Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Noch nicht abschließend geklärt: Wann bei einer Familienstiftung Schenkungsteuer anfällt

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Die Klägerin ist eine Familienstiftung, die durch die Eheleute A und B errichtet wurde. Der Stiftungszweck lag in der Förderung des Familienzusammenhalts über Generationen und der anlass- und bedarfsunabhängigen finanziellen Unterstützung der Begünstigten. Das Grundstockvermögen betrug 80.000 EUR und wurde von A und B eingezahlt. Das Finanzamt erließ zwei getrennte Schenkungsteuerbescheide für den Übergang von jeweils 40.000 EUR von den beiden Stiftern auf die Klägerin. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wandte es die Steuerklasse III an, berücksichtigte also jeweils einen Freibetrag von 20.000 EUR, und wandte auf den verbleibenden Erwerb (je 20.000 EUR) einen Steuersatz von 30 % an.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat eine unzutreffende Steuerklasse ermittelt und damit einen zu niedrigen Freibetrag berücksichtigt. Es hat die Klägerin zwar zu Recht als Familienstiftung eingeordnet, für die Bestimmung der relevanten Steuerklasse ist jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde "entferntest Berechtigten" zum Schenker relevant. Berechtigte der Stiftung sind alle aktuell und potentiell Begünstigten. Allerdings muss hier zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten unterschieden werden. Bezugsberechtigte erhalten während der Dauer des Bestehens der Stiftung Leistungen, Anfallsberechtigte erst bei deren Auflösung.

Für die Steuerklassenbestimmung sind die Bezugsberechtigten entscheidend und hier die "entferntest Berechtigten". Das heißt, es ist danach zu fragen, welche Steuerklasse einschlägig wäre, wenn die Zuwendung direkt vom Stifter kommen würde. Hiernach würden die "entferntest Berechtigten" unter die Steuerklasse I fallen, so dass ein Freibetrag von 100.000 EUR zu berücksichtigen wäre.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage bisher nicht entschieden wurde und grundsätzliche Bedeutung hat.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vermieter aufgepasst: Einzahlung in Erhaltungsrücklage rechtfertigt noch keinen Werbungskostenabzug

Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.

Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.

Geklagt hatten Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen, die ihre Beiträge zur Erhaltungsrücklage bereits bei Einzahlung steuermindernd geltend machen wollten. Der BFH verwies darauf, dass die Vermieter nach der Einzahlung zwar nicht mehr auf ihren Anteil zurückgreifen könnten, da das Geld fortan ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehöre. Auslösender Moment für diese Einzahlung sei aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.

Ein Zusammenhang mit der Vermietung entstehe nach Gerichtsmeinung hingegen erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabe. Erst zu diesem Zeitpunkt kamen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob hervor, dass auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, den Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht vorverlegte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Eintritt in Mietverträge: Grundstückskäufer haftet nicht für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.

Hinweis: Über diesen Grundsatz zum unrichtigen Steuerausweis will der Steuergesetzgeber eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verhindern, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ergeben kann.

Gute Nachrichten hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Thematik nun für Investoren, die Mietobjekte erwerben und damit in laufende Mietverträge mit unrichtigem Steuerausweis eintreten. Die Bundesrichter entschieden, dass ein vom Voreigentümer veranlasster, unrichtiger Steuerausweis in den Mietverträgen nicht dem Neuerwerber zugerechnet werden kann, er diese Steuer somit nicht zurückzahlen muss.

Geklagt hatte eine Investorin, die 2013 bei einer Zwangsversteigerung ein mehrstöckiges Gebäude erworben hatte, das an eine Tagesklinik, eine Physiotherapiepraxis und eine Wohnungsbaugesellschaft vermietet war. Mit dem Erwerb war sie automatisch in die bestehenden Mietverträge eingetreten, in denen jeweils die monatlichen Nettokaltmieten und die darauf entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz "+ 19 % Mehrwertsteuer" aufgeführt waren. Da die Vermietungsumsätze zwingend als steuerfrei zu behandeln waren, nahm das Finanzamt die Investorin für die irrtümlich offen ausgewiesene Umsatzsteuer im Erwerbsjahr in Anspruch.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass ein Unternehmer nur für einen unrichtigen Steuerausweis in Anspruch genommen werden könne, wenn er an der Erstellung der Rechnung (hier: der Mietverträge) mitgewirkt habe oder ihm die Ausstellung anderweitig (z.B. als Stellvertreter) zuzurechnen sei. Beides war vorliegend nicht der Fall, denn die Investorin hatte die Steuerbeträge nicht selbst im eigenen Namen unrichtig ausgewiesen. Die Mietverträge waren noch vom Voreigentümer abgeschlossen worden, so dass dieser die Steuerbeträge - im eigenen Namen - unrichtig ausgewiesen hatte.

Auch aus dem Eintritt in die Mietverträge ergibt sich keine Zurechnung, denn damit ist zivilrechtlich nur ein Eintritt in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten verbunden. Diese Regelung dient dem Mieterschutz und führt nicht dazu, dass ein unrichtiger Steuerausweis dem Immobilienerwerber (Neuvermieter) zuzurechnen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Ausgliederung von Unternehmen: Wann Grunderwerbsteuer anfällt

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.

Das heißt, dass die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger in das Vermögen des ausgliedernden Rechtsträgers übergehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste entscheiden, ob durch die Ausgliederung im Urteilsfall Grunderwerbsteuer anfällt.

A war alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens B e.K. (B). Dieses war zu 100 % an der Klägerin, einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, beteiligt. Im Jahr 2021 gründete A die C GmbH & Co. KG (C), an der er als einziger Kommanditist beteiligt war. Komplementärin war die D Verwaltungs-GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls A war. Im Jahr 2021 wurde B auf C ausgegliedert. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte in 2022. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin aufgrund des Grundbesitzes Grunderwerbsteuer fest.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Ausgliederung der Klägerin führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang. Zum Vermögen der Klägerin gehören inländische Grundstücke. A ist als Einzelunternehmer unmittelbarer Altgesellschafter der Klägerin gewesen, da er mit Ablauf des 30.06.2021 zu 100 % an der Klägerin beteiligt war. Durch die Ausgliederung ist die C als neue Alleingesellschafterin der Klägerin als unmittelbare Neugesellschafterin anzusehen.

Es liegt somit ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor. Nach Ansicht des Senats spielt es keine Rolle, dass lediglich die Beteiligungskette verlängert wurde und der letztlich beteiligte Gesellschafter, A, identisch bleibt. Eine Steuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung, da diese nur für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt. Außerdem liegt im Streitfall keine Ausgliederung zur Neugründung, sondern eine Ausgliederung zur Aufnahme vor.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Leiharbeitnehmer: In welcher Höhe Fahrtkosten geltend gemacht werden können

Werbungskosten sind Kosten, die anfallen, damit Sie überhaupt Einnahmen erzielen können. Diese können in der Regel steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dabei können Sie entweder die angefallenen Kosten, wie beispielsweise Beiträge zu einem Berufsverband, in tatsächlicher Höhe angeben. In manchen Fällen kann jedoch auch ein standardisierter Wert verwendet werden. Dies ist unter anderem bei der Ermittlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Fall (sog. Entfernungspauschale). Hier wird für jeden Entfernungskilometer ein bestimmter Geldbetrag berücksichtigt.

Werbungskosten sind Kosten, die anfallen, damit Sie überhaupt Einnahmen erzielen können. Diese können in der Regel steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dabei können Sie entweder die angefallenen Kosten, wie beispielsweise Beiträge zu einem Berufsverband, in tatsächlicher Höhe angeben. In manchen Fällen kann jedoch auch ein standardisierter Wert verwendet werden. Dies ist unter anderem bei der Ermittlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Fall (sog. Entfernungspauschale). Hier wird für jeden Entfernungskilometer ein bestimmter Geldbetrag berücksichtigt.

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, kann der Betrag sogar für jeden gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welche Kosten im Streitfall zu berücksichtigen waren.

Der Kläger war als Arbeitnehmer unbefristet bei der Verleihfirma V beschäftigt. Er erklärte sich bereit, an wechselnden Einsatzstellen bei Kundenbetrieben eingesetzt zu werden. Gemäß Einsatzanweisung war der Kläger ab dem 16.08.2021 bei B in der Stadt S eingesetzt. Als Dauer des Einsatzes war "Ende offen" festgelegt. Mit einer weiteren Anweisung vom 02.05.2022 wurde die unmittelbare Fortsetzung des Einsatzes bei B in S und wieder mit Dauer "Ende offen" festgelegt.

Nach einer Bescheinigung von V vom 11.09.2023 war der Kläger bis zum 03.02.2023 bei B in S im Einsatz. Vom 04.02.2023 bis zum 29.05.2023 war er projektlos. Ab dem 30.05.2023 war er wieder bei B in S tätig. Mit Bescheid zur Einkommensteuer 2022 berücksichtigte das Finanzamt als Fahrtkosten die Entfernung der Zweitwohnung des Klägers zum Sitz des Entleihers in S mit der Entfernungspauschale. Der Kläger begehrte jedoch die Berücksichtigung nach den gefahrenen Kilometern.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Entfernungspauschale ist für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Ob im Streitfall eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hängt von der arbeitsrechtlichen Zuordnungsentscheidung des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung somit grundsätzlich nicht von den Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ab. Maßgeblich sind nur die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die Absprachen und Weisungen zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.

Für die Frage, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist eine Prognose ausschlaggebend. Im Streitfall war die Überlassungsdauer schon nach dem Gesetz auf 18 Monate begrenzt. Somit lag nur eine zeitlich befristete Zuordnung zum Betrieb B in S und keine erste Tätigkeitsstätte vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Steuerfreiheit von Bildungsleistungen: Alte Bescheinigungen weiterhin gültig

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.01.2025 eine Verfügung zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. Hintergrund ist die durch das Jahressteuergesetz 2024 erfolgte, zum 01.01.2025 in Kraft getretene Anpassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Diese Gesetzesänderung zielte darauf ab, die bisher umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen auch weiterhin von der Steuer zu befreien.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.01.2025 eine Verfügung zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. Hintergrund ist die durch das Jahressteuergesetz 2024 erfolgte, zum 01.01.2025 in Kraft getretene Anpassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Diese Gesetzesänderung zielte darauf ab, die bisher umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen auch weiterhin von der Steuer zu befreien.

Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist für die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Während jedoch nach altem Recht die Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung bestätigt, ist sie sich nach neuem Recht weiter gefasst und zielt auf die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung ab.

Die Behörde stellt klar, dass vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellte Bescheinigungen auch nach dem 31.12.2024 gültig bleiben, sofern sie nicht widerrufen werden oder ein etwaiger Gültigkeitszeitraum abläuft. Somit ist eine Neubeantragung solcher Bescheinigungen zum 01.01.2025 nicht erforderlich.

Hinweis: Es wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium ein ausführliches Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach neuem Recht veröffentlicht.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Konzerninterne Dienstleistungen: Vorsteuerabzug nur bei eigenem Leistungsbezug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Im Besprechungsfall bezog eine rumänische Klägerin von Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, die unter anderem IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung umfassten. Diese Dienstleistungen wurden von außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen erbracht, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Im Besprechungsfall bezog eine rumänische Klägerin von Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, die unter anderem IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung umfassten. Diese Dienstleistungen wurden von außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen erbracht, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.

Im Rahmen einer Steuerprüfung verweigerte die rumänische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug, da kein ausreichender Zusammenhang zwischen den bezogenen Dienstleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen nachgewiesen werden konnte. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen an mehrere Konzerngesellschaften erbracht worden seien, weshalb die Kosten nicht ausschließlich der Klägerin zugerechnet werden könnten.

Der EuGH entschied, dass für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den erhaltenen Dienstleistungen und den Umsätzen des Steuerpflichtigen bestehen muss. Fehle dieser, etwa wenn die Leistungen auch anderen Konzernunternehmen zugutekämen, so könne kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Dienstleistungen für den Steuerpflichtigen erforderlich oder zweckmäßig gewesen seien. Der EuGH betonte, dass der vom Steuerpflichtigen getragene Anteil der Kosten für diese Dienstleistungen tatsächlich den Dienstleistungen entsprechen muss, die er für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze in Anspruch genommen hat.

Hinweis: Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass die Kostenaufteilung bei konzerninternen Dienstleistungen auf einer sachgerechten Basis erfolgen muss. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung dies künftig prüft und gegebenenfalls den Vorsteuerabzug anpasst.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Codename "Dutch Windmill": NRW-Steuerfahnder decken internationalen Karussellbetrug auf

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) hat im Februar 2025 umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und dabei einen Ring mutmaßlicher Karussellbetrüger ins Visier genommen, der mit fingierten Lieferketten allein in Deutschland mindestens 6 Mio. EUR Umsatzsteuer hinterzogen haben soll.

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) hat im Februar 2025 umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und dabei einen Ring mutmaßlicher Karussellbetrüger ins Visier genommen, der mit fingierten Lieferketten allein in Deutschland mindestens 6 Mio. EUR Umsatzsteuer hinterzogen haben soll.

Die Untersuchung mit dem Codenamen "Dutch Windmill" war im September 2024 auf Grundlage der Erkenntnisse einer laufenden Untersuchung der Europäischen Staatsanwaltschaft in Rotterdam (Niederlande) eingeleitet worden. Die Beweise aus den Ermittlungen deuten darauf hin, dass der Hauptbeschuldigte - ein Autohändler aus Nordrhein-Westfalen - Gebrauchtfahrzeuge von inländischen Unternehmen erworben und dafür Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erhalten hatte, die er als Vorsteuer geltend gemacht hatte. Anschließend hatte er diese Fahrzeuge als sogenannte Margenfahrzeuge an Firmen in den Niederlanden sowie Slowenien veräußert.

Im Margensteuersystem wird die Mehrwertsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis eines Fahrzeugs berechnet, sofern es von einer Privatperson verkauft wird, da diese Person die Steuer bereits beim ursprünglichen Kauf bezahlt hat. Infolgedessen wird nur die Gewinnmarge des Händlers besteuert. Durch dieses Vorgehen konnten die Verdächtigen mutmaßlich Umsatzsteuer in Deutschland sowie erhebliche Mehrwertsteuerbeträge in den Niederlanden hinterziehen. Insgesamt sollen die Betrugsgeschäfte ein Volumen von rund 30 Mio. EUR haben.

Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wird davon ausgegangen, dass sich der deutsche Autohändler der falschen Darstellung der Fahrzeugherkunft bewusst gewesen war und in dem Wissen gehandelt hatte, dass es sich in Wirklichkeit um Händler-zu-Händler-Transaktionen handelte. Folglich hätten seine ursprünglich von der Umsatzsteuer befreiten Lieferungen in andere EU-Länder nachträglich der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Gegen den Hauptbeschuldigten wurde Haftbefehl erlassen, es wurden Maßnahmen zur Festsetzung von Vermögenswerten eingeleitet.

Hinweis: Das LBF NRW bündelt seit dem 01.01.2025 die gesamte nordrhein-westfälische Steuerfahndung mit rund 1.200 Bediensteten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Steuerbetrug, Geldwäsche und Cybercrime. Es ist die erste Landesbehörde dieser Art in der Bundesrepublik.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Statistik für 2024: Mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120.900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 2,1 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe um 2,7 % auf rund 99.200. Damit war die Zahl der Betriebsneugründungen auch 2024 noch höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120.900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 2,1 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe um 2,7 % auf rund 99.200. Damit war die Zahl der Betriebsneugründungen auch 2024 noch höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung eines Betriebs wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet bzw. aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete bzw. aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Gesamtzahl der neu gegründeten Gewerbe war im Jahr 2024 mit rund 594.500 um 0,2 % höher ausgefallen als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl aller Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716.400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (z.B. Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503.400 um 3,4 % höher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619.100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (z.B. Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

E-Rechnung: Bürokratieabbau für kleine Unternehmen und Freiberufler geplant

Die Bundesregierung hat sich zur Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 und den damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen für kleine Unternehmen und Freiberufler geäußert. Auf eine parlamentarische Anfrage antwortete die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin, für E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 Umsatzsteuergesetz gälten dieselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie für alle anderen elektronischen Unterlagen.

Die Bundesregierung hat sich zur Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 und den damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen für kleine Unternehmen und Freiberufler geäußert. Auf eine parlamentarische Anfrage antwortete die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin, für E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 Umsatzsteuergesetz gälten dieselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie für alle anderen elektronischen Unterlagen.

Diese ergäben sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowie den §§ 145 bis 147 Abgabenordnung, die durch die zuletzt durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.03.2024 geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erläutert würden.

Insbesondere für kleine Unternehmen und Freiberufler stellt sich die Frage, wie sie die Archivierungspflichten mit vertretbarem Aufwand umsetzen können, ohne durch umständliche Verfahren wie das manuelle Speichern jeder einzelnen E-Mail auf DVD oder CD oder das Ausdrucken und physische Archivieren von E-Rechnungen überlastet zu werden. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf Randnummer 15 der GoBD, die eine angemessene und verhältnismäßige Anwendung der Anforderungen für bestimmte Kleinunternehmer vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass kleinere Betriebe nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen konfrontiert werden, sondern praktikable und wirtschaftlich umsetzbare Lösungen nutzen können.

Zudem wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung zur Umsatzsteuer vereinbart, die zeitnah veröffentlicht werden soll. Diese Regelung soll eine Übergangsphase ermöglichen, in der Unternehmen sich an die neuen Vorgaben anpassen können, ohne sofort mit Sanktionen rechnen zu müssen.

Hinweis: Ziel der Bundesregierung ist es, den bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen und Freiberufler auf ein angemessenes Maß zu begrenzen und gleichzeitig die Vorteile der digitalen Rechnungsverarbeitung zu nutzen. Die geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Übergang zur E-Rechnung so praxisnah und effizient wie möglich zu gestalten.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)