Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Statistik: Mehrergebnis aus Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2022

Die im Jahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben zu einem Mehrergebnis von ca. 1,53 Mrd. EUR geführt. Das hat das Bundesfinanzministerium verlauten lassen. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Die im Jahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben zu einem Mehrergebnis von ca. 1,53 Mrd. EUR geführt. Das hat das Bundesfinanzministerium verlauten lassen. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe durchgeführt. Im Jahr 2022 wurden 64.250 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen vorgenommen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.673 Umsatzsteuer-Sonderprüfer im Einsatz, wobei jeder Prüfer im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durchführte. Im Ergebnis erzielte jeder eingesetzte Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,91 Mio. EUR.

Die Finanzverwaltung prüft in der Regel nur einzelne Sachverhalte (z.B. Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung bei der Vermietung von Gebäuden) und führt keine Vollprüfung wie bei einer regulären Betriebsprüfung durch. Die Sonderprüfung betrifft nur die Umsatzsteuer. Sie kann bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen. Es werden nur einzelne Monate oder Quartale, für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben wurden, geprüft. Häufig sind auch Auffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Das kann etwa bei der wiederholten Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder bei der Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang) der Fall sein.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Elektronische Registrierkassen mit TSE: Finanzämter führen verdeckte Kontrollen durch

Bereits im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die ursprünglich ab dem 01.01.2020 umgesetzt werden sollten. Durch dieses sog. Kassengesetz wurde für Unternehmen aus der Bargeldbranche die Pflicht geschaffen, Kassensysteme durch eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde mehrfach verlängert. Für nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen gab es Ausnahmeregelungen.

Bereits im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die ursprünglich ab dem 01.01.2020 umgesetzt werden sollten. Durch dieses sog. Kassengesetz wurde für Unternehmen aus der Bargeldbranche die Pflicht geschaffen, Kassensysteme durch eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde mehrfach verlängert. Für nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen gab es Ausnahmeregelungen.

Das Thüringer Finanzministerium weist jetzt darauf hin, dass mittlerweile sämtliche Übergangsregelungen und Erleichterungen zum TSE-Einsatz abgelaufen sind, so dass das Kassengesetz nun endgültig in Kraft ist. Das Ministerium führt aus, dass die Finanzämter die Einhaltung der Vorgaben bei unangekündigten Kassen-Nachschauen überprüfen. Hierbei kontrollieren die Prüfer, ob die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden und die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird. Eine Überprüfung beginnt meist mit verdeckten Testkäufen beim Unternehmen und einer stillen Beobachtung des Kassiervorgangs. Auch aus den Kassenbons können die Prüfer eine Menge an Informationen ablesen.

Weiterhin besteht aber keine Pflicht, eine Registrierkasse einzusetzen. Wer noch immer eine offene Ladenkasse (reine Bargeldkasse ohne Technik) einsetzt, muss aber dieselben steuerlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten erfüllen wie beim Einsatz von Registrierkassen. Bei einer reinen Papier-Buchführung ist es für den Unternehmer schwieriger, das Finanzamt von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überzeugen. Offene Ladenkassen werden von den Finanzämtern in der Praxis häufig beanstandet. Sofern die Unregelmäßigkeiten größer sind, geht das Finanzamt meist zu einer regulären Außenprüfung über, so dass das gesamte Unternehmen geprüft wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

Gesamtsozialversicherungsbeiträge: Nachzahlung aufgrund eines Summenbescheids ist kein Arbeitslohn

Rentenversicherungsträger können die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne individuelle Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern pauschal über einen sogenannten Summenbescheid festsetzen. Zugrunde gelegt wird dann lediglich die Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat, so dass Arbeitsentgelte nicht mehr den einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können.

Rentenversicherungsträger können die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne individuelle Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern pauschal über einen sogenannten Summenbescheid festsetzen. Zugrunde gelegt wird dann lediglich die Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat, so dass Arbeitsentgelte nicht mehr den einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören die individuellen Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, so dass sie Lohnsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass nachentrichtete Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund eines Summenbescheids nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer zwar pauschal lohnversteuert, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf abgeführt hatte. Da die Zuwendungen später nicht mehr individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet werden konnten, vereinbarte der Arbeitgeber mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide nachzuzahlen. Das Finanzamt erließ wegen der nachentrichteten Arbeitnehmeranteile einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, erlitt damit vor dem BFH jedoch Schiffbruch: Die Bundesrichter erklärten, dass es sich bei den Zahlungen nicht um "fremdnützige" Zahlungen zugunsten der Arbeitnehmer handelte, sondern um "systemnützige" Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen und eine Lohnversteuerung deshalb nicht in Betracht kommt.

Zahlungen aufgrund eines Summenbescheids bewirken beim Arbeitnehmer keinen Vorteil, da sie ihm nicht individuell zugerechnet werden können. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Sonderabgabe des Arbeitgebers, die aus der Verletzung seiner Aufzeichnungspflichten resultiert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Grünes Licht: EuGH entscheidet zur Differenzbesteuerung für Gebrauchtwagen

In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen entschieden. Demnach können endgültig stillgelegte Kfz, die "zum Ausschlachten" verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Voraussetzung ist, dass sie noch Bestandteile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten - und wenn außerdem feststeht, dass die Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen entschieden. Demnach können endgültig stillgelegte Kfz, die "zum Ausschlachten" verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Voraussetzung ist, dass sie noch Bestandteile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten - und wenn außerdem feststeht, dass die Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

Im Besprechungsfall hatte ein belgischer Unternehmer Fahrzeuge mit Totalschaden von Versicherungsnehmen erworben und sie als Autowracks oder "zum Ausschlachten" an Dritte weiterverkauft. Die Rechnungen enthielten den Hinweis "zum Ausschlachten verkaufte Fahrzeuge". Die belgische Steuerbehörde versagte für diese Umsätze die Anwendung der Differenzbesteuerung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer.

Der EuGH legt die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) dahin gehend aus, dass endgültig stillgelegte Fahrzeuge, die ein Unternehmen erworben hat und die zum Ausschlachten verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Dabei ist zu beachten, dass sie zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten. Zum anderen muss feststehen, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

Zudem stellte der EuGH fest, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht zwangsläufig eine Identität zwischen dem angekauften und dem verkauften Gegenstand voraussetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von einem Wiederverkäufer erworbenen Fahrzeuge endgültig stillgelegt sind und daher nicht wiederverkauft werden können, um in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverwendet zu werden. Für die Prüfung, ob ein Gebrauchtgegenstand vorliegt, sind nur die Bestandteile des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die im Rahmen eines Wiederverkaufs durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer an andere Personen erneut verwendbar sind.

Hinweis: Für Gebrauchtgegenstände können Steuerpflichtige unter den in der MwStSystRL genannten Voraussetzungen von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen. Steuerpflichtig ist die Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Neue Meldepflichten für Finanzdienstleister: BZSt stellt Kommunikationshandbuch vor

Ab dem 01.01.2024 werden Banken und Zahlungsdienstleistern in der EU neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten auferlegt. Ziel ist es, über ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information, CESOP) möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dazu den Entwurf eines Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung sowie einen Entwurf der Datensatzbeschreibung für den amtlichen Datensatz veröffentlicht.

Ab dem 01.01.2024 werden Banken und Zahlungsdienstleistern in der EU neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten auferlegt. Ziel ist es, über ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information, CESOP) möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dazu den Entwurf eines Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung sowie einen Entwurf der Datensatzbeschreibung für den amtlichen Datensatz veröffentlicht.

Die Pflicht zur Aufzeichnung und Übermittlung von grenzüberschreitenden Zahlungen der Zahlungsdienstleister ist auf ein Legislativpaket zurückzuführen. Zahlungsdienstleister müssen danach Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen aus den Mitgliedstaaten und über den Begünstigten dieser grenzüberschreitenden Zahlungen übermitteln. Zudem müssen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste in der EU anbieten, die Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden im CESOP zentralisiert und den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Weitere Einzelheiten sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft: Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für inländische Betriebe

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht für inländische Umsätze eines ausländischen Landwirts gilt. Geklagt hatte eine Landwirtin aus Österreich, die ihre selbst erzeugten Produkte aus einer Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland verkauft hatte. Vor dem deutschen Finanzamt machte sie erfolglos die Besteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz geltend. Das Amt unterwarf die Umsätze hingegen der Regelbesteuerung (mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) und erklärte, dass die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nur für im Inland belegene landwirtschaftliche Betriebe gilt.

Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht. Zwar ergab sich die Beschränkung auf inländische Betriebe nicht aus dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes, eine solche ließ sich aber aus EU-Recht ableiten. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gilt als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb einer, der in den einzelnen Mitgliedstaaten (unter weiteren Voraussetzungen) als solcher eingestuft wird. Dies sprach nach Auffassung des BFH für eine nationale Begriffsbestimmung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Emissionszertifikate: Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen § 13b Abs. 2 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst. Die bereits bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.

Bei nach dem 31.12.2022 ausgeführten Übertragungen von solchen Emissionszertifikaten an Unternehmer wird demnach der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

Das BMF legt in seinem aktuellen Schreiben folgende umfangreiche Anwendungsregelungen dar und erläutert diese anhand von Beispielen:

  • Schlussrechnung über nach dem 31.12.2022 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 01.01.2023
  • Berichtigung einer vor dem 01.01.2023 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2022 erfolgt
  • Abrechnungen nach dem 31.12.2022 über Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht worden sind
  • Berichtigung nach dem 31.12.2022 einer vor dem 01.01.2023 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Rückenwind für Bürokratieabbau: EU-Kommission stellt Entlastungspaket für KMU vor

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind eine treibende Kraft für den ökologischen und den digitalen Wandel in Europa. Die EU-Kommission will KMU entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgestellt. Ziel ist es, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und KMU dabei zu unterstützen, weiter zu wachsen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind eine treibende Kraft für den ökologischen und den digitalen Wandel in Europa. Die EU-Kommission will KMU entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgestellt. Ziel ist es, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und KMU dabei zu unterstützen, weiter zu wachsen.

Mit der neuen Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden. Nach Auffassung der EU-Kommission ist das eine unlautere Praxis, die den Cashflow von KMU beeinträchtigt und zudem die Wettbewerbs- und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten schwächt. Es wird eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen eingeführt. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Um Unternehmen vor säumigen Zahlern zu schützen, werden außerdem neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt.

Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer ist für KMU bestimmt, die grenzüberschreitend tätig sind. Durch sie können KMU die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaates berechnen. Wenn die meisten Mitgliedstaaten zugestimmt haben, sollen die neuen Vorschriften ab dem 01.01.2025 gelten.

Hinweis: Die EU-Kommission plant weitere, nichtlegislative Maßnahmen wie die Reduzierung der Berichterstattungspflichten und des Regelungsaufwands, einen einfacheren Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie die kontinuierliche Qualifizierung und Förderung der Arbeitskräfte in KMU durch weitere Unterstützung von Schulungsmaßnahmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Europa-Entscheidung: Verhältnismäßige Mehrwertsteuer-Bußgelder zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vereinbarkeit der in Belgien üblicherweise verhängten proportionalen Geldbußen mit den Grundsätzen des EU-Rechts entschieden. Der Fall betraf einen belgischen Unternehmer, der seit Juni 2013 keine turnusmäßigen Mehrwertsteuererklärungen mehr eingereicht und die geschuldete Mehrwertsteuer nicht entrichtet hatte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vereinbarkeit der in Belgien üblicherweise verhängten proportionalen Geldbußen mit den Grundsätzen des EU-Rechts entschieden. Der Fall betraf einen belgischen Unternehmer, der seit Juni 2013 keine turnusmäßigen Mehrwertsteuererklärungen mehr eingereicht und die geschuldete Mehrwertsteuer nicht entrichtet hatte.

Daraufhin setzte die belgische Steuerbehörde die Steuer für die Jahre 2013 bis 2015 fest und erhob eine Geldbuße in Höhe von 20 % des Umsatzes. Dagegen wehrte sich der Unternehmer. Nach seiner Auffassung hätte die Steuerbehörde den tatsächlich an sie zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag berücksichtigen müssen, also den Betrag nach Abzug der Vorsteuer. Er machte zudem geltend, dass die Erhebung der Geldbuße auf die abzugsfähige Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Der EuGH urteilte, dass Sanktionen - in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht über das hinausgehen sollten, was erforderlich sei, um die Ziele der Steuererhebung und Betrugsbekämpfung zu erreichen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seien die Art und die Schwere des Verstoßes sowie das Verfahren zur Berechnung des Strafmaßes zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lasse sich aufgrund der Art und der Schwere der vorgeworfenen Verstöße und angesichts dessen, dass Mehrwertsteuersanktionen wirksam und abschreckend sein müssten, nicht feststellen, dass die Geldbuße über das hinausgehe, was zur Sicherstellung der genauen Steuererhebung und zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen erforderlich sei.

Der Grundsatz der Steuerneutralität verlange hingegen, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien. Das gelte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt habe. Im Urteilsfall fehlten dem EuGH jedoch weitergehende Informationen dazu, wie sich die nationalen Rechtsvorschriften oder die Sanktionen in diesem Fall auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auswirken. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen. Somit darf die Nichteinhaltung der Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Mehrwertsteuer mit einer pauschalen Geldbuße in Höhe von 20 % der Mehrwertsteuer vor Abzug der Vorsteuer sanktioniert werden.

Hinweis: Trotz des EuGH-Urteils muss nun noch das zuständige belgische Gericht die Angemessenheit der verhängten Strafe bestätigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Wenn Erben die Betriebsaufgabe erklären: Aufgabegewinn ist keine Nachlassverbindlichkeit

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm "erarbeitet", denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst - auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm "erarbeitet", denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst - auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen und erklärten, dass die Schulden schließlich vom Erblasser "herrührten".

Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen, diese Regelung jedoch nicht gilt, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Und erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)