Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Zweitstudium in Teilzeit: Fahrten zur Uni sind mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer absetzbar

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) als Werbungskosten abgerechnet werden. Absetzbar ist somit nur die einfache Wegstrecke. Beruflich veranlasste Fahrten zu anderen Zielen können deutlich besser abgesetzt werden - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (bei Pkw-Nutzung).

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) als Werbungskosten abgerechnet werden. Absetzbar ist somit nur die einfache Wegstrecke. Beruflich veranlasste Fahrten zu anderen Zielen können deutlich besser abgesetzt werden - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (bei Pkw-Nutzung).

Wer ein Zweitstudium oder eine zweite Ausbildung absolviert und seine dabei entstehenden Fahrtkosten deshalb als Werbungskosten absetzen kann, sollte wissen, dass Bildungseinrichtungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht werden, nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte gelten, so dass nur die Entfernungspauschale greift. Es gilt hierbei aber eine Einschränkung: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen unter diese Regelung nur Studiengänge, die nach der Studienordnung darauf ausgelegt sind, Studierende zeitlich vollumfänglich zu binden.

Geklagt hatte ein nicht erwerbstätiger Mann, der als Teilzeitstudent an der Fernuniversität Hagen studiert hatte. Sein Studium war auf 20 Stunden pro Woche angelegt. Da er in keinem Dienstverhältnis stand, ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass er in Vollzeit studiert hatte, so dass für die Fahrten zur Uni nur die Entfernungspauschale gilt.

Der BFH sprach sich jedoch für den vollen Kostenabzug nach Reisekostengrundsätzen aus. Die Bundesrichter erklärten, dass ein Vollzeitstudium nur anzunehmen sei, wenn es auf 40 Wochenstunden ausgelegt sei bzw. pro Semester durchschnittlich 30 Creditpoints vergeben würden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

Ob die Studierenden daneben in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder anderweitig erwerbstätig sind, ist für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich. Anders als das FA meinte, kann ein Teilzeitstudium bei fehlender Erwerbstätigkeit nicht reflexartig in ein Vollzeitstudium umgedeutet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Verspätungszuschlag: Manchmal kann Unwissenheit doch vor Strafe schützen

Es gibt Termine, die lassen sich nicht verschieben. Das kann etwas Privates wie ein Geburtstag sein - oder auch etwas Offizielleres wie eine Frist des Finanzamts. Zwar besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Jedoch gibt es auch Fristen, die einfach fix sind. Eine davon ist die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Wenn Sie diese überschreiten, gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach in bestimmten Fällen ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob Gründe dafür vorlagen, dass ein Verspätungszuschlag entfallen konnte.

Es gibt Termine, die lassen sich nicht verschieben. Das kann etwas Privates wie ein Geburtstag sein - oder auch etwas Offizielleres wie eine Frist des Finanzamts. Zwar besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Jedoch gibt es auch Fristen, die einfach fix sind. Eine davon ist die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Wenn Sie diese überschreiten, gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach in bestimmten Fällen ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob Gründe dafür vorlagen, dass ein Verspätungszuschlag entfallen konnte.

Die Kläger sind Ehegatten. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2019 wurde beim Kläger die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Diese war aber höher als seine tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Am 09.09.2020 versandte das Finanzamt ein Schreiben zur Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2019 an die Kläger. Bereits für die Jahre 2017 und 2018 hatte es solche Erinnerungsschreiben versandt, woraufhin die Kläger auch jeweils eine Erklärung abgegeben hatten. Für 2019 reichten die Kläger jedoch keine Erklärung ein. Das Finanzamt schätzte daher die Höhe und setzte einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen richtet sich die Klage, da nach Ansicht der Kläger keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bestand.

Die Klage vor dem FG war insoweit erfolgreich, als der Verspätungszuschlag mit 0 EUR festzusetzen war. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale die tatsächlichen Aufwendungen überstieg, waren die Kläger zur Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet. Das Finanzamt war daher zutreffend ebenfalls verpflichtet, aufgrund der Fristüberschreitung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Allerdings beträgt dieser hier 0 EUR. Bei Unkenntnis der Steuererklärungspflicht ist bei einem Verspätungszuschlag nur die Zeit nach der Aufforderung zur Erklärungsabgabe zu berücksichtigen.

Im Streitfall fehlte es jedoch bis zur erstmaligen Festsetzung der Steuer an einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Für die steuerlich nichtberatenen Kläger war nicht ersichtlich, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand. Die Verpflichtung ergab sich aus mehreren teils sehr umfangreichen und schwer zu lesenden gesetzlichen Normen, deren Kenntnis von den Klägern als steuerlichen Laien nicht erwartet werden konnte.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)

Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Geklagt hatte eine Frau, der ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden war. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort - organisiert von einem Reha-Verein - zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen; als dortiges Mitglied war sie dann aber auch zur Nutzung der Sauna und weiterer Kurse berechtigt.

Da die Krankenkasse lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Frau die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.

Der BFH entschied jedoch, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Dass die Frau dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte nach Gerichtsmeinung nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

Der Absetzbarkeit der Beiträge stand zudem entgegen, dass die Frau auch weitere Leistungsangebote des Fitnessstudios hatte nutzen können.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Verdienstausfallschaden: Auch übernommene Steuerlasten sind einkommensteuerpflichtig

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, müssen vom Empfänger versteuert werden. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, muss auch diese Steuererstattung selbst versteuert werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, müssen vom Empfänger versteuert werden. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, muss auch diese Steuererstattung selbst versteuert werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte eine Frau, die aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers gezwungen gewesen war, ihren Beruf aufzugeben. Die Versicherung des Schädigers hatte ihr dafür jährlich einen Ersatz für den Verdienstausfallschaden gezahlt, den die Frau ordnungsgemäß als Entschädigung versteuerte. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erstattete die Versicherung ihr später auch die Einkommensteuer, die sie auf die Ersatzleistungen gezahlt hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch diese Steuererstattung selbst der Einkommensteuer unterliege. Die Klägerin meinte hingegen, es handle sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.

Der BFH gab nun grünes Licht für die Besteuerung der erstatteten Steuerbeträge. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zählt nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdiensts, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte bei seiner Entscheidung an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die beide lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beide dienen dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.

Hinweis: Die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz, die in der Regel für Entschädigungen gewährt wird, schloss der BFH im vorliegenden Fall aber aus - sowohl für den Verdienstersatz als auch für die Steuerübernahme. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt bekommen hatte. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die Außerordentlichkeit, die für eine ermäßigte Besteuerung notwendig ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Versorgungsbezüge: Freibetrag bei geschiedenen Eheleuten

Bei einer Scheidung teilen die Ehegatten, abhängig vom Güterstand, ihre Wertsachen auf. Dabei werden jedoch nicht nur materielle Gegenstände aufgeteilt. Immaterielle Dinge wie etwa Schulden müssen ebenfalls auf die Geschiedenen verteilt werden. Und auch spätere Rentenzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Im Streitfall erhielt die Ehefrau einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ihres Ehemanns. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie der Versorgungsfreibetrag zu berechnen ist.

Bei einer Scheidung teilen die Ehegatten, abhängig vom Güterstand, ihre Wertsachen auf. Dabei werden jedoch nicht nur materielle Gegenstände aufgeteilt. Immaterielle Dinge wie etwa Schulden müssen ebenfalls auf die Geschiedenen verteilt werden. Und auch spätere Rentenzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Im Streitfall erhielt die Ehefrau einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ihres Ehemanns. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie der Versorgungsfreibetrag zu berechnen ist.

Die Klägerin ist seit 2001 von ihrem Ehemann geschieden. Im Scheidungszeitpunkt waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen, so dass der Versorgungsausgleich zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ex-Ehemanns erfolgte. Dieser erhielt bereits seit 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Ab 2010 erhielt auch die Klägerin unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs eine erhöhte Altersrente. Im Jahr 2016 erfolgte dann eine Änderung des getroffenen Versorgungsausgleichs.

Daraufhin bezog die Klägerin weniger Altersrente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.02.2016 Versorgungsbezüge. Nach Ansicht des Finanzamts war der Versorgungsfreibetrag auf den 01.02.2016 zu berechnen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Versorgungsbeginn fiel entgegen der Ansicht des Finanzamts bereits in das Jahr 2007, also auf den Zeitpunkt, als der Ex-Ehemann seine Altersrente erhielt. Nach dem Gesetz bleibt von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Zahlungen an die Klägerin waren Versorgungsbezüge.

Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen. Der Versorgungsbeginn der Klägerin entspricht dem des Ex-Ehemanns. Nach Ansicht des Gerichts gelten die Regelungen zum Versorgungsbeginn auch bei einer nachträglichen internen Neuaufteilung der Versorgungsbezüge.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Zweitwohnungsteuer: Der reine Bodenwert darf nicht der Maßstab sein

Viele Städte und Kommunen in Deutschland erheben eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da Städte nur für solche Wohnsitze einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Viele Städte und Kommunen in Deutschland erheben eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da Städte nur für solche Wohnsitze einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf sich die Höhe der Zweitwohnungsteuer nicht allein nach dem reinen Bodenrichtwert der Zweitwohnung bestimmen. Zugrunde liegen dieser Rechtsprechung zwei Fälle aus den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte im April 2024 entschieden, dass ein solcher Steuermaßstab gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber verstößt. Durch die Verwendung des reinen Bodenrichtwerts wird der Maßstab zu stark von den in den letzten Jahren extrem gestiegenen Grundstückspreisen geprägt. Dies führt zu ungleichen Verzerrungen in der Steuerbemessung.

In einem weiteren Fall, der die Zweitwohnungsteuer in der Stadt Fehmarn betrifft, hat das OVG nun entschieden, dass Städte und Gemeinden während eines gerichtlichen Verfahrens ihre Steuersatzung ändern und ihre Ausrichtung am reinen Bodenrichtwert aufgeben dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Fehmarn mit ihrer am reinen Bodenrichtwert orientierten Steuersatzung zunächst vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht "Schiffbruch" erlitten und während des Berufungsverfahrens ihre Satzung rückwirkend dahingehend geändert, dass der Bodenrichtwert nur noch in einer relativierten Form berücksichtigt wird.

Das OVG entschied, dass eine solche Änderung der Steuersatzung eine rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend "heilt". Die neue Bemessungsmethode wurde vom OVG nicht beanstandet: Demnach fließt der Lagewert der Wohnung nur ein, indem der Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, durch den höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Stadt Fehmarn geteilt wird. Anschließend wird das Ergebnis dieser Teilung mit dem Wert "0,5" addiert. Dieses Verfahren verletzt nach Gerichtsmeinung nicht mehr den Gleichheitsgrundsatz, denn indem die Bodenrichtwerte zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, lässt sich eine übermäßige Spreizung vermeiden.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen. In einem gleichgelagerten Fall der Stadt Tönning wurde bereits Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, so dass nun auf Bundesebene die Maßstabsfragen geklärt werden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)

Kindergeld: Ist eine Rettungssanitäterausbildung eine Erstausbildung?

Wenn Sie Kinder haben, bekommen Sie für diese in der Regel bis zu deren 18. Lebensjahr Kindergeld. Verlängert wird dieser Zeitraum, wenn sich Ihr volljähriges Kind noch in Ausbildung befindet. Dabei ist es egal, ob es eine Berufsausbildung macht oder ein Studium aufnimmt. Im Streitfall machte die Tochter der Kläger eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin und nahm anschließend noch ein Studium auf. Nach Ansicht des Finanzamts stellte die Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies wirklich der Fall war.

Wenn Sie Kinder haben, bekommen Sie für diese in der Regel bis zu deren 18. Lebensjahr Kindergeld. Verlängert wird dieser Zeitraum, wenn sich Ihr volljähriges Kind noch in Ausbildung befindet. Dabei ist es egal, ob es eine Berufsausbildung macht oder ein Studium aufnimmt. Im Streitfall machte die Tochter der Kläger eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin und nahm anschließend noch ein Studium auf. Nach Ansicht des Finanzamts stellte die Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies wirklich der Fall war.

Die Tochter der Klägerin absolvierte eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Danach nahm sie ein Jurastudium auf. Die Familienkasse hatte zunächst Kindergeld festgesetzt, die Festsetzung jedoch aufgehoben, nachdem bekannt wurde, dass die Tochter geringfügig mehr als 20 Stunden pro Woche als Rettungssanitäterin arbeitete.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Durch die Aufnahme des Jurastudiums erfüllt die Tochter die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist dieser Anspruch nicht aufgrund des Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung ausgeschlossen. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin ist keine erste Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Nach Ansicht des Gerichts gibt es im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass der Begriff der Berufsausbildung beim Kindergeld ein anderer ist als bei den Werbungskosten. Daher war die Ausbildung als Rettungssanitäterin keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes. Der Bescheid war somit rechtswidrig.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Steuertermine April 2025

Steuertermine April 2025
10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

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(aus: Ausgabe 03/2025)

Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird

Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.

Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. EUR erhalten und hierfür einen Darlehnszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung, zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte letztlich eine Schenkungsteuer von 229.500 EUR fest.

Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.

Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war, bei der Bemessung des Zinsvorteils jedoch nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden durfte, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.

Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, "wenn kein anderer Wert feststeht". In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten.

Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hatte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81 % nach Auffassung des BFH also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 EUR reduzierte.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Gemischt-freigebige Grundstücksschenkung: Wann die Schenkungsteuer bei vertraglich verankerter Vollzugshemmung entsteht

Während die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers entsteht, ist für die Schenkungsteuer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen.

Während die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers entsteht, ist für die Schenkungsteuer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann eine gemischt-freigebige Grundstücksschenkung schenkungsteuerlich als ausgeführt gilt, wenn die Vertragsparteien eine Vollzugshemmung vereinbart haben.

Hinweis: Eine gemischt-freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung an den Schenker erbringt, die niedriger als der Wert des Zuwendungsgegenstands ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Vertragsparteien geregelt, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst Gebrauch machen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war.

Der BFH entschied, dass die gemischt-freigebige Schenkung in diesem Fall erst bei Kaufpreiszahlung als ausgeführt gilt. Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach der Grundstücksschenkungen schenkungsteuerlich noch nicht ausgeführt sind, wenn der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)