Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11.Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**
11.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Privatunterricht: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet

Die EU-Kommission hat kürzlich eine Entscheidung im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gefällt und Deutschland zur Einhaltung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Privatunterricht aufgefordert. Um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen, müssen Privatlehrer in Deutschland eine Bescheinigung vorlegen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Die EU-Kommission hat kürzlich eine Entscheidung im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gefällt und Deutschland zur Einhaltung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Privatunterricht aufgefordert. Um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen, müssen Privatlehrer in Deutschland eine Bescheinigung vorlegen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Diese nationale Vorgehensweise stehe nicht im Einklang mit den EU-Mehrwertsteuervorschriften. Somit verstößt Deutschland nach Auffassung der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Gemäß der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten dürften lediglich weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten. Ein Steuerpflichtiger, der ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung habe, müsse diese auch wirksam in Anspruch nehmen können.

Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten. Deutschland hat nun angemessen Zeit, auf das Schreiben der EU-Kommission zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Fingierte Unternehmensrechnungen: Mitarbeiter kann für Mehrwertsteuerbetrug haftbar sein

In einem Fall aus Polen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers in betrügerischer Weise verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, den darin ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist, so der EuGH.

In einem Fall aus Polen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers in betrügerischer Weise verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, den darin ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist, so der EuGH.

Im Ausgangsverfahren hatte eine Tankstellenmitarbeiterin weggeworfene Zahlungsbelege eingesammelt und dann mittels eines "zweiten Buchungssystems" neue Rechnungen mit einem Gesamtwert von etwa 320.000 EUR über die auf den Bons genannten Treibstoffmengen ausgestellt und an Interessenten verkauft. Die Rechnungsempfänger nutzten diese Scheinrechnungen über nie stattgefundene Treibstofflieferungen unberechtigterweise sowohl für den Vorsteuer- als auch für den Betriebsausgabenabzug.

Nach einer Steuerprüfung erließen die zuständigen Behörden einen die Scheinrechnungen umfassenden Mehrwertsteuerbescheid zu Lasten der Tankstelle mit der Begründung, der Betrug der Mitarbeiterin sei dem Unternehmen zuzurechnen. Dagegen klagte der Tankstellenbetreiber. Der vom polnischen Gericht angerufene EuGH stellte fest, dass die Mehrwertsteuer nicht vom scheinbaren Aussteller einer falschen Rechnung geschuldet werden kann, wenn dieser gutgläubig ist. Um als gutgläubig angesehen zu werden, müsse der Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt walten lassen, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass seine Daten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Könne er dies nicht nachweisen, bleibe es bei seiner Mehrwertsteuerpflicht.

Hinweis: Es ist nun Sache der Finanzverwaltung bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob der Arbeitgeber im Besprechungsfall die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hat.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Betriebsprüfung: Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in dem zu prüfenden Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst der steuerliche Berater über die anstehende Prüfung informiert werden. Eine gute, gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden. Bei einer Betriebsprüfung gilt:

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in dem zu prüfenden Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst der steuerliche Berater über die anstehende Prüfung informiert werden. Eine gute, gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden. Bei einer Betriebsprüfung gilt:

  • Wie oft das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbeischaut, hängt neben anlassbezogenen Prüfungen insbesondere von der Größe des Unternehmens ab. Das Spektrum reicht vom Kleinstbetrieb, der statistisch nur sehr selten geprüft wird, bis zu Großbetrieben, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, sofern sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erhalten.
  • Im Unterschied zu den Überraschungsbesuchen im Rahmen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassennachschau muss eine Betriebsprüfung vom Fiskus immer schriftlich angekündigt werden. Damit sind Umfang, Dauer und Zeitraum der Prüfung bekannt und Steuerzahler können sich gemeinsam mit ihrem Steuerberater darauf vorbereiten.
  • Der Ablauf einer Prüfung sollte mit dem Steuerberater besprochen werden. Im Zuge einer Schwachstellenanalyse lassen sich vorab kritische Punkte besprechen und entschärfen, wie z.B. ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände. Vorab sollte gemeinsam überlegt werden, ob eine Verfahrensdokumentation oder die Implementierung eines Tax Compliance Management Systems sinnvoll ist.
  • Während der Prüfung kann der Steuerberater bei der Entwicklung der richtigen Strategie beraten und Lösungsoptionen für strittige Fälle aufzeigen.
  • Steuerzahler, die geprüft werden, unterliegen bestimmten Mitwirkungspflichten. Sie müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind, und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen.
  • Die Finanzbehörden haben bei der Prüfung in der Regel direkten Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme des Geprüften, wo die relevanten Unterlagen digital zur Verfügung stehen.
  • Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und einem Prüfungsbericht mit den Prüfungsfeststellungen.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Neue Behörde: Für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel

Im Dezember 2023 hat der Berliner Finanzsenator das Finanzamt Berlin International eröffnet, das nun zentral für ganz Deutschland für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus mehr als 100 Ländern zuständig ist. Es geht um Unternehmen, die in Deutschland Handel betreiben, hierzulande aber keinen Sitz haben. Ein Großteil davon sind Onlinehändler, die auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay ihre Waren verkaufen. Durch die neue Behörde soll sichergestellt werden, dass sich multinationale Konzerne nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen.

Im Dezember 2023 hat der Berliner Finanzsenator das Finanzamt Berlin International eröffnet, das nun zentral für ganz Deutschland für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus mehr als 100 Ländern zuständig ist. Es geht um Unternehmen, die in Deutschland Handel betreiben, hierzulande aber keinen Sitz haben. Ein Großteil davon sind Onlinehändler, die auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay ihre Waren verkaufen. Durch die neue Behörde soll sichergestellt werden, dass sich multinationale Konzerne nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen.

Im Bereich der Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen hat sich in Deutschland vieles weiterentwickelt. So wurden insbesondere im internationalen Onlinehandel strengere Regelungen und neue Dokumentationspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt. Dadurch ist in Berlin die Anzahl der steuerlich registrierten Onlinehändler in den vergangenen Jahren rasant angestiegen. Insgesamt sind laut Berliner Finanzverwaltung mehr als 115.000 ausländische Unternehmen beim Finanzamt Berlin International registriert. Davon haben 95 % ihren Sitz in Asien. Seit 2019 hat sich die Anzahl der ausländischen Unternehmen somit mehr als verzehnfacht.

Hinweis: Bisher lag die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen beim Finanzamt Berlin-Neukölln. Die stetig wachsende Zahl der zu bearbeitenden Fälle machte jedoch die Neugründung einer eigenständigen Behörde notwendig. Bis Ende 2024 soll es eine umfangreiche Aufstockung des Personals geben: von derzeit 150 Beschäftigten auf dann bis zu 250.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Investmentfonds: BMF beleuchtet Übertragung von Assets durch Abspaltung

Werden nicht mehr handelbare Vermögensgegenstände eines Investmentfonds (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds übertragen, spricht man von der Bildung sogenannter "Side Pockets" (wörtlich Seitentaschen). Eine Trennung von illiquiden und liquiden Assets ist ferner möglich, indem die illiquiden Assets im bisherigen Fonds verbleiben und die liquiden Assets den Fonds verlassen und auf einen neuen (abgespaltenen) Investmentfonds übertragen werden. Der Anleger erhält für jeden bisherigen Investmentanteil neue Investmentanteile am abgespaltenen Fonds.

Werden nicht mehr handelbare Vermögensgegenstände eines Investmentfonds (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds übertragen, spricht man von der Bildung sogenannter "Side Pockets" (wörtlich Seitentaschen). Eine Trennung von illiquiden und liquiden Assets ist ferner möglich, indem die illiquiden Assets im bisherigen Fonds verbleiben und die liquiden Assets den Fonds verlassen und auf einen neuen (abgespaltenen) Investmentfonds übertragen werden. Der Anleger erhält für jeden bisherigen Investmentanteil neue Investmentanteile am abgespaltenen Fonds.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben dargelegt, welche Besteuerungsgrundsätze bei Assetübertragungen im Rahmen einer Abspaltung zu beachten sind. Danach gilt:

  • Die Anteilseinräumung am abgespaltenen Investmentfonds stellt eine zu versteuernde Sachausschüttung dar.
  • Der Anteilserwerb am abgespaltenen Investmentfonds stellt beim Anleger einen Anschaffungsvorgang dar.
  • Wird der Investmentfonds mit illiquiden Assets abgewickelt und erfolgen dabei Ausschüttungen an den Anleger, handelt es sich hierbei ebenfalls um Ausschüttungen. Grundsätzlich könnten hierbei die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds zur Anwendung kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Rücknahmepreis ermittelt und veröffentlicht. Sofern die Gesellschaft von einer Ermittlung und Veröffentlichung der Rücknahmepreise des Investmentfonds mit illiquiden Assets absieht, müssen die Ausschüttungen - vorbehaltlich einer Teilfreistellung - in voller Höhe versteuert werden.

Die angeführten Besteuerungsregeln würden zu einer Besteuerung der Sachausschüttung und bei fehlendem Rücknahmepreis zu einer Besteuerung der Ausschüttungen in der Abwicklungsphase und damit zu einer übermäßigen Besteuerung führen. Das BMF lässt daher folgende Vereinfachungsregelung zu:

  • Die Sachausschüttung in Form der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds ist mit 0 EUR zu bewerten.
  • Wenn die liquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die illiquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden, gelten die Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds im Zeitpunkt der Abspaltung als neu angeschafft. Die Anschaffungskosten des Anlegers für diese Investmentanteile sind mit 0 EUR anzusetzen.
  • Wenn hingegen die liquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden und die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben, dann gelten die bisherigen Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds als Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds. Für die Anteile an dem bisherigen Investmentfonds sind die Anschaffungskosten mit 0 EUR anzusetzen und der Zeitpunkt der Abspaltung gilt als Anschaffungsdatum.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

Entgeltersatzleistung: Sind Rentenversicherungsbeiträge auf das Krankengeld steuermindernd zu berücksichtigen?

Wenn Sie Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie dann später Ihre Rente versteuern. Jedoch können nicht alle Rentenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. So dürfen Versicherungsbeiträge aus steuerfreien Einnahmen nicht angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob Rentenversicherungsbeiträge aus Krankengeld vielleicht doch steuerlich berücksichtigt werden können.

Wenn Sie Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie dann später Ihre Rente versteuern. Jedoch können nicht alle Rentenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. So dürfen Versicherungsbeiträge aus steuerfreien Einnahmen nicht angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob Rentenversicherungsbeiträge aus Krankengeld vielleicht doch steuerlich berücksichtigt werden können.

Die Klägerin erzielte Anfang 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Infolge einer Erkrankung wurde sie dann arbeitsunfähig und erhielt daraufhin Krankengeld. Vom Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Bei der Veranlagung für 2018 wurde das Krankengeld einschließlich der abgeführten Rentenversicherungsbeiträge zutreffend dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klägerin begehrte, die Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen oder sie bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts abzuziehen.

Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei den Rentenversicherungsbeiträgen handelt es sich zwar um Sonderausgaben, jedoch können sie nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Aufgrund des Krankengeldbezugs war die Klägerin zur Beitragszahlung verpflichtet. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Krankengeld eine Kompensationsleistung für nichtbezogenen Arbeitslohn darstellt. Darüber hinaus ist es nicht rechtswidrig, dass das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde, ohne hiervon die geleisteten Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Der besondere Steuersatz ist unter Berücksichtigung der bezogenen Leistungen zu ermitteln. Sonderausgaben gehören nicht zu den bezogenen Leistungen. Daher können die Beiträge auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts mindernd berücksichtigt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Vermieter aufgepasst: Schon ab 2023 gelten verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt:

Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt:

  • Neue lineare Abschreibung: Immobilien des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken vermietet werden, dürfen mit jährlich 3 % abgeschrieben werden. Für ältere Immobilien gilt nach wie vor ein Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung von 3 % führt dazu, dass Mietobjekte nun schon innerhalb von 33 Jahren abgeschrieben werden können (statt bislang über 50 bzw. 40 Jahre).
  • Wieder eingeführte Sonderabschreibung: Bereits im Jahr 2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung zum Neubau von Mietwohnungen von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung war 2021 ausgelaufen. Nun hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibung wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten nun für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür aber in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt, und dies muss durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) nachgewiesen werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 EUR. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden (früher 2.000 EUR).
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Balkonkraftwerke: So bleiben die Einnahmen steuerfrei

Die sog. Mini-Photovoltaikanlagen sind momentan in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser sogenannten Balkonkraftwerke gilt das Folgende.

Die sog. Mini-Photovoltaikanlagen sind momentan in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser sogenannten Balkonkraftwerke gilt das Folgende.

Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovoltaikanlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden.

Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garagen oder Carports) befinden. Wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp.

Für die steuerliche Beurteilung der Größe einer Photovoltaikanlage ist die Bruttoleistung in kWp maßgeblich, so wie sie im sogenannten Marktstammdatenregister vermerkt ist. In diesem Register der Bundesnetzagentur sind verpflichtend alle Photovoltaikanlagen eingetragen. Ob der Betreiber der Anlage gleichzeitig der Eigentümer des Gebäudes ist, spielt keine Rolle, so dass auch Mieter profitieren.

Hinweis: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen fällt mittlerweile keine Umsatzsteuer mehr an (Steuersatz von 0 %). Dies gilt nicht nur für die Module, sondern auch für die Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel und Stromspeicher.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Unwetterschäden: Welche Kosten sich steuerlich absetzen lassen

Unwetter mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Stürmen verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft. Betroffene Bürger müssen häufig große Summen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.

Unwetter mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Stürmen verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft. Betroffene Bürger müssen häufig große Summen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.

Damit das Finanzamt mitspielt, müssen die Aufwendungen aber notwendig und existenziell sein und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Abgesetzt werden können unter anderem die selbstgetragenen Kosten für Sachverständige, Aufräumarbeiten, die Reparatur von Wohngebäuden sowie die Anschaffung von neuen Möbeln, Hausrat und Kleidung. Aufwendungen für Vermögensgegenstände wie Schmuck oder teure Kunst werden vom Fiskus aber nicht berücksichtigt. Zu beachten ist zudem, dass das Finanzamt von den außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt (zumutbare Belastung) abzieht, dessen Höhe von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Damit Kosten infolge von Unwetterschäden steuerlich anerkannt werden, sollte mit der Reparatur zudem innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenszeitpunkt begonnen werden.

Sofern Hochwasserschäden an Mietobjekten auftreten, kann der Vermieter die selbstgetragenen Reparaturkosten am Gebäude als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Der Vorteil ist, dass das Finanzamt von diesen Kosten - anders als von außergewöhnlichen Belastungen - keine zumutbare Belastung in Abzug bringt. Bei größeren Unwetterereignissen werden von den Finanzverwaltungen der Bundesländer häufig steuerliche Hilfspakete geschnürt, so dass betroffene Steuerzahler dann diverse Erleichterungen wie Steuerstundungen beanspruchen können.

Hinweis: Sofern Handwerkerlöhne für Reparaturmaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten abziehbar sind oder aufgrund der zumutbaren Belastung steuerlich unberücksichtigt bleiben, lässt sich für diese Kosten zumindest der Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Das Finanzamt zieht dann 20 % der Lohnkosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Die Steuer kann so um bis zu 1.200 EUR pro Jahr gemindert werden. Für diesen Kostenabzug ist es wichtig, dass die Rechnung aufbewahrt und der Rechnungsbetrag unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt wird.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Gesellschaftsanteile: Berücksichtigung eines negativen Kapitalkontos bei Schenkung

Wenn Sie etwas erben, muss für Erbschaftsteuerzwecke der Wert des Erbes ermittelt werden. Bei einem Geldbetrag ist das natürlich sehr einfach. Schwieriger wird es bei Gegenständen wie Kunstwerken oder einem Haus, bei dem ein Gutachter hinzugezogen werden muss. Oder auch bei Anteilen an Gesellschaften. So muss beim Vererben oder der Schenkung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft der Wert der gesamten Gesellschaft ermittelt werden, damit dann der anteilige Wert ermittelt werden kann. Welchen Einfluss auf die Bewertung hierbei ein negatives Kapitalkonto hat, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.

Wenn Sie etwas erben, muss für Erbschaftsteuerzwecke der Wert des Erbes ermittelt werden. Bei einem Geldbetrag ist das natürlich sehr einfach. Schwieriger wird es bei Gegenständen wie Kunstwerken oder einem Haus, bei dem ein Gutachter hinzugezogen werden muss. Oder auch bei Anteilen an Gesellschaften. So muss beim Vererben oder der Schenkung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft der Wert der gesamten Gesellschaft ermittelt werden, damit dann der anteilige Wert ermittelt werden kann. Welchen Einfluss auf die Bewertung hierbei ein negatives Kapitalkonto hat, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.

Der Kläger war Einzelunternehmer. Im Jahr 2012 wurde das Einzelunternehmen auf die X-KG ausgegliedert, deren einziger Kommanditist ebenfalls der Kläger war (Kommanditanteil 100.000 EUR). Die Kommanditeinlage wurde durch den Kläger vollständig erbracht. Es gab keine vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht. Der Kläger war darüber hinaus noch Inhaber einer Forderung von gut 2,5 Mio. EUR gegenüber der X-KG, die als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurde. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 07.12.2015 transferierte der Kläger 90 % seines Festkapitalanteils an der KG mit Wirkung zum 31.12.2015 per Schenkung an seinen Neffen N. Des Weiteren übertrug er an N eine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung von 1,5 Mio. EUR. Die Schenkungsteuer wollte der Kläger selbst tragen.

Mit Handelsregistereintrag vom 13.01.2016 wurde die Übertragung des Kommanditanteils auf N wirksam. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 27.05.2020 den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf 1,5 Mio. EUR fest. Den gemeinen Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen setzte es mit 0 EUR an. Der sich rechnerisch ergebende negative Wert am Gesamthandsvermögen könne N nicht zugerechnet werden, da keine Nachschusspflicht des Kommanditisten bestehe und die Kommanditeinlage voll erbracht sei.

Das FG entschied wie folgt: Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der X-KG sei zutreffend negativ. Jedoch sei bei der Wertberechnung des übertragenen Anteils ein Wert von 0 EUR anzusetzen. Das Gesetz sei so auszulegen, dass dem Kommanditisten ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft dann nicht zugerechnet werden könne, wenn er seine Kommanditeinlage bereits vollständig erbracht habe und soweit er nicht nachschusspflichtig sei. Dies sei hier der Fall, so dass der Wert des Anteils mit 0 EUR anzusetzen sei.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)