Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11.Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**
11.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für eine Leihmutterschaft können steuerlich nicht berücksichtigt werden

Der Wunsch nach einem eigenen Kind kann manchmal übermächtig sein. Zwar gibt es heute in Deutschland schon einige Möglichkeiten, durch die der Wunsch Realität werden kann. Allerdings sind nicht alle Verfahren zugelassen. Wie ist es, wenn ein Paar ein solches Verfahren nutzt? Können die so entstandenen Kosten dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden.

Der Wunsch nach einem eigenen Kind kann manchmal übermächtig sein. Zwar gibt es heute in Deutschland schon einige Möglichkeiten, durch die der Wunsch Realität werden kann. Allerdings sind nicht alle Verfahren zugelassen. Wie ist es, wenn ein Paar ein solches Verfahren nutzt? Können die so entstandenen Kosten dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden.

Die Kläger leben in gleichgeschlechtlicher ehelicher Lebensgemeinschaft. Sie begründeten mit einer Frau in den USA ein Leihmutterschaftsverhältnis. Durch künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle (einer der Kläger war der Samenspender) wurde ein Kind gezeugt, welches die Kläger gemeinsam in Deutschland aufziehen. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung die ihnen hierbei entstandenen Kosten wie Reise- und Übernachtungskosten, Agenturkosten etc. geltend. Das Finanzamt verwehrte jedoch die Berücksichtigung unter Verweis auf die Verbote im Embryonenschutzgesetz.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Krankheitskosten abzugsfähig, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind. Die Kosten müssen zur Heilung einer Krankheit aufgewendet werden oder um die Krankheit erträglicher zu machen. Daher erkennt die Rechtsprechung Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung an, die aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder Zeugungsunfähigkeit eines Mannes vorgenommen wird. Im Streitfall lag aber keine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit bzw. Zeugungsunfähigkeit vor.

Allerdings fehlt es auch an der Voraussetzung, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vorgenommen wurde. Denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsläufigen Aufwand begründen. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können daher nicht berücksichtigt werden, wenn gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen wird. Ein solcher Verstoß liegt vor, da nach geltendem Recht auf eine Frau keine fremde unbefruchtete Eizelle übertragen werden darf.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und auch bereits eingelegt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Berufliche Reisen: Welche Steuerregeln für den Reisekostenabzug gelten

Je mehr sich die Corona-Lage entspannt, desto mehr werden wieder Reisen im geschäftlichen Kontext unternommen. Der persönliche Kontakt ist im Wirtschaftsleben nun mal häufig das Mittel der ersten Wahl - sei es bei der Geschäftsanbahnung oder beim Vertragsabschluss. Für den steuerlichen Abzug von Reisekosten geltend folgende Regelungen:

Je mehr sich die Corona-Lage entspannt, desto mehr werden wieder Reisen im geschäftlichen Kontext unternommen. Der persönliche Kontakt ist im Wirtschaftsleben nun mal häufig das Mittel der ersten Wahl - sei es bei der Geschäftsanbahnung oder beim Vertragsabschluss. Für den steuerlichen Abzug von Reisekosten geltend folgende Regelungen:

Unternehmer, Selbständige und Freiberufler können betrieblich veranlasste Reisekosten in der Regel als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen; dazu müssen aber die entsprechenden Nachweise vorhanden sein. Unter gewissen Voraussetzungen kann zudem die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür sind insbesondere die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags-)Rechnungen zu beachten. Vorsteuer kann beispielsweise bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxen, Mietwagen oder Flugzeugen entstehen.

Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Reisen als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kosten, die in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, nicht durch den Arbeitgeber erstattet werden. Wurden die Ausgaben zu einem gewissen Teil übernommen, können Arbeitnehmer zumindest ihren Eigenanteil geltend machen.

Hinweis: Dienstreisende sollten die wichtigsten Eckdaten, wie den Anlass, die Strecke und die Reisedauer, schriftlich festhalten, um die Reise später gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein.

Zu den Reisekosten zählen unter anderem die Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie die Reisenebenkosten. Sind diese Kostenarten nachweisbar angefallen, können sie vom Arbeitgeber ohne Begrenzung lohnsteuerfrei ersetzt werden. Besonderheiten gelten aber für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden.

Für Verpflegungsmehraufwendungen auf Dienstreisen gelten Pauschalen, die je nach Dauer des Aufenthalts und Zielort der Reise unterschiedlich hoch sind. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 EUR. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 EUR. Für An- und Abreisetage werden 14 EUR gewährt. Stellen Arbeitgeber der Belegschaft Mahlzeiten zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt - und zwar um 20 % für das Frühstück und je 40 % für Mittag- oder Abendessen.

Auch für Übernachtungskosten kann - beispielsweise bei einer Übernachtung bei Freunden - eine Pauschale von 20 EUR angesetzt werden.

Nicht zu den Reisekosten zählen Kosten für Kleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar.

Für betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Reisen innerhalb Deutschlands. Allerdings gibt es aufgrund des unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern und zum Teil auch für einige besonders teure Städte unterschiedliche Höhen der Pauschalen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Bitte vormerken: Immobilienbesitzer müssen bald Grundsteuererklärung abgeben

Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird die Bürger schon in diesem Jahr fordern: Sie müssen zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 eine gesonderte Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" verschicken. Die Erklärung muss dann zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden.

Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird die Bürger schon in diesem Jahr fordern: Sie müssen zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 eine gesonderte Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" verschicken. Die Erklärung muss dann zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden.

Hinweis: Immobilienbesitzer, die sich noch nicht bei der ELSTER-Plattform der Finanzämter registriert haben, sollten Zeit für die Registrierung einplanen.

Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr.

Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern dann ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Hierbei werden künftig - anstatt des alten Einheitswerts - der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer.

Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet, denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt.

Hinweis: Der Bund hatte im Jahr 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung bei der Grundsteuer vorgelegt, den Bundesländern war es aber gestattet, hiervon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) haben das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2022)

Computerhardware und Software: Neuigkeiten zur sofortigen Abschreibung

Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt, dass für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann, so dass für diese Wirtschaftsgüter seither de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist. Zuvor galt rund 20 Jahre lang die Regel, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden müssen.

Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt, dass für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann, so dass für diese Wirtschaftsgüter seither de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist. Zuvor galt rund 20 Jahre lang die Regel, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden müssen.

Hinweis: Die neue Regelung gilt im Bereich der Hardware für Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher, Drucker etc.). Als Software begünstigt ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

In einem neuen Schreiben hat das BMF seine Aussagen zur Sofortabschreibung nun wie folgt präzisiert:

  • Steuerzahler müssen nicht zwingend die sofortige Abschreibung wählen, sondern können sich auch für andere Abschreibungsmethoden entscheiden.
  • Wird die Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt, so beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und kann komplett im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen. Es muss keine monatsweise Kürzung des Abschreibungsbetrags (Zwölftelung) erfolgen, wenn die Wirtschaftsgüter im Laufe eines Jahres angeschafft werden. Die Abschreibung bei einjähriger Nutzungsdauer muss sich also nicht über zwei Steuerjahre erstrecken.
  • Die Wirtschaftsgüter müssen in das zu führende Bestandsverzeichnis für bewegliches Anlagevermögen aufgenommen werden.
  • Die Neuregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer gelten auch für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.

Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen dürfen auch für Wirtschaftsgüter angewendet werden, die vor 2021 angeschafft worden sind, und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass alle begünstigten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Cum-Ex-Geschäfte: Wieder ein Vorstoß zur Strafschärfung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen nimmt sich erneut der Strafschärfung im Zusammenhang mit Cum-Ex Gestaltungen an und hat einen weiteren Antrag auf Änderung der Abgabenordnung in den Bundesrat eingebracht. Bereits im Oktober 2020 hatte NRW einen Antrag auf Änderung der Abgabenordnung mit dem Ziel der umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung eingebracht. Dieser fand zwar eine Mehrheit im Bundesratsplenum, wurde jedoch im damaligen Bundestag nicht mehr behandelt. Aus diesem Grund bringt die Landesregierung den Antrag nun erneut in den Bundesrat ein.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen nimmt sich erneut der Strafschärfung im Zusammenhang mit Cum-Ex Gestaltungen an und hat einen weiteren Antrag auf Änderung der Abgabenordnung in den Bundesrat eingebracht. Bereits im Oktober 2020 hatte NRW einen Antrag auf Änderung der Abgabenordnung mit dem Ziel der umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung eingebracht. Dieser fand zwar eine Mehrheit im Bundesratsplenum, wurde jedoch im damaligen Bundestag nicht mehr behandelt. Aus diesem Grund bringt die Landesregierung den Antrag nun erneut in den Bundesrat ein.

Gemäß der Abgabenordnung werden Cum-Ex Gestaltungen nicht ohne weiteres als besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eingestuft. Eine Beschränkung dieser Strafschärfung auf bandenmäßig begangene Delikte im Bereich der Umsatz- und Verbrauchssteuern ist jedoch nach Auffassung der Landesregierung NRW nicht hinnehmbar.

Ziel ist es, die Beschränkung der Strafschärfung auf die bandenmäßige Steuerhinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern aufzuheben. Es sollen sämtliche bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehungen mit einer erhöhten Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt werden. Zudem ist eine teilweise Erweiterung der Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angedacht.

Hinweis: Cum-Ex-Geschäfte sind Aktiendeals, bei denen der Staat mehrmals eine nur einmal gezahlte Steuer erstattet hat. In der Vergangenheit wurden dafür Aktienpakete mit (Cum) und ohne (Ex) Dividendenanspruch um den Dividendenstichtag herum gehandelt. Durch dieses Verwirrspiel mehrerer Akteure konnte nicht mehr zugeordnet werden, wer Anspruch auf die Steuerrückerstattung der automatisch abgeführten Kapitalertragsteuer hatte, so dass sie im Ergebnis mehrfach erstattet wurde. Das Schadensvolumen beträgt mindestens 10 Mrd. EUR.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2022)

Darlehensgewährung an Personengesellschaft: Beherrschender Einfluss schließt günstigen Abgeltungsteuersatz aus

Während der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge lediglich 25 % beträgt, liegt der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Einkommen bei bis zu 45 %. Steuerzahler können sich dieses Steuersatzgefälle zunutze machen, indem sie ein Darlehensverhältnis mit einer anderen Person eingehen.

Während der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge lediglich 25 % beträgt, liegt der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Einkommen bei bis zu 45 %. Steuerzahler können sich dieses Steuersatzgefälle zunutze machen, indem sie ein Darlehensverhältnis mit einer anderen Person eingehen.

Beispiel: Person A plant den Kauf eines Mietobjekts und lässt sich zu diesem Zweck ein Darlehen von Person B geben. Rechtsfolge: Person A darf die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften absetzen und kann so ihr tariflich besteuertes Einkommen mindern (Steuerersparnis: bis zu 45 %). Person B muss die erhaltenen Zinszahlungen aber nur mit 25 % versteuern.

Der Steuergesetzgeber hat solche Gestaltungsmöglichkeiten erkannt und geregelt, dass der 25-prozentige Abgeltungsteuersatz bei Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen ausgeschlossen ist, sofern der Darlehensnehmer die gezahlten Zinsen bei seinen inländischen Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Was "einander nahestehende Personen" im Sinne dieser Ausschlussregelung sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem Eheleute ein Darlehen an eine KG ausgegeben hatten und die hieraus erzielten Zinseinkünfte mit 25 % versteuern wollten. Die Besonderheit: Die Eheleute waren bei Darlehenshingabe an der KG beteiligt, bei Zufluss der Zinsen hingegen nicht mehr, da sie ihre Anteile auf eine Familienstiftung übertragen hatten. Das Finanzamt nahm ein Näheverhältnis zwischen Gläubiger (die Eheleute) und Schuldner (die KG) an und besteuerte die Zinseinkünfte mit dem regulären tariflichen Steuersatz.

Der BFH gestand den Eheleuten nun jedoch eine Versteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz zu und urteilte, dass kein hinreichendes Näheverhältnis bestanden hätte. Ein solches ist unter anderem anzunehmen, wenn eine der beteiligten Personen einen beherrschenden Einfluss auf die andere Person ausüben kann bzw. ein solcher Einfluss von außen auf beide Personen einwirkt. Ein Gesellschafter kann bei einer Personengesellschaft nur dann einen beherrschenden Einfluss ausüben, wenn für Gesellschafterbeschlüsse ein Stimmrechtsverhältnis vereinbart ist, das es ihm ermöglicht, seine Mitgesellschafter zu überstimmen. Daneben kann auch eine "faktische Beherrschung" dergestalt genügen, dass ein Gesellschafter faktisch einen entsprechenden Druck auf andere Gesellschafter ausüben kann, damit sie sich seinem Willen unterordnen.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall war aufgrund der Gesellschafterstellung kein entsprechendes Beherrschungsverhältnis gegeben, da die Eheleute bei Zufluss der Zinsen nicht mehr an der KG beteiligt waren. Zwar hatten die Eheleute ihre Anteile auf eine Familienstiftung übertragen. Auch dieser Schritt führte nach Gerichtsmeinung jedoch nicht zu einer mittelbaren Beherrschung. Die Stiftung war zwar alleinige Kommanditistin der KG und hatte selbst einen beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft. Weder der Ehemann noch die Ehefrau waren jedoch für sich betrachtet in der Lage, die KG über die Stiftung mittelbar zu beherrschen. Der Stiftungsvorstand war mit drei Mitgliedern besetzt, so dass ein Ehepartner keine Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands ohne die Mitwirkung eines anderen Vorstandsmitglieds herbeiführen konnte.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Einkommensteuererklärung: Wie Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen absetzen können

Als Steuerzahler tragen Sie eine Reihe von Vorsorgeaufwendungen, um sich für das Alter und den Krankheits- bzw. Pflegefall abzusichern. In der Einkommensteuererklärung lassen sich diese Kosten auf unterschiedliche Weise einsetzen:

Als Steuerzahler tragen Sie eine Reihe von Vorsorgeaufwendungen, um sich für das Alter und den Krankheits- bzw. Pflegefall abzusichern. In der Einkommensteuererklärung lassen sich diese Kosten auf unterschiedliche Weise einsetzen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen: Seit 2005 gilt für gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und Altersrenten grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, dass die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind und im Gegenzug die Renteneinkünfte versteuert werden müssen. Bis 2025 gilt noch eine Übergangsregelung, wonach der steuerlich absetzbare Teil der Rentenversicherungsbeiträge jährlich um 2 % steigt. Für 2021 liegt er bei 92 % der Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Dieser Übergangszeitraum endet 2025, wenn 100 % erreicht werden. Allerdings könnte die vollständige Abziehbarkeit auch vorgezogen werden, wenn aufgrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung noch Reformen umgesetzt werden. Darüber hinaus existiert eine absolute Obergrenze für den abzugsfähigen Betrag - diese Grenze liegt 2021 bei 25.787 EUR. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag von 51.574 EUR. Wer über die gesetzliche Rente hinaus für das Alter vorsorgen will, dem stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Im Rahmen der Riester-Rente zahlt der Staat beispielsweise Zulagen, wenn ein bestimmter Eigenbeitrag erbracht und in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen einschließlich der Zulagen bis zu einer Höhe von 2.100 EUR im Jahr als Sonderausgaben abzuziehen.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Für gesetzlich Krankenversicherte sind sämtliche gezahlten Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung steuerlich abzugsfähig. Keine Berücksichtigung findet hingegen der Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von Krankengeld dient. Dieser bleibt durch einen pauschalen Abschlag von 4 % steuerlich unberücksichtigt. Bei privat Krankenversicherten erkennt das Finanzamt nicht alle Aufwendungen an, da der Leistungskatalog der Krankenkasse häufig über das hinausgeht, was als gesetzlich notwendig erachtet wird. So bleiben beispielsweise Beitragsbestandteile für die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus steuerlich unberücksichtigt. Privat Versicherte müssen deshalb darauf achten, dass ihre Krankenkasse die nicht steuerbegünstigten Leistungen getrennt von den steuerbegünstigten Leistungen ausweist.
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- sowie Haftpflichtversicherungen oder auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung. Solche Aufwendungen sind nur beschränkt im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge von 1.900 EUR (z. B. für Angestellte, Beamte und Rentner) bzw. 2.800 EUR (z.B. für Selbständige) absetzbar. Dies gilt nur, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Hinweis: Ob und inwieweit sich die Vorsorgeaufwendungen steuerlich auswirken, hängt jeweils von der Art der Versicherung ab und davon, ob die steuerlichen Höchstbeträge erreicht werden. Um Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen zu erhalten, sind teilweise komplizierte Berechnungen erforderlich, weshalb sich die professionelle Beratung durch Ihren Steuerberater empfiehlt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Entschädigung: Wie ist eine Entschädigung für Grundstücksbeeinträchtigungen steuerlich zu behandeln?

In den Innenstädten ist Platz kostbar. Wird dort ein Wohnhaus errichtet, müssen bereits die Parkmöglichkeiten der Mieter mitbedacht werden. Am platzsparendsten ist es natürlich, wenn sich die Parkplätze in einer Tiefgarage unter dem Wohnhaus befinden. Ist genug Platz auf dem Grundstück vorhanden, ist das kein Problem. Wenn man jedoch hierbei (auch) auf das Nachbargrundstück angewiesen ist, wird sich dessen Eigentümer dies vergüten lassen. Es ist jedoch fraglich, wie eine solche Entschädigung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall ein Urteil fällen.

In den Innenstädten ist Platz kostbar. Wird dort ein Wohnhaus errichtet, müssen bereits die Parkmöglichkeiten der Mieter mitbedacht werden. Am platzsparendsten ist es natürlich, wenn sich die Parkplätze in einer Tiefgarage unter dem Wohnhaus befinden. Ist genug Platz auf dem Grundstück vorhanden, ist das kein Problem. Wenn man jedoch hierbei (auch) auf das Nachbargrundstück angewiesen ist, wird sich dessen Eigentümer dies vergüten lassen. Es ist jedoch fraglich, wie eine solche Entschädigung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall ein Urteil fällen.

Der Kläger ist Eigentümer eines Mietshauses. Am 01.08.2016 traf er eine "Nachbarschaftsvereinbarung" mit der Projektgesellschaft P. P wollte auf dem Nachbargrundstück Bestandsgebäude abreißen und neu errichten, inklusive einer zweistöckigen Tiefgarage. Infolge der Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück wurden erhebliche Eingriffe in das Grundstück des Klägers durchgeführt. In der Vereinbarung gestattete der Kläger P. zum Beispiel die fachmännische Durchführung von Unterfangungen im Düsenstrahlverfahren unter der grenzständigen Außenwand seines Grundstücks für die an der Grundstücksgrenze erforderlichen Abstütz- und Unterfangungsmaßnahmen. Als Folge davon sollten Verpressmittel im Grundstück des Klägers verbleiben. Des Weiteren erlaubte der Kläger P, ein Werbebanner an seinem Grundstück anzubringen. Der Kläger erhielt von P. insgesamt eine pauschale Entschädigung von 150.000 EUR. Er schätzte, dass davon ca. 1.000 EUR auf die Anbringung des Werbebanners entfielen, und erklärte diesen Betrag als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch zudem - anders als der Kläger - die Entschädigung von 149.000 EUR als sonstige Einkünfte.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Entschädigung nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört, da keine zeitlich begrenzte Nutzungsbefugnis vorliegt. Allerdings gehört die Entschädigung auch nicht zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Denn eine solche Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird. Es liegt aber kein Entgelt für ein Dulden vor. Die Zahlung stellt vielmehr einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Minderung des Grundstückswerts beim Kläger dar. Diese Minderung sollte durch die Entschädigungszahlung pauschalierend abgegolten werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Handwerkerleistungen im Privathaushalt: Kosten für Statiker sind steuerlich nicht abziehbar

Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann 20 % der anfallenden Arbeitslöhne, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus gilt beispielsweise für Dacharbeiten, Rohrreinigungen, Fensterreparaturen, Badezimmererneuerungen, Heizungswartung und Schornsteinfegerleistungen.

Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann 20 % der anfallenden Arbeitslöhne, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus gilt beispielsweise für Dacharbeiten, Rohrreinigungen, Fensterreparaturen, Badezimmererneuerungen, Heizungswartung und Schornsteinfegerleistungen.

Hinweis: Weil der Gesetzgeber mit dem Steuerbonus der Schwarzarbeit entgegenwirken will, müssen Privathaushalte eine Rechnung für die Arbeiten erhalten und den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Dienstleisters gezahlt haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Kosten für einen Statiker nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar aus Baden-Württemberg das Dach seines Einfamilienhauses sanieren lassen (Austausch von maroden Holzstützen durch Stahlstützen) und hierfür im Vorfeld eine Berechnung bei einem Statiker in Auftrag gegeben.

Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Statiker nicht steuermindernd an und erhielt vom BFH nun recht. Nach Ansicht der Bundesrichter lassen sich Statikerleistungen selbst dann nicht abziehen, wenn sie - wie im Urteilsfall - zur Durchführung von begünstigten Handwerkerleistungen erforderlich sind. Statiker sind grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringen Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Ihre Leistungen werden somit nicht von der Förderung für Handwerkerleistungen erfasst. Vielmehr müssen die Leistungen von Statikern und Handwerkern trotz einer "sachlichen Verzahnung" getrennt betrachtet werden.

Hinweis: Hohe Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleister sollten vom privaten Auftraggeber möglichst über mehrere Jahre verteilt werden, damit die geltenden Jahreshöchstbeträge nicht überschritten werden. Dies kann beispielsweise durch eine zeitlich gestreckte Auftragsvergabe und Bezahlung beeinflusst werden. Wer etwa sein Einfamilienhaus umfangreich sanieren lassen will und dabei mit Handwerkerlöhnen von 12.000 EUR rechnet, fährt steuerlich am günstigsten, wenn er die Arbeiten über den Jahreswechsel legt und vor Silvester noch schnell eine Abschlagsrechnung über 6.000 EUR vom Handwerker einfordert und diese bezahlt. In diesem Fall kann er in beiden Jahren jeweils einen Steuerbonus von 1.200 EUR abziehen. Fallen die Kosten hingegen allesamt in einem einzigen Jahr an, wird nur einmal ein Steuerbonus von 1.200 EUR gewährt.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Helfer in Impf- und Testzentren: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auch für 2022

Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren können auch im Jahr 2022 weiterhin die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, sodass Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben. Dies geht aus einem neuen Beschluss der Finanzministerien der Länder und des Bundes hervor. Es gelten somit weiterhin folgende Regelungen:

Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren können auch im Jahr 2022 weiterhin die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, sodass Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben. Dies geht aus einem neuen Beschluss der Finanzministerien der Länder und des Bundes hervor. Es gelten somit weiterhin folgende Regelungen:

  • Kerntätigkeiten: Helfer, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (also an Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst), können die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR (für 2020) bzw. 3.000 EUR (für 2021 und 2022) beanspruchen.
  • Organisatorische Tätigkeiten: Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- und Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale von 720 EUR (für 2020) bzw. 840 EUR (für 2021 und 2022) in Anspruch nehmen.
  • Mehrere Tätigkeiten: Wer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren tätig ist, kann die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nebeneinander geltend machen. Dies setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend getrennt vereinbart und vergütet werden.
  • Arbeitgeber: Nach dem Einkommensteuergesetz ist es für die Inanspruchnahme der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwilligen Helfer für einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber (das Land oder eine Kommune) tätig sind. Ausnahmsweise dürfen die Pauschalen aber nun auch in Anspruch genommen werden, wenn das Impfzentrum privat betrieben wird. Mit dieser Regelung trägt die Finanzverwaltung dem Umstand Rechnung, dass die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ist und nicht alle Impfzentren direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung eingerichtet wurden.
  • Nebenberuf: Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit liegt in der Regel nur vor, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Es können aber auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)