten die Datensätze im Darknet zum Verkauf an. Der Streamingdienst meldete den Vorfall der französischen Aufsichtsbehörde und informierte die Kunden auf seiner Homepage. Die Daten der Kunden waren mittlerweile auch kostenlos abrufbar. Anfang 2023 informierte der Streamingdienst schließlich die individuell betroffenen Nutzer per E-Mail. Einer dieser Nutzer verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR.

Das LG gab ihm teilweise recht. Der Mann hatte einen Anspruch auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Datenschutzverstößen. Die Höhe des Schadensersatzes beziffert das Gericht jedoch lediglich auf 350 EUR. Es hielt diesen Betrag für angemessen, aber auch für ausreichend, um den immateriellen Schaden auszugleichen, gleichzeitig der erforderlichen Abschreckungswirkung Rechnung zu tragen sowie dabei die besonderen Umstände des Falls zu würdigen.

Hinweis: Gerichten steht bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesem Fall war zu berücksichtigen, dass in dem Datenpaket lediglich der Spitzname und nicht der Klarname enthalten war. Außerdem war es - zumindest bislang - nicht zu einer konkreten Vermögensschädigung gekommen.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 04.10.2024 - 15 O 216/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2024)

Kein Schadensersatz: Nahegelegener Windpark stellt keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Eigentums dar

"Not in my backyard!" - kurz "Nimby" - bezeichnet das Phänomen, dem Allgemeinwohl dienende Maßnahmen durchaus zu befürworten, solange diese nicht direkt vor der eigenen Haustür (oder im eigenen Hof) durchgeführt werden. Einen solchen Fall hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu klären. Und zwar musste es sich mit der durchaus wichtigen Frage beschäftigen, ob Anwohner in der Nähe von Windrädern Schadensersatzansprüche haben können.

"Not in my backyard!" - kurz "Nimby" - bezeichnet das Phänomen, dem Allgemeinwohl dienende Maßnahmen durchaus zu befürworten, solange diese nicht direkt vor der eigenen Haustür (oder im eigenen Hof) durchgeführt werden. Einen solchen Fall hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu klären. Und zwar musste es sich mit der durchaus wichtigen Frage beschäftigen, ob Anwohner in der Nähe von Windrädern Schadensersatzansprüche haben können.

Eigentümer und Bewohner einer Immobilie, die in rund 1,4 km Luftdistanz zum nächstgelegenen Windrad eines Windparks wohnten, behaupteten, dass von den Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen würden. Der von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm; einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesrepublik Deutschland) vorgesehene Lärmwert werde nachts im Bereich ihrer Immobilie überschritten. Zudem trete noch im Bereich ihrer Immobilie ein von den Windenergieanlagen emittierter Infraschall unterhalb von 8 Hz auf, der als Erschütterung wahrnehmbar sei und in die Innenräume gelange. Dort führe dies zu verstärkten Schalldruckwerten, Brummgeräuschen sowie Schwingungen. Hierauf seien wiederum vermehrter Stress, Beeinträchtigungen des Schlafs und sogar Gesundheitsschäden zurückzuführen. Eine weitere Eigentumsbeeinträchtigung gehe von dem nachts durch den Windpark hell erleuchteten Himmel aus. Deshalb klagten die Eigentümer auf Unterlassung während der Ruhezeiten und hilfsweise Schadensersatz. Außerdem wollten sie einen Wertverlust ihrer Immobilien ersetzt erhalten.

Nachdem es ein Immissionsgutachten eingeholt hatte, laut dem durchgeführte Messungen keine Überschreitung der Grenzwerte ergeben hatten, wies das LG die Klage ab. Auch die Beleuchtung der Windenergieanlagen war hinzunehmen. Eine wesentliche Einwirkung auf das Eigentum ergab sich auch daraus nicht. Die Gutachter hatten zudem eine Wechselwirkung aller Immissionen im Wege einer Gesamtschau vorgenommen und keine wesentlichen Beeinträchtigungen gesehen. Nach Auffassung des Gerichts lag somit auch keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums vor.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Vieles spricht jedoch dafür, dass sie richtig ist. Da die Windenergie in Deutschland immer weiter ausgebaut wird, bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht entwickeln wird.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 18.07.2024 - 5 O 53/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2024)

Keine unzumutbare Belastung: Zwei 90 Jahre alte Eichen dürfen weiterhin kostenlos Laub in den nachbarlichen Pool abwerfen

Ob ein Grundstückeigentümer eine sogenannte Laubrente zur Beteiligung am erhöhten Reinigungsaufwand seines Swimmingpools verlangen kann, wenn Blätter vom Nachbargrundstück in den Pool wehen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären. Die Übeltäter? Zwei rund 90 Jahre alte Eichen.

Ob ein Grundstückeigentümer eine sogenannte Laubrente zur Beteiligung am erhöhten Reinigungsaufwand seines Swimmingpools verlangen kann, wenn Blätter vom Nachbargrundstück in den Pool wehen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären. Die Übeltäter? Zwei rund 90 Jahre alte Eichen.

Die beiden Bäume standen im Abstand von rund 1,7 m bzw. 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Eigentümer der Eichen bekam vor ein paar Jahren neue Nachbarn, die in ihrem Garten einen Pool errichteten. Da von den Eichen immer wieder Laub und Eicheln herüber in den Pool geweht wurden, verlangten diese "neuen" Nachbarn nun monatlich eine im Voraus zu leistende sogenannte Laubrente in Höhe von ca. 280 EUR von ihrem Nachbarn mit den Eichen auf seinem Grund und Boden.

Die Klage wurde abgewiesen. Errichtet ein Grundstückseigentümer einen offenen Pool im Traufbereich von zwei auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzten Eichen, kann er anschließend keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Die Kläger erlitten keine Nachteile, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen. Außerdem urteilten die Richter des OLG, dass sich die Nachbarn schließlich in Kenntnis der Eichen zum Bau des Pools entschlossen hatten. Damit müssen sie auch den erhöhten Reinigungsaufwand entschädigungslos hinnehmen.

Hinweis: Fällt Laub des Nachbarn auf das eigene Grundstück, kann eine sogenannte Laubrente zu zahlen sein. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag, um den Mehraufwand bei der Entsorgung des Laubs finanziell auszugleichen. Es muss jedoch eine unzumutbare Belastung vorliegen. Im Regelfall sind Laub, Nadeln und Zapfen von Nachbarbäumen hinzunehmen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.08.2024 - 19 U 67/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

Räumungsanspruch bei Gewerbe: Neumieter ohne vertragliche Ansprüche gegenüber Altmieter

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) musste sich mit einem interessanten Fall einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter auseinandersetzen. Die zu klärende Frage war hier, ob der neue Mieter gegenüber dem Altmieter einen unmittelbaren Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume hatte.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) musste sich mit einem interessanten Fall einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter auseinandersetzen. Die zu klärende Frage war hier, ob der neue Mieter gegenüber dem Altmieter einen unmittelbaren Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume hatte.

Eine Mieterin hatte Gewerberäume angemietet - bestehend aus einem Lager, einem Büro und einer Werkstatt. Dann wurde zwischen ihr, der Vermieterin und einem Neumieter ein Vertrag geschlossen, in dem geregelt wurde, dass die Mieterin aus dem Mietverhältnis austritt und stattdessen der neue Mieter mit allen Rechten, Pflichten und Regelungen in das Mietverhältnis eintritt. Allerdings räumte die Mieterin die Gewerbefläche nicht, und so forderte der Neumieter die Räumung und klagte diese ein. Dass die "alte" Mieterin während des Berufungsverfahrens doch die Räume verließ, machte aus dem Neumieter noch lange keine glückliche Person. Denn der große Haken folgte noch.

Das OLG hat nämlich sämtliche Kosten des Rechtsstreits dem Neumieter auferlegt. Denn aus einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter hatte Letzterer keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Altmieter auf Räumung und Herausgabe der Räume. Aus dem Wortlaut des Vertrags konnte nur geschlossen werden, dass es sich um einen Nachtrag zum ursprünglichen Mietvertrag handelte. Und in diesem stand lediglich, dass der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem ursprünglichen Mieter beendet sei und ein neuer Mietvertrag zwischen dem Vermieter dem Neumieter begründet wurde - unmittelbare Ansprüche zwischen Alt- und Neumieter bestanden in dem Vertrag nicht.

Hinweis: Das Urteil ist im Gewerberaummietrecht ergangen. Im Mietrecht über Wohnräume ist natürlich zudem der Kündigungsschutz für Mieter zu beachten.


Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 08.04.2024 - 5 U 1855/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Vermieterin von mehr als 50 Wohnungen muss Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen

Das Landgericht Berlin II (LG) musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem die Vermieterin einem Rollstuhlfahrer verweigert hatte, eine Rampe bauen zu dürfen. Und siehe da, bei der Urteilsfindung kam es hier durchaus auf ein Maß an, das sonst der Gerechtigkeit wegen nicht so gern in den Fokus gerückt wird: auf die Größe.

Das Landgericht Berlin II (LG) musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem die Vermieterin einem Rollstuhlfahrer verweigert hatte, eine Rampe bauen zu dürfen. Und siehe da, bei der Urteilsfindung kam es hier durchaus auf ein Maß an, das sonst der Gerechtigkeit wegen nicht so gern in den Fokus gerückt wird: auf die Größe.

Der Mieter ist auf einen Rollstuhl angewiesen, um sein Wohnhaus betreten und verlassen zu können. Deshalb verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin, eine Vermietungsgesellschaft mit mehr als 50 Wohnungen, verweigerte jedoch die Zustimmung. In einem vorhergehenden Verfahren hatten die Mieter sie erfolgreich auf Zustimmung zum Bau einer solchen Rampe verklagt - nun verlangten die Mieter aber auch noch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für die bereits erlittene Diskriminierung.

Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre verwehrte, hat sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei aber nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung durch positive Maßnahmen - beispielsweise durch Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe - zu beseitigen. Dieser Handlungspflicht ist die Vermieterin laut LG nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung war dem Kläger der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden. Ohne Hilfe Dritter war es ihm daher nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden. Zudem konnte er das Haus nicht spontan verlassen oder betreten - er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.

Hinweis: Grundsätzlich gilt das AGG auch außerhalb des Arbeitsrechts und bezieht sich auf sämtliche zivilrechtliche Schuldverhältnisse. Allerdings finden die Vorschriften keine Anwendung auf Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien besteht. Eine weitere Ausnahme besteht darin, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.


Quelle: LG Berlin II, Urt. v. 30.09.2024 - 66 S 24/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

Überstehende Gehwegplatte: Gesamtumstände entscheiden über Zustandsbewertung bei Niveauunterschied von 2,5 cm

"Augen auf im Straßenverkehr!" gilt auch für jene, die sich zu Fuß durch die Öffentlichkeit bewegen. Ob eine nicht ordnungsgemäß verlegte Gehwegplatte derart zu beanstanden ist, dass sie zu Schadensersatz führt, musste das Landgericht Lübeck (LG) entscheiden. Doch Vorsicht bleibt auch nach dessen Urteil geboten, denn bei Hindernissen auf öffentlichem Straßenland muss wirklich jeder "Fall" gesondert betrachtet werden.

"Augen auf im Straßenverkehr!" gilt auch für jene, die sich zu Fuß durch die Öffentlichkeit bewegen. Ob eine nicht ordnungsgemäß verlegte Gehwegplatte derart zu beanstanden ist, dass sie zu Schadensersatz führt, musste das Landgericht Lübeck (LG) entscheiden. Doch Vorsicht bleibt auch nach dessen Urteil geboten, denn bei Hindernissen auf öffentlichem Straßenland muss wirklich jeder "Fall" gesondert betrachtet werden.

Ein Mann war zu Fuß in Lübeck eigenen Angaben zufolge aus der Innenstadt kommend in Richtung Holstentor unterwegs. Im Bereich vor einem ehemaligen Sportkaufhaus sei er an einer mittig auf dem Gehweg herausstehenden Kante einer Gehwegplatte mit dem linken Fuß hängengeblieben und gestürzt. Die Gehwegplatte habe einen Niveauunterschied zwischen 1 cm und 2,5 cm zu den umliegenden Gehwegplatten aufgewiesen. Diese Schwelle habe er nicht wahrnehmen oder erwarten können. Deshalb verlangte er nun Schadensersatz von der Stadt - den er nicht erhielt.

Das LG war der Ansicht, Straßen müssen sich grundsätzlich nicht in einem einwandfreien Zustand befinden. Es könne von ihnen mit Blick auf etwaige Unebenheiten stets eine Restgefahr ausgehen. Der Umfang der Sorge für die Verkehrssicherheit werde maßgeblich von Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung bestimmt. Grundsätzlich muss ein Straßenbenutzer sich aber den vorgefundenen Straßenverhältnissen anpassen. Selbst wenn man zugunsten des Verletzten von einem Höhenunterschied der Gehwegplatten von bis zu 2,5 cm ausginge, wäre mit Blick auf die Gesamtumstände kein pflichtwidriger Zustand des Gehwegs festzustellen. Auf Gehwegen im Allgemeinen werden von der Rechtsprechung Niveauunterschiede von ca. 2 cm bis 3 cm regelmäßig akzeptiert.

Hinweis: In diesem Bereich ist wirklich jeder Fall gesondert zu betrachten. Geschädigte sollten dieses Urteil keineswegs zum Anlass nehmen, nicht gegen Städte und Gemeinden vorzugehen. Es bedarf vorab einer sorgfältigen Prüfung durch einen Rechtsanwalt.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 06.09.2024 - 10 O 240/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2024)