Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2024

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]

Steuertermine Mai 2024

10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Abzug von Schuldzinsen: Auswirkungen von Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs bzw. von Betriebsanteilen sind auch die Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers in die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen auf Seiten des Rechtsnachfolgers einzubeziehen. Dies betrifft sowohl die Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden als auch die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Man geht dann pauschalierend davon aus, dass ein Teil der Schuldzinsen aufgrund der Überentnahmen entstanden ist.

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs bzw. von Betriebsanteilen sind auch die Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers in die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen auf Seiten des Rechtsnachfolgers einzubeziehen. Dies betrifft sowohl die Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden als auch die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Man geht dann pauschalierend davon aus, dass ein Teil der Schuldzinsen aufgrund der Überentnahmen entstanden ist.

Im Urteilsfall war B bis zu seinem Tod mit einer Beteiligung von 66,66 % Mehrheitsgesellschafter der Klägerin. Nach seinem Tod erhöhten sich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Anteile einzelner Gesellschafter und ein neuer Gesellschafter kam dazu. Eine Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte der Gesellschafter für die Jahre 2012 bis 2015 zu erhöhen seien. Die Überentnahmen der Jahre 1999 bis 2010 seien entsprechend der Beteiligungsquote zu berücksichtigen und quotal auf die Erben zu verteilen.

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln war hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Zinsen insoweit begründet, als der Entnahmeüberhang in den Streitjahren zu hoch angesetzt wurde. Es handle sich bei den streitigen Schuldzinsen um Betriebsausgaben. Zu Unrecht hätten die Kläger geltend gemacht, dass der auf B entfallende Entnahmeüberhang nicht berücksichtigungsfähig sei. Im Streitfall liege eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils vor. Im Hinblick auf den Entnahmeüberhang des Rechtsvorgängers handle es sich um eine gesplittete Tatbestandsverwirklichung, da der gesetzliche Tatbestand teilweise vom Rechtsvorgänger und teilweise vom Rechtsnachfolger verwirklicht worden sei. Auch ein negatives Kapitalkonto könne auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.

Die Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen sei jedoch fehlerhaft gewesen. Das Finanzamt habe die Schuldzinsen nicht auf den Entnahmeüberhang der Gesamtperiode beschränkt. Die kumulierten Überentnahmen dürften nicht höher sein als die Entnahme der Totalperiode und auch nicht höher als die Differenz zwischen allen Entnahmen und Einlagen der Totalperiode.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung der Rückgängigmachung eines Anteilserwerbs

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur an, wenn man - wie der Name sagt - ein Grundstück erwirbt. Vielmehr kann die Steuer auch anfallen, wenn man mindestens 95 % der Anteile an einem Unternehmen erwirbt, welches Grundbesitz hat. Wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger Sachverhalt dann später wieder rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden. In einem vom Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall ging es darum, welcher Sachverhalt eigentlich rückgängig gemacht wurde - und wo genau die Steuer reduziert werden konnte.

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur an, wenn man - wie der Name sagt - ein Grundstück erwirbt. Vielmehr kann die Steuer auch anfallen, wenn man mindestens 95 % der Anteile an einem Unternehmen erwirbt, welches Grundbesitz hat. Wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger Sachverhalt dann später wieder rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden. In einem vom Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall ging es darum, welcher Sachverhalt eigentlich rückgängig gemacht wurde - und wo genau die Steuer reduziert werden konnte.

An der Y-AG waren zunächst die Klägerin (eine GmbH) mit 94,9 % und die X-GmbH mit 5,1 % beteiligt. Am 20.12.2011 schlossen die Klägerin und die X-GmbH (Veräußerin) einen Aktienkaufvertrag über die 5,1 % an der Y-AG. Mit Rückkaufvertrag vom 10.10.2012 wurde der Verkauf dann rückabgewickelt, so dass die X-GmbH nun wieder 5,1 % der Aktien an der Y-AG hielt.

Das Finanzamt setzte zuerst Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Anteile fest. Den Antrag auf Aufhebung der festgesetzten Steuer lehnte es wegen Nichteinhaltung der Anzeigefrist ab. Der Bescheid wurde daher bestandskräftig. Am 08.04.2014 wurde der Rückkaufvertrag wieder rückgängig gemacht. Die Klägerin zeigte das auch dem Finanzamt an, woraufhin dieses erneut Grunderwerbsteuer festsetzte.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Das Finanzamt sei bei dem Aktienrückkaufvertrag zu Recht davon ausgegangen, dass es zu einer steuerpflichtigen Vereinigung von 100 % der Anteile bei der Klägerin gekommen sei. Der Auslöser der Besteuerung sei nicht der Anteilserwerb an sich, sondern die Tatsache, dass die Klägerin durch die Übertragung mindestens 95 % der Anteile innehabe. Durch die Rückgängigmachung des Rückkaufvertrags sei die Klägerin wieder zu 100 % beteiligt gewesen.

Auch seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der Steuer nicht erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts stellt der Vertrag vom 10.10.2012 bereits eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs und damit einen Rückerwerb dar. Somit sei die "Rückgängigmachung der Rückgängigmachung" wieder als ein neuer Erwerbsvorgang zu bewerten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Gastronomie: Entgeltaufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode zulässig

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sogenannten "Food-and-Paper"-Methode erfolgen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz und ist insbesondere dann zulässig, wenn die Aufteilung maschinell durch einfache Rechenleistung erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist in solchen Fällen nicht geboten, so die Richter.

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sogenannten "Food-and-Paper"-Methode erfolgen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz und ist insbesondere dann zulässig, wenn die Aufteilung maschinell durch einfache Rechenleistung erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist in solchen Fällen nicht geboten, so die Richter.

Der Kläger im Besprechungsfall betreibt Franchise-Restaurants, in denen auch sogenannte Sparmenüs zum Verzehr außer Haus angeboten werden. Diese bestehen aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt eine Aufteilung des Gesamtpreises nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise und setzte in der Folge die Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Das FG entschied zugunsten des Klägers. Die "Food-and-Paper"-Methode stelle eine zulässige Aufteilungsmethode dar. Sie basiere auf tagesaktuellen Einkaufspreisen und erfolge maschinell. Damit sei sie für den Kläger die einfachstmögliche Aufteilungsmethode.

Mit der Ausgabe der Sparmenüs führe der Kläger mindestens zwei selbständige Lieferungen aus, die unterschiedlichen Steuersätzen unterlägen. Um die zutreffende Steuer zu ermitteln, sei der einheitliche Preis für die Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen und hierbei die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu verwenden. Als solche erkannte das FG die "Food-and-Paper"-Methode an, da diese maschinell und auf Basis tagesaktueller Daten erfolgt. Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung dieser Methode zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt, und stellte klar, dass nicht die Sicht der Finanzverwaltung, sondern die konkrete Ausgestaltung beim Steuerpflichtigen maßgeblich ist.

Hinweis: Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für Gastronomiebetriebe, die Pauschalangebote wie Sparmenüs anbieten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Statistik zu Lohnsteuer-Außenprüfungen: 2,64 % der Arbeitgeber wurden im Jahr 2022 geprüft

Wird ein Arbeitgeber vom Finanzamt einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen, wird bei ihm die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in den Fokus genommen. Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder wurde von Lohnsteuer-Außenprüfern im Jahr 2022 bundesweit ein Mehrergebnis von insgesamt 689,2 Mio. EUR erzielt. Dabei wurden insgesamt 68.567 öffentliche und private Arbeitgeber geprüft - bei insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern in Deutschland ergibt dies eine Prüfungsquote von 2,64 %.

Wird ein Arbeitgeber vom Finanzamt einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen, wird bei ihm die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in den Fokus genommen. Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder wurde von Lohnsteuer-Außenprüfern im Jahr 2022 bundesweit ein Mehrergebnis von insgesamt 689,2 Mio. EUR erzielt. Dabei wurden insgesamt 68.567 öffentliche und private Arbeitgeber geprüft - bei insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern in Deutschland ergibt dies eine Prüfungsquote von 2,64 %.

In das Mehrergebnis fließen auch die Ergebnisse von Lohnsteuer-Nachschauen ein. Diese sind keine Außenprüfungen im Sinne der Abgabenordnung, so dass das Finanzamt für sie keine Prüfungsanordnung erlassen muss; auch einer Schlussbesprechung und eines Prüfungsberichts bedarf es bei Nachschauen nicht. Die Finanzämter können ohne Ankündigung mit einer Lohnsteuer-Nachschau beginnen und dabei Grundstücke und Räume der gewerblich oder beruflich tätigen Person betreten.

Wohnräume dürfen bei der Nachschau jedoch nur in Ausnahmefällen aufgesucht werden. Die Ämter können zudem ohne Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen, müssen den Geprüften dann aber schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Dieser Übergang erfolgt beispielsweise, wenn das Amt bei der Nachschau erhebliche Fehler beim Lohnsteuerabzug feststellt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten

Bauherren mussten in den letzten Monaten starke Nerven beweisen: Zu den gestiegenen Baukosten und explodierenden Bauzinsen kam ein plötzlicher Stopp von Förderprogrammen hinzu, der auf ausgeschöpfte Fördertöpfe und eine Schieflage des Bundeshaushalts zurückzuführen war.

Bauherren mussten in den letzten Monaten starke Nerven beweisen: Zu den gestiegenen Baukosten und explodierenden Bauzinsen kam ein plötzlicher Stopp von Förderprogrammen hinzu, der auf ausgeschöpfte Fördertöpfe und eine Schieflage des Bundeshaushalts zurückzuführen war.

Die gute Nachricht: Ab Februar 2024 wurde das Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" der KfW-Bank wieder aktiviert. Gefördert werden darüber mit zinsverbilligten Darlehen neu errichtete Wohngebäude, die energieeffizient und nachhaltig sind.

Hinweis: Die Bundesregierung hatte das Programm erst im März 2023 aufgelegt und im Juni auf insgesamt knapp 2 Mrd. EUR aufgestockt. Mitte Dezember 2023 war der Topf jedoch bereits leer - bis dahin hatte es 18.000 Förderzusagen für rund 46.000 Wohneinheiten gegeben.

Ab Februar 2024 stehen nun "frische" 750 Mio. EUR aus dem Klima- und Transformationsfonds für die KfW-Förderung zur Verfügung. Bauwillige sollten angesichts der Beliebtheit des Programms schnell sein und über ihren Finanzierungspartner zügig die Antragstellung in die Wege leiten. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt und wurde die Zusage der KfW erteilt, ist der Förderkredit für das Bauprojekt reserviert.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

EU-Kommission: Neue Regeln zur Bekämpfung von Betrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen

Am 01.01.2024 sind neue Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die darauf abzielen, Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des elektronischen Handels, effektiver zu bekämpfen. Durch die Verringerung des Mehrwertsteuerbetrugs sollen die Steuereinnahmen geschützt und somit die Finanzierung öffentlicher Dienste sichergestellt werden. Darauf macht die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung aufmerksam.

Am 01.01.2024 sind neue Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die darauf abzielen, Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des elektronischen Handels, effektiver zu bekämpfen. Durch die Verringerung des Mehrwertsteuerbetrugs sollen die Steuereinnahmen geschützt und somit die Finanzierung öffentlicher Dienste sichergestellt werden. Darauf macht die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung aufmerksam.

Der Schwerpunkt der Vorschriften liegt auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist. Das neue System nutzt die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Onlinekäufe in der EU erfolgen.

Seit dem 01.01.2024 müssen diese Zahlungsdienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen und ab dem 01.04.2024 Informationen über Empfänger, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten, an die Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Diese Daten werden in einer von der EU-Kommission entwickelten europäischen Datenbank (CESOP) zentral erfasst, gespeichert, mit anderen Daten abgeglichen und anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Letzteres erfolgt über Eurofisc, ein im Jahr 2010 ins Leben gerufenes EU-Netzwerk aus Experten im Bereich der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

Eurofisc-Verbindungsbeamte können auf Basis der Informationen aus CESOP Maßnahmen wie Auskunftsverlangen, Prüfungen oder die Löschung von Mehrwertsteuernummern einleiten. Ähnliche Vorkehrungen bestehen bereits in einigen Mitgliedstaaten und haben bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Handel deutliche Wirkung gezeigt.

Hinweis: Die neuen Vorschriften gelten als wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und sollen dazu beitragen, das Steuersystem in der EU gerechter und effizienter zu gestalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es nach Gerichtsmeinung, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen.

Hinweis: Earn-out-Zahlungen müssen bei Zufluss als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen versteuert werden. Dieser Zeitpunkt kann - wie im Urteilsfall - auch erst mehrere Jahre nach der Anteilsveräußerung eintreten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Niedriglohnsektor: So viel Mindestlohn wird 2024 gezahlt

Seit dem 01.01.2024 liegt der bundesweit flächendeckende Mindestlohn bei 12,41 EUR brutto pro Stunde - er liegt damit lediglich um 3,4 % höher als der vorherige Satz von 12 EUR, der bereits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Statistischem Bundesamt fallen rund 5,8 Millionen Beschäftigte unter den Mindestlohn. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende und Praktikanten.

Seit dem 01.01.2024 liegt der bundesweit flächendeckende Mindestlohn bei 12,41 EUR brutto pro Stunde - er liegt damit lediglich um 3,4 % höher als der vorherige Satz von 12 EUR, der bereits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Statistischem Bundesamt fallen rund 5,8 Millionen Beschäftigte unter den Mindestlohn. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende und Praktikanten.

Durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns reduziert sich für Minijobber seit Oktober 2022 - anders als früher - nicht mehr die Arbeitszeit. Seither sind der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze aneinander gekoppelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber erhöht sich somit in diesem Jahr auf 538 EUR und lässt wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, darf somit ein Verdienst von 6.456 EUR pro Jahr nicht überschritten werden. Übersteigt der Stundenlohn den Mindestlohn, reduziert sich im Minijobverhältnis aber die maximal erlaubte Arbeitszeit.

Branchenbezogen gelten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn sind beispielsweise die Mindestlöhne im Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Gerüstbau-, Elektro-, Maler- und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege dürfen sich ab dem 01.05.2024 über eine Erhöhung von 5 % freuen. Für Pflegehilfskräfte gelten ab dann 15,50 EUR, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 EUR und für Pflegefachkräfte 19,50 EUR pro Stunde.

Auch für Auszubildende im Niedriglohnsektor, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, hat sich die finanzielle Situation seit Jahresbeginn durch eine gesetzliche Erhöhung der Mindestvergütung verbessert. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich nun über mindestens 649 EUR freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt die Vergütung bei mindestens 766 EUR, im dritten Ausbildungsjahr bei mindestens 876 EUR und im vierten Lehrjahr bei mindestens 909 EUR.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütungen setzen Sinkflug fort

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sind zum 01.02.2024 die Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen um rund 1 % gesunken. Zum 01.08.2024 erfolgt eine weitere Absenkung in etwa gleicher Höhe.

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sind zum 01.02.2024 die Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen um rund 1 % gesunken. Zum 01.08.2024 erfolgt eine weitere Absenkung in etwa gleicher Höhe.

Die neuen und bisherigen Vergütungssätze im Überblick:

Inbetriebnahme Einspeisungsart Leistung bis 10 kWp Leistung ab 10 bis 40 kWp Leistung ab 40 bis 100 kWp
bis 31.01.2024 Teileinspeisung 0,0820 EUR/kWh 0,0710 EUR/kWh 0,0580 EUR/kWh
ab 01.02.2024 0,0811 EUR/kWh 0,0703 EUR/kWh 0,0574 EUR/kWh
ab 01.08.2024 0,0803 EUR/kWh 0,0695 EUR/kWh 0,0568 EUR/kWh
bis 31.01.2024 Volleinspeisung 0,1300 EUR/kWh 0,1090 EUR/kWh 0,1090 EUR/kWh
ab 01.02.2024 0,1287 EUR/kWh 0,1079 EUR/kWh 0,1079 EUR/kWh
ab 01.08.2024 0,1273 EUR/kWh 0,1068 EUR/kWh 0,1068 EUR/kWh

Hinweis: Entscheidend für den Vergütungssatz ist das Datum, zu dem die Anlage in Betrieb genommen wurde. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Vergütungssatz kann vom Stromerzeuger dann 20 Jahre lang beansprucht werden. Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses müssen die Vergütungen nicht versteuern, wenn ihre Anlage eine Peak-Leistung von 30 kWp nicht übersteigt. Im Falle von Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze für die Steuerfreiheit bei 15 kWp pro Wohneinheit.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

BayLfSt präzisiert: Umsätze in Kindertageseinrichtungen und Schulen

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde neu geregelt. Durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie vor viele Unklarheiten für die öffentliche Hand.

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde neu geregelt. Durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie vor viele Unklarheiten für die öffentliche Hand.

Auch im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen und Schulen werden verschiedentlich Umsätze erzielt, bei denen fraglich ist, wem sie zuzurechnen sind und ob sie der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Umsätze in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist es entscheidend, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) gibt in einer aktuellen Verfügung einen ausführlichen Überblick mit vielen Beispielen zu diesem Thema.

Die Behörde geht zunächst auf die Beurteilung der Umsätze von Elternbeiräten ein. Der Elternbeirat ist nicht rechtsfähig und damit ein unselbständiges Organ des jeweiligen Trägers der Einrichtung. Die Umsätze des Elternbeirats unterliegen grundsätzlich nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie für sich genommen eine unternehmerische und damit nachhaltige Tätigkeit begründen. Anhand von zahlreichen Beispielen (z.B. Umsätze bei einem Sommerfest, Nikolausbesuch, Glühweinstand) schafft die Behörde Klarheit.

Zudem gibt das BayLfSt Hinweise zur Beurteilung von Umsätzen, die Schüler im Rahmen von Schulprojekten erbringen. Schulfirmen bzw. Schulprojekte sind Übungsfirmen und Tätigkeiten von Schülern zum Beispiel im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Die hierbei erbrachten Dienstleistungen sind essentieller Bestandteil ihrer Ausbildung an sich, wobei der pädagogische Aspekt im Mittelpunkt steht. Hier liegt grundsätzlich eine steuerbare Tätigkeit vor, die je nach Einzelfall auch als nichtsteuerbarer Innenumsatz oder hoheitliches Hilfsgeschäft eingestuft werden kann. Die Kleinunternehmerregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die entsprechenden Umsatzgrenzen nicht überschreitet.

Schülerfirmen und Fördervereine sind als eigenständige Unternehmer zu beurteilen. Hier kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)