Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

EU-Steuerreform 2025: Rat vereinfacht die Steuererhebung bei Einfuhren

Wie kann die Mehrwertsteuer auf importierte Waren in der EU künftig einfacher und gerechter erhoben werden? Am 13.05.2025 hat der Rat der EU eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten zur geplanten Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt. Ziel der Richtlinie ist es, die Mehrwertsteuererhebung bei eingeführten Waren effizienter, einheitlicher und rechtssicherer zu gestalten.

Wie kann die Mehrwertsteuer auf importierte Waren in der EU künftig einfacher und gerechter erhoben werden? Am 13.05.2025 hat der Rat der EU eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten zur geplanten Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt. Ziel der Richtlinie ist es, die Mehrwertsteuererhebung bei eingeführten Waren effizienter, einheitlicher und rechtssicherer zu gestalten.

Kernpunkt ist die Verlagerung der Steuerlast von Endkunden oder Zoll auf Lieferanten und Online-Plattformen aus Drittländern. Dadurch soll die Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) gefördert werden, der eine zentrale Mehrwertsteuerregistrierung in einem EU-Mitgliedstaat ermöglicht. Ohne IOSS müssten sich Händler in jedem Mitgliedstaat separat registrieren. Die Regelung macht ausländische Verkäufer im Liefermitgliedstaat steuerpflichtig, was ohne IOSS einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde und die Nutzung des IOSS daher attraktiv macht.

Ein weiterer Vorteil der neuen Regelung besteht darin, dass die Mehrwertsteuer bereits zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Verbraucher erhoben wird und nicht erst bei der Zollabfertigung. Dies schützt die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, stärkt die Einhaltung der Steuerpflichten und reduziert den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen. Gleichzeitig dient die Maßnahme als Vorstufe für die geplante umfassende Reform des EU-Zollkodex, bei der ebenfalls eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten auf digitale Plattformen angestrebt wird.

Die so beschlossene Ausrichtung stellt noch keine endgültige Gesetzgebung dar, sondern eine politische Einigung. Im nächsten Schritt wird das Europäische Parlament zu dem Text konsultiert, bevor der Rat ihn förmlich annimmt und die Richtlinie in Kraft tritt.

Hinweis: Die Abschaffung der Zollfreigrenze für Sendungen unter 150 EUR wurde aus dem Richtlinientext gestrichen und wird separat im Rahmen der Zollreform verhandelt. Die Richtlinie ist ein wichtiger Schritt hin zu einem modernen und fairen EU-Mehrwertsteuersystem. Unternehmen aus Drittstaaten sollten sich frühzeitig auf die kommenden Änderungen einstellen und prüfen, ob eine Registrierung im IOSS-Verfahren für sie sinnvoll ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Ladungsfähige Anschrift: Verschwiegener Auslandswohnsitz bringt Klage zu Fall

Weigert sich ein Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder einer gesetzten Ausschlussfrist, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift zu nennen, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Weigert sich ein Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder einer gesetzten Ausschlussfrist, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift zu nennen, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Zugrunde lag der Entscheidung ein Gerichtsverfahren, in dem das Finanzgericht München (FG) vergeblich versucht hatte, an eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu gelangen. Die Frau hatte entsprechende Nachfragen abgeblockt und allgemein darauf verwiesen, dass sie sich im Ausland aufhalte und Gerichtspost doch an ihren Zustellungsbevollmächtigten im Inland zugestellt werden könnte. Das FG beschäftigte sich gleichwohl in der Sache mit dem Klagebegehren und wies die Klage als unbegründet zurück. Ob die Klage wegen der fehlenden ladungsfähigen Anschrift überhaupt zulässig war, hatte das FG offengelassen.

Der BFH erklärte jedoch, dass die Klage bei dieser Sachlage von vornherein als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Nach der Finanzgerichtsordnung muss zwingend eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann. Ein Kläger muss während des gesamten Verfahrens dafür sorgen, dass er durch diese Angabe für das Gericht erreichbar bleibt - auch wenn er im Ausland lebt.

Ausnahmen können nur bestehen, wenn ein Kläger ohne festen Wohnsitz ist oder die Angabe seines Wohnsitzes besonders geschützt ist, so dass bei Bekanntgabe seine Enttarnung drohen würde. Ein derartiger Fall lag vorliegend jedoch nicht vor. Die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten entbindet zudem nicht von der Verpflichtung, eine ladungsfähige Anschrift angeben zu müssen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

EuGH-Schlussanträge: Anwaltliche Erfolgshonorare unter der Lupe

Wie sind Honorare bei anwaltlichen Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn sie nur im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden? Mit dieser Thematik befasst sich ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), zu dem die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit, die zunächst unentgeltlich erbracht und im Erfolgsfall mit einem gesetzlich festgelegten Mindesthonorar vergütet wird, einen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

Wie sind Honorare bei anwaltlichen Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn sie nur im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden? Mit dieser Thematik befasst sich ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), zu dem die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit, die zunächst unentgeltlich erbracht und im Erfolgsfall mit einem gesetzlich festgelegten Mindesthonorar vergütet wird, einen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

Im Besprechungsfall erhielt ein wirtschaftlich bedürftiger Kläger unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach erfolgreichem Verfahrensabschluss wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines gesetzlichen Mindesthonorars an die Kanzlei verurteilt - allerdings ohne Umsatzsteuer. Die Kanzlei beantragte daraufhin die Erhebung von Umsatzsteuer auf das erhaltene Honorar.

Nach Auffassung der Generalanwältin handelt es sich bei der anwaltlichen Leistung um einen steuerpflichtigen Umsatz. Maßgeblich sei, dass eine Gegenleistung erfolge - unabhängig davon, ob sie vom eigenen Mandanten oder, wie hier, von einem Dritten erbracht werde. Auch die Ungewissheit über die Höhe oder den Zeitpunkt der Gegenleistung bzw. Vergütung stünde der Steuerpflicht nicht entgegen. Entscheidend sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch begründe zudem ein hinreichendes Rechtsverhältnis, selbst wenn kein Vertrag mit der zahlenden Partei bestehe.

Die Generalanwältin kommt zu dem Schluss, dass die anwaltliche Tätigkeit in diesem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Die Steuer sei auf das tatsächlich erhaltene (Mindest-)Honorar zu erheben, auch wenn dieses ursprünglich ungewiss gewesen sei. Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem EuGH.

Hinweis: Sollte der EuGH der Rechtsauffassung der Generalanwältin folgen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die anwaltliche Praxis. Erfolgshonorare, die auf gesetzlicher Grundlage im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden, wären künftig umsatzsteuerpflichtig. Dies würde zwar zu erhöhter Rechtssicherheit führen, gleichzeitig aber auch eine zusätzliche steuerliche Belastung für die unterliegende Partei mit sich bringen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Reha-Leistungen: Gewerbesteuerfreie Ergotherapiepraxis?

Ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist in vielen Fällen schwer zu unterscheiden. Zwar enthält das Gesetz eine Aufzählung von Berufen, bei denen eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, diese ist jedoch nicht vollständig. Eine Einordnung durch einen Vergleich mit den ausdrücklich genannten Berufen erweist sich daher oft als schwierig. Aber warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist in vielen Fällen schwer zu unterscheiden. Zwar enthält das Gesetz eine Aufzählung von Berufen, bei denen eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, diese ist jedoch nicht vollständig. Eine Einordnung durch einen Vergleich mit den ausdrücklich genannten Berufen erweist sich daher oft als schwierig. Aber warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Ein wesentlicher Punkt ist die Gewerbesteuer, da diese nicht auf die Gewinne aus selbständiger Tätigkeit erhoben wird. Jedoch kann es trotz des Vorliegens eines Gewerbes aufgrund einer Befreiung dazu kommen, dass keine Gewerbesteuer festgesetzt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall Gewerbesteuer zu erheben ist.

B, ein ausgebildeter Physiotherapeut, ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH. Die Klägerin betreibt eine Ergotherapiepraxis. Sie beantragte eine Befreiung von der Gewerbesteuer, da sie eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation betreibe. Voraussetzung hierfür sei, dass in mindestens 40 % der Fälle die Behandlungskosten von den Krankenkassen getragen würden. Bei ihr treffe das sogar in fast 100 % der Fälle zu. Eine Nichtberücksichtigung ihrer Tätigkeiten sei daher gleichheitsrechtlich zu beanstanden. Eine Gewerbesteuerbelastung werde von den Leistungsträgern nicht erstattet. Das Finanzamt verwehrte ihr jedoch die Befreiung von der Gewerbesteuer.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Tätigkeiten der Klägerin sind - anders als beispielsweise Altenheime oder Einrichtungen zur ambulanten Pflege - nicht von der Befreiungsvorschrift erfasst. Insbesondere betreibt die Klägerin kein Alten-, Altenwohn- oder Pflegeheim und legte nur da, dass sie bestimmte Leistungen in solchen Heimen erbringt. Dies steht aber dem Betrieb einer vorgenannten Einrichtung nicht gleich. Auch eine Befreiung für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation ist nicht einschlägig, da solche Einrichtungen Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften erbringen müssen.

Das Sozialrecht unterscheidet zwischen stationärer, ambulanter und mobiler Rehabilitation. Für solche Rehabilitationseinrichtungen muss ein Versorgungsvertrag bestehen, den die Klägerin jedoch nicht hatte. Daher ist keine Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof den Begriff der "Rehabilitation" auslegt.

Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Eltern aufgepasst: Staatliche Zuschüsse und Steuervorteile im Überblick

Kinder sind unsere Zukunft, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zur Entlastung gewährt der Staat den Eltern eine Reihe von Unterstützungen. Die Regelungen im Überblick:

Kinder sind unsere Zukunft, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zur Entlastung gewährt der Staat den Eltern eine Reihe von Unterstützungen. Die Regelungen im Überblick:

  • Kindergeld: Die Familienkassen zahlen für jeden Sprössling ein Kindergeld von 255 EUR pro Monat (ab 2026: 259 EUR). Die Zahlung erfolgt bis zur Volljährigkeit, bei Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes.
  • Kinderfreibetrag: Alternativ gewährt das Finanzamt pro Elternpaar einen Kinderfreibetrag von 9.600 EUR pro Jahr (ab 2026: 9.756 EUR), sofern die steuerliche Entlastung dadurch höher ausfällt als das ausgezahlte Kindergeld (sog. Günstigerprüfung).
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten mit 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben absetzen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Ist ein volljähriges Kind während Ausbildung oder Studium auswärtig untergebracht, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung absetzen.
  • Unterhaltsleistungen: Unterstützungsleistungen an ein Kind ohne Kindergeldanspruch können von den Eltern häufig als Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.096 EUR abgesetzt werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Steuertermine Oktober 2025

Steuertermine Oktober 2025
10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 09/2025)

Privates Veräußerungsgeschäft: Grundstücksübertragung mit Schuldübernahme ist teilweise steuerpflichtig

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Grundstücksübertragung in diesem Fall aufgrund der Schuldübernahme teilentgeltlich ist und daher anteilig ein privater Spekulationsgewinn versteuert werden muss. Geklagt hatte ein Vater, der im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 EUR erworben und teilweise fremdfinanziert hatte. Fünf Jahre später hatte er das Grundstück auf seine Tochter übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 EUR. Die Tochter hatte im Rahmen der Übertragung die noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 EUR übernommen.

Das Finanzamt teilte den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf - ausgehend vom Verkehrswert im Übertragungszeitpunkt. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte Spekulationssteuer (Einkommensteuer) gegenüber dem Vater fest.

Der BFH bestätigte diese Berechnung nun und erklärte, dass regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vorliege, wenn ein Wirtschaftsgut übertragen wird und zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten vom Erwerber übernommen werden. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

Hinweis: Bei der Übertragung von Immobiliarvermögen an die nächste Generation sollte daher unbedingt die zehnjährige Spekulationsfrist im Auge behalten werden - auch wenn für die Übertragung kein Kaufpreis, sondern nur eine Schuldübernahme festgelegt wurde.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Urteil zum Grundstücksverkauf: Wann wird privat zu steuerpflichtig - und für wen?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

Die Eheleute im Besprechungsfall lebten in gesetzlicher Gütergemeinschaft in Polen und erhielten im Jahr 1989 von den Eltern der Ehefrau unentgeltlich landwirtschaftliche Grundstücke. 2011 beschlossen sie deren Verkauf und beauftragten dafür einen Geschäftsbesorger. Dieser übernahm unter anderem die Parzellierung, Umwidmung in Bauland, Erschließung, den Erwerb eines Zufahrtsgrundstücks sowie die Vermarktung.

Seine erfolgsabhängige Vergütung entsprach der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Zwischen 2017 und 2021 wurden die Grundstücke verkauft. Die polnische Steuerverwaltung sah in diesen Verkäufen eine wirtschaftliche Tätigkeit und unterwarf beide Ehegatten einzeln der Mehrwertsteuer.

Der EuGH entschied, dass eine ursprünglich zum Privatvermögen gehörende Fläche dann steuerlich relevant wird, wenn aktive Vermarktungsmaßnahmen ergriffen werden, wie sie typischerweise von Händlern oder Dienstleistern ausgeübt werden. Dazu zählen insbesondere: Umwidmung von Nutzungsarten, Erschließung, Werbung und aktive Verkaufsorganisation. Diese Maßnahmen gehen laut EuGH über eine bloße Verwaltung von Privatvermögen hinaus und stellen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dass ein Geschäftsbesorger eingeschaltet worden sei, ändere daran nichts, denn das wirtschaftliche Risiko sei letztlich bei den Eheleuten verblieben.

Der EuGH betonte, dass die Bestimmung des Steuerpflichtigen dem nationalen Recht obliegt. Im konkreten Fall kann die Ehegattengemeinschaft als Steuerpflichtiger angesehen werden, sofern sie als wirtschaftlich Handelnde auftritt und das unternehmerische Risiko trägt. Nationale Regelungen können auch nichtrechtsfähige Gemeinschaften als eigenständige Unternehmer anerkennen.

Hinweis: Ob der Verkauf von Grundstücken durch Ehegatten der Umsatzsteuer unterliegt, hängt maßgeblich von der Art der Vermarktung ab. Ehegatten sollten prüfen lassen, ob sie einzeln oder gemeinsam als Unternehmer gelten. In Deutschland ist diese Frage weiterhin umstritten.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Grundstücksübertragung: Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?

Es gibt Lebenssachverhalte, die für das Steuerrecht schwer zu erfassen sind und sich für die Beteiligten oft unterschiedlich darstellen. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem ist die Frage, wie eine Tätigkeit einzuordnen ist. Aber auch die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorgang um ein Veräußerungsgeschäft oder eine gemischte Schenkung handelt, kann im Einzelfall zu Problemen führen. Im Streitfall ging die Klägerin von einer gemischten Schenkung und das Finanzamt von einem Veräußerungsgeschäft aus. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber urteilen.

Es gibt Lebenssachverhalte, die für das Steuerrecht schwer zu erfassen sind und sich für die Beteiligten oft unterschiedlich darstellen. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem ist die Frage, wie eine Tätigkeit einzuordnen ist. Aber auch die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorgang um ein Veräußerungsgeschäft oder eine gemischte Schenkung handelt, kann im Einzelfall zu Problemen führen. Im Streitfall ging die Klägerin von einer gemischten Schenkung und das Finanzamt von einem Veräußerungsgeschäft aus. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber urteilen.

Die Klägerin war zu 50 % Erbin ihres verstorbenen Vaters. Die anderen 50 % erbte ihre Mutter. Das Vermögen bestand nur aus Kapitalvermögen. Beide Erbinnen vereinbarten, das geerbte Kapitalvermögen langfristig anzulegen bzw. nicht kurzfristig aufzulösen und dass das Erbe durch Ratenzahlungen seitens der Mutter an die Klägerin ausgeglichen wird. Im Jahr 2014 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter ein bebautes Grundstück zu einem Verkehrswert von 52.000 EUR.

Im Jahr 2016 veräußerte sie es für 160.000 EUR weiter (Zufluss in 2017). Die Klägerin erklärte in der Einkommensteuererklärung Vermietungseinkünfte. Sie war der Ansicht, es handele sich bei der Grundstücksübertragung um einen erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. eine gemischte Schenkung. Das Finanzamt sah darin jedoch ein privates Veräußerungsgeschäft.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt ging zutreffend von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und hatte dieses dementsprechend der Besteuerung unterworfen. Die Klägerin hatte das Grundstück nach dem Erwerb in 2014 innerhalb von weniger als zehn Jahren veräußert. Entgegen ihrer Ansicht lag kein erbrechtlicher Vorgang mit Versorgungscharakter vor. Hierfür gab es nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte. Auch lag keine gemischte Schenkung vor, da sich dafür die Beteiligten einig sein müssen, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Klägerin hatte das Grundstück in Höhe des Marktwerts erworben.

Das FG konnte aber nicht feststellen, dass die Klägerin und ihre Mutter um den tatsächlichen Wert des übertragenen Grundstücks wussten und sich hinsichtlich der Wertdifferenz darüber einig waren, dass die Mutter ihrer Tochter das Grundstück teilweise unentgeltlich zuwendet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung geht die Statistik aus, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft gegründet oder aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen unterhaltene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist in Deutschland im April 2025 um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit lag die Zuwachsrate wie bereits im März 2025 (+ 5,7 %) im einstelligen Bereich, nachdem zuvor von Juli 2024 bis Januar 2025 zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich verzeichnet worden waren.

Für den Februar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.068 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 15,9 % mehr als im Februar 2024. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9 Mrd. EUR. Im Februar 2024 hatten die Forderungen bei rund 4,1 Mrd. EUR gelegen.

Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 9,3 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)