Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Kryptowährungen: Vermögensschaden infolge eines Betrugs ist nicht absetzbar

Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft, so dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn Sie Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kaufen und wieder verkaufen. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft, so dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn Sie Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kaufen und wieder verkaufen. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Hinweis: Die Einkünfte sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).

Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus steuerfreie Gewinne erzielen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im "Wallet" - in seinem digitalen Portemonnaie - belassen.

Wer durch die Veräußerungsgeschäfte binnen Jahresfrist einen Verlust erzielt, kann diesen mit seinen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Die Finanzbehörde Hamburg weist in einer aktuellen Fach-Info jedoch darauf hin, dass ein Verlust steuerlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn Anleger ihr Geld durch Betrugsmaschen auf unseriösen Onlineplattformen verlieren, denn in diesem Fall wird tatsächlich keine Kryptowährung gehandelt. Es fehlt folglich an einer Veräußerung, so dass der erlittene Vermögensschaden nicht zu negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führen kann.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Ermäßigte Einkommensteuer: Auch zusammengeballte Überstundenvergütungen sind begünstigt

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, um Nachteile auszugleichen, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, würde der Progressionseffekt ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr-)belastung führen. Die ermäßigte Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat.

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, um Nachteile auszugleichen, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, würde der Progressionseffekt ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr-)belastung führen. Die ermäßigte Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch für Überstundenvergütungen beansprucht werden kann. Auch in diesem Fall muss aber die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer von 2013 bis 2015 sukzessive insgesamt 330 Überstunden aufgebaut, die ihm zunächst nicht vergütet worden waren. Im Jahr 2016 hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber schließlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen, infolge dessen ihm für die geleisteten Überstunden der Vorjahre eine Bruttovergütung von 6.000 EUR nachgezahlt wurde. Das Finanzamt hatte die Vergütung zunächst dem normalen Einkommensteuertarif unterworfen.

Der BFH gab jedoch grünes Licht für die ermäßigte Besteuerung und stellte klar, dass der ermäßigte Einkommensteuertarif nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf die Nachzahlung von variablen Lohnbestandteilen - wie hier in Form einer Überstundenvergütung - anwendbar sei. In beiden Fällen sei die ermäßigte Besteuerung dadurch gerechtfertigt, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Vollmachtswiderruf: Wann beginnt die Klagefrist?

Wenn Sie einen Steuerberater betrauen, bekommt dieser Ihre Post vom Finanzamt und kümmert sich um die Einhaltung der Fristen. Wechseln Sie Ihren Berater, kann dies unter Umständen zu Überschneidungen führen, so dass Schriftverkehr noch an den vorherigen Steuerberater gesendet wird. Wenn das der Fall ist, ist das Schreiben dann gegenüber dem alten Steuerberater bekanntgegeben oder nicht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.

Wenn Sie einen Steuerberater betrauen, bekommt dieser Ihre Post vom Finanzamt und kümmert sich um die Einhaltung der Fristen. Wechseln Sie Ihren Berater, kann dies unter Umständen zu Überschneidungen führen, so dass Schriftverkehr noch an den vorherigen Steuerberater gesendet wird. Wenn das der Fall ist, ist das Schreiben dann gegenüber dem alten Steuerberater bekanntgegeben oder nicht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.

Die Klägerin wurde durch Steuerberater A der A & O GmbH & Co. KG vertreten. Das Finanzamt sendete aufgrund einer Betriebsprüfung geänderte Bescheide an A, gegen die A Einsprüche einlegte. Da die Einsprüche nicht begründet wurden, wies das Finanzamt sie mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 zurück. Diese wurde noch am selben Tag postalisch an die A & O GmbH & Co. KG übersandt. Am 02.10.2020 teilte die A & O GmbH & Co. KG mit, dass die Vollmacht der Klägerin zur Vertretung in Steuersachen erloschen sei und deshalb die Einspruchsentscheidung zurückgesandt werde. Das Finanzamt sandte daraufhin die Einspruchsentscheidung an die Klägerin persönlich. Am 03.12.2020 forderte der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Einspruchsentscheidung an und erhob dagegen am 04.01.2021 Klage.

Diese Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klagefrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 sei wirksam gegenüber der A & O GmbH & Co. KG bekanntgegeben worden. Die Vollmacht sei nicht wirksam widerrufen worden. Der Einspruch sei durch die A & O GmbH & CO. KG eingelegt worden. Diese habe im Auftrag der Klägerin gehandelt. Da es sich bei der A & O GmbH & Co. KG um eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft handele, sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass eine Vollmacht vorliege. Die Vollmacht sei im Zeitpunkt der Übersendung der Einspruchsentscheidung nicht wirksam widerrufen gewesen. Es seien auch keine Ermessensfehler des Finanzamts bei der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Bevollmächtigten ersichtlich. Die Klagefrist begann somit am 06.10.2020 und lief am 05.11.2020 ab. Der Widerruf der Vollmacht nach Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post steht der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht entgegen. Auch dass der Widerruf innerhalb der Drei-Tages-Fiktion beim Finanzamt eingegangen sei, ändere daran nichts.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2022)

Ukraine-Krise: Welche Erleichterungen für den Spendenabzug gelten

Der Krieg in der Ukraine hat hierzulande eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden nun leichter steuerlich absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.03.2022 unter anderem folgende Regelungen erlassen:

Der Krieg in der Ukraine hat hierzulande eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden nun leichter steuerlich absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.03.2022 unter anderem folgende Regelungen erlassen:

  • Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, benötigt für die Einkommensteuererklärung 2022 lediglich einen vereinfachten Zuwendungsnachweis - und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Das heißt: Selbst wer 5.000 EUR spendet, muss lediglich einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, das für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet worden ist.
  • Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportvereine oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie nun aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und das Ganze zu dokumentieren.
  • Hilfsaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Betroffenen aus der Ukraine einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
  • Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Wenn Unternehmer vom Krieg in der Ukraine geschädigte Personen unterstützen, können ihre Aufwendungen nach Sponsoring-Regelungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Hiernach ist ein Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind unter anderem dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2022)

Krankheits- und Pflegekosten: Vorläufigkeit in Steuerbescheiden zur zumutbaren Belastung entfällt

Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. Wie hoch dieser Eigenanteil des Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach dessen Einkommenshöhe, Familienstand und Anzahl der Kinder. Bislang ergingen Steuerbescheide vorläufig zu der Frage, ob von Krankheits- und Pflegekosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden darf. Einsprüche gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung waren von den Finanzämtern bisher ruhend gestellt worden.

Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. Wie hoch dieser Eigenanteil des Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach dessen Einkommenshöhe, Familienstand und Anzahl der Kinder. Bislang ergingen Steuerbescheide vorläufig zu der Frage, ob von Krankheits- und Pflegekosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden darf. Einsprüche gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung waren von den Finanzämtern bisher ruhend gestellt worden.

Hinweis: Hintergrund hierfür war, dass in den vergangenen Jahren immer wieder Musterverfahren zu der Frage geführt wurden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssten. Der Bundesfinanzhof hatte die Kürzung der Kosten aber immer wieder verteidigt, die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Nachdem mittlerweile die letzten Revisionsverfahren zur Thematik beendet sind und die geltende Gesetzeslage damit bestätigt worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen nun entschieden, Steuerbescheide nicht mehr länger vorläufig zur Frage des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten zu erlassen. Bescheide bleiben in diesem Punkt also nicht länger verfahrensrechtlich "offen". Einspruchsverfahren zur Thematik werden von den Finanzämtern zudem nicht mehr ruhend gestellt.

Nunmehr sind in Steuerbescheiden nur noch folgende Vorläufigkeiten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonformen Auslegung enthalten:

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge (ab 2001)
  • Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung (ab 2005)
  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste (ab 2009)
  • Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (ab 2005); für Zeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2022)

Umsatzsteuerbefreiung: Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf Europarecht berufen

Gerichte müssen minderjährigen Kindern in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, sofern dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Ein solcher "Anwalt der Kinder" muss in der Regel bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zum Interesse seines gesetzlichen Vertreters steht oder wenn die Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen ist.

Gerichte müssen minderjährigen Kindern in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, sofern dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Ein solcher "Anwalt der Kinder" muss in der Regel bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zum Interesse seines gesetzlichen Vertreters steht oder wenn die Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen umsatzsteuerfrei sind und sich diese Steuerbefreiung direkt aus dem Europarecht herleitet. Nach einer Regelung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind Dienstleistungen steuerfrei zu stellen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen weist diese soziale Verbindung nach Ansicht des BFH auf. Zudem ist der Verfahrensbeistand auch als anerkannte soziale Einrichtung zu werten (weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung).

In einem neuen Urteil hat der BFH jetzt entschieden, dass diese europarechtliche Steuerbefreiung auch Umsätze von Verfahrenspflegern in Betreuungs- und Unterbringungssachen erfasst, da es sich bei dieser Tätigkeit ebenfalls um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handelt.

Hinweis: Verfahrensbeistände haben auf Grundlage dieser Rechtsprechung nun gute Chancen, eine umfassende Steuerfreistellung ihrer Umsätze durchzusetzen.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Kein Verspätungszuschlag: Wenn das Finanzamt Fehler macht

Das Finanzgericht Münster hatte über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine solche Festsetzung waren im Streitfall zwar erfüllt, jedoch beging das Finanzamt einen Ermessensfehler. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wurde daher aufgehoben.

Das Finanzgericht Münster hatte über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine solche Festsetzung waren im Streitfall zwar erfüllt, jedoch beging das Finanzamt einen Ermessensfehler. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wurde daher aufgehoben.

Der Kläger wurde im Jahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist selbständig tätiger Arzt und erzielte außerdem umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Das Finanzamt erließ im Januar 2021 aufgrund einer nichtabgegebenen Umsatzsteuererklärung einen geschätzten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018 und setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 in Höhe von 200 EUR fest. Der daraufhin vom Kläger eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Sofern sich Steuerpflichtige durch einen Steuerberater beraten lassen, müssen die Umsatzsteuererklärungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Der Kläger musste die Umsatzsteuererklärung 2018 daher grundsätzlich bis zum 29.02.2020 abgeben. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Finanzamt allerdings eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 gewährt. Dennoch reichte der Kläger die Umsatzsteuererklärung 2018 erst im Laufe des Klageverfahrens beim Finanzamt ein.

Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegeben. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung erfolgte erst weit nach Ablauf der verlängerten Frist. Allerdings lag ein Ermessensfehler des Finanzamts vor. Es hatte weder im ursprünglichen Bescheid noch in der Einspruchsentscheidung und auch nicht im Klageverfahren Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags vorgenommen. Vielmehr ist die Behörde davon ausgegangen, dass sie zur Festsetzung des Verspätungszuschlags verpflichtet war. Der Verspätungszuschlag wurde aufgehoben.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Vorweggenommene Aufwendungen: Seminarkosten sind nicht immer vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Wenn man privat Seminare oder Weiterbildungen besucht, können die hiermit verbundenen Kosten unter gewissen Umständen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch vor Aufnahme der Tätigkeit berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Aufwendungen auch im Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit stehen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall darüber entscheiden, ob die hier angefallenen Seminarkosten in einem zeitlichen Zusammenhang zur künftigen Tätigkeit stehen und auch, ob es überhaupt eine Verbindung zur künftigen Tätigkeit gab.

Wenn man privat Seminare oder Weiterbildungen besucht, können die hiermit verbundenen Kosten unter gewissen Umständen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch vor Aufnahme der Tätigkeit berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Aufwendungen auch im Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit stehen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall darüber entscheiden, ob die hier angefallenen Seminarkosten in einem zeitlichen Zusammenhang zur künftigen Tätigkeit stehen und auch, ob es überhaupt eine Verbindung zur künftigen Tätigkeit gab.

Der Kläger war bis April 2014 als Kundendienstleiter angestellt. Nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber besuchte er diverse Seminare. Es fielen Aufwendungen von ca. 6.200 EUR (2013) bzw. 27.100 EUR (2014) an. Bei den Seminaren handelte es sich vor allem um Veranstaltungen, durch die die Teilnehmer durch Veränderung der inneren Einstellungen bzw. des äußeren Auftretens sowie durch Vermittlung bestimmter Erfolgsmodelle und Techniken befähigt werden sollten, möglichst schnell, dauerhaft und mühelos finanziell erfolgreich zu sein. Die Aufwendungen in 2013 wurden nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit akzeptiert. Die Aufwendungen in 2014 machte der Kläger vergeblich als vorweggenommene Betriebsausgaben für eine im Mai 2016 begonnene selbständige Tätigkeit als IT-Berater geltend.

Seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Seien bereits vor der Betriebseröffnung Aufwendungen angefallen, so seien sie als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehe, bei der sie abgezogen werden sollten. Entscheidend sei jedoch, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, bereits endgültig gefasst worden sei. Der Kläger habe die selbständige Beratertätigkeit erst in 2016 begonnen. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich schon in 2014 endgültig zu dieser Tätigkeit entschlossen habe. Hierfür gebe es keine objektiven Anhaltspunkte.

Des Weiteren fehlte es an der betrieblichen Veranlassung der Seminare. Sie drehten sich eher um andere Tätigkeitsbereiche oder dienten der allgemeinen Persönlichkeitsbildung. Der Kläger konnte auch nicht die Relevanz der Seminare für seine Tätigkeit darlegen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Einzelveranlagung im Trennungsjahr: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann zeitanteilig gewährt werden

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag von 4.008 EUR pro Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder) und der Alleinerziehende nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist.

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag von 4.008 EUR pro Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder) und der Alleinerziehende nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus; der Betrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Entlastungsbetrag für das Trennungsjahr von Ehegatten zeitanteilig gewährt werden kann, wenn die getrennten Eheleute für dieses Jahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Hinweis: Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung kommt. Alternativ können die Eheleute eine Einzelveranlagung beantragen, so dass jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet werden.

Geklagt hatte der Vater zweier Kinder, dessen Ehefrau im April 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war. Er lebte fortan mit seinen beiden Kindern alleine. In seiner Einzelveranlagung für 2017 machte er 8/12-tel des Entlastungsbetrags geltend (für die Monate April bis Dezember 2017). Das Finanzamt lehnte ab, der BFH erkannte den Betrag jedoch an und verwies auf den Sinn und Zweck des Entlastungsbetrags: Er solle den regelmäßig höheren Lebensführungskosten von Alleinerziehenden entgegenwirken, die ihren Haushalt alleine mit ihren Kindern führten. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile im Trennungsjahr entspreche somit dem Gesetzeszweck. Ein Ausgleich durch einen etwaigen Splittingvorteil war im Urteilsfall zudem aufgrund der gewählten Einzelveranlagung nicht gegeben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Steuertermine Juli 2022

Steuertermine Juli 2022
11.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2022; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 06/2022)