Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 11.02.2021 die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekanntgegeben. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In diesem Zusammenhang hatte das BMF mit Schreiben vom 15.06.2021 die Pauschbeträge für Sachentnahmen aktualisiert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 11.02.2021 die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekanntgegeben. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In diesem Zusammenhang hatte das BMF mit Schreiben vom 15.06.2021 die Pauschbeträge für Sachentnahmen aktualisiert.

Mit dem nun veröffentlichten Schreiben vom 20.01.2022 gibt das BMF die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekannt.

Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.

Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.

Hinweis: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Erbschaftsteuer bei Vermächtnissen: Wer erwirbt von wem mit welcher Steuerklasse?

Bei einem Vermächtnis handelt es sich um die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird. Welche Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen ist, wenn erst- und zweitberufene Vermächtnisnehmer bei zeitversetzt fälligen Vermächtnissen bestimmt sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Bei einem Vermächtnis handelt es sich um die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird. Welche Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen ist, wenn erst- und zweitberufene Vermächtnisnehmer bei zeitversetzt fälligen Vermächtnissen bestimmt sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und seinem Neffen ein Grundstück vermacht. Das Vermächtnis sollte zwar schon mit dem Tod des Erblassers anfallen, die Übergabe und Übereignung des Grundstücks konnte der Neffe jedoch erst nach dem Tod der Ehefrau verlangen. Vorausschauend war zudem geregelt, dass das Vermächtnis an die ehelichen Abkömmlinge des Neffen (Nachvermächtnisnehmer) fällt, sofern der Neffe vor Fälligkeit des Vermächtnisses (somit vor der Ehefrau) versterben sollte. Nach dem Tod des Mannes trat dieser Fall tatsächlich ein, da der Neffe bereits 2011 verstarb, die Ehefrau des Erblassers hingegen 2012. In Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung wurde das Grundstück schließlich auf die beiden Kinder des Neffen übertragen.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der vermächtnisweise Erwerb durch die Kinder direkt von der Ehefrau des Erblassers (Vorerbin) erfolgt sei, so dass deren Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern bei der Erbschaftsteuerberechnung zugrunde zu legen sei. Das Amt setzte daher die "teure" Steuerklasse III für "übrige Erwerber" an. Die Kinder waren hingegen der Auffassung, dass die günstige Steuerklasse I zur Anwendung kommen müsse, da sie direkt von ihrem Vater erworben hätten.

Der BFH urteilte jedoch, dass das Finanzamt richtigerweise die Steuerklasse III angewandt habe. Ist ein Vermächtnis erst mit dem Tod des beschwerten Erben fällig und ein zweiter Vermächtnisnehmer für den Fall bestimmt, dass der erste Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses verstirbt, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer von dem beschwerten Erben, nicht aber vom erstberufenen Vermächtnisnehmer. Mit dem Tod des Erblassers hatte dessen Neffe noch keinen Vermächtniserwerb zu versteuern. Das Vermächtnis war noch nicht fällig, weil die Ehefrau des Erblassers noch nicht verstorben war. Dasselbe galt für die Kinder beim Tod ihres Vaters. Die Fälligkeit des Vermächtnisses trat erst mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers ein. Auf diesen Zeitpunkt hatten die Kinder das Vermächtnis als von ihr stammend zu versteuern.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Keine Begünstigung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Jahres

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die erweiterte Kürzung im Gründungsjahr einer Kapitalgesellschaft nicht in Anspruch genommen werden könne, wenn sie sich erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes befasst, denn in diesem Fall sei sie nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

Zugrunde lag der Entscheidung der Fall einer GmbH, die im Jahr 2014 in das Handelsregister eingetragen worden war. Gegenstand des Unternehmens waren zwar der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken, mit dem Erwerb hatte sie allerdings erst zeitversetzt mehrere Monate später begonnen. Die Gesellschaft begehrte für 2014 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen, das Finanzamt lehnte jedoch ab und setzte - ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 82.394 EUR - einen Gewerbesteuermessbetrag von 2.880 EUR fest. Das Amt argumentierte, dass die Gesellschaft bis zum Grundstückserwerb keiner begünstigten Grundstücksverwaltung nachgegangen war und vielmehr bis dahin lediglich ihre Stammeinlage verwaltet und den Grundstückserwerb vorbereitet habe.

Die Bundesrichter bestätigten die Entscheidung des Finanzamts und verwiesen darauf, dass die GmbH nicht während des gesamten Erhebungszeitraums 2014 der Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz nachgegangen sei. Da erst ab dem Grundstückserwerb eine begünstigte Tätigkeit angenommen werden könne, fehle es also im Jahr 2014 an der "ausschließlichen" Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz, die für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erforderlich sei.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Europäischer Gerichtshof: Umsatzsteuerliche Organschaft auf dem unionsrechtlichen Prüfstand

In zwei aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob das nationale Umsatzsteuerrecht in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft überhaupt den "richtigen" Steuerpflichtigen zur Besteuerung heranzieht.

In zwei aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob das nationale Umsatzsteuerrecht in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft überhaupt den "richtigen" Steuerpflichtigen zur Besteuerung heranzieht.

Die deutsche umsatzsteuerrechtliche Regelung zur Organschaft begründet sich unionsrechtlich aus der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL). Die Mitgliedstaaten können danach mehrere eng miteinander verbundene Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ungeklärt ist die Grundsatzfrage, ob die Unterscheidung in Organträger und Organgesellschaft in den deutschen Bestimmungen zur Organschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH hat nun die Schlussanträge der Generalanwältin mit kritischen Worten zum deutschen Konstrukt der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.

Im Rahmen der ersten Frage möchte der BFH wissen, ob gemäß der MwStSystRL ein Mitgliedstaat nicht die Mehrwertsteuergruppe als solche (Organkreis), sondern ein bestimmtes Mitglied dieser Gruppe (Organträger) als Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke bestimmt. Die Generalanwältin schlägt vor, dass Personen, die zwar rechtlich selbständig, aber finanziell wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, als eine Mehrwertsteuergruppe und damit als ein Steuerpflichtiger behandelt werden können. Die deutsche Vorschrift lasse außer Acht, dass verbundene Unternehmen eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besäßen und gegebenenfalls Besonderheiten als öffentliche Einrichtungen aufwiesen. Ferner werde dadurch die Freiheit der steuerlichen Organschaft, ihren Vertreter zu bestimmen, eingeschränkt.

Die zweite Frage bezieht sich darauf, ob im Fall einer juristischen Person des Organkreises, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich tätig ist, die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich ihrer Hoheitstätigkeit steuerpflichtig ist. Mit Verweis auf die Beantwortung der ersten Frage ist die Beantwortung der zweiten Frage laut der Generalanwältin nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift in der MwStSystRL, wonach unentgeltliche Dienstleistungen den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt und steuerpflichtig sind, ist auf die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (hier die Hoheitstätigkeiten der Stiftung) nicht anwendbar.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH der Auffassung der Generalanwältin anschließt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug bei überteuerten und nutzlosen Eingangsleistungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu gewähren ist, für die ein überhöhter Preis gezahlt wurde oder die nicht zu einer Erhöhung des Umsatzes geführt haben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu gewähren ist, für die ein überhöhter Preis gezahlt wurde oder die nicht zu einer Erhöhung des Umsatzes geführt haben.

Die Klägerin war im Elektroanlagenbau in Ungarn tätig. Im Jahr 2014 schloss sie mit einer Werbefirma einen Vertrag über die Erbringung von Werbedienstleistungen. Die Leistungen betrafen die Anbringung von Werbeaufklebern mit dem Firmenzeichen der Klägerin auf Fahrzeugen bei der Teilnahme an einem Automobilrennen. Die Klägerin gab dafür einen Betrag in Höhe von ca. 170.000 EUR brutto aus und machte aus den Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug geltend. Die ungarische Steuerbehörde verweigerte diesen jedoch. Sie war der Auffassung, die Aufwendungen stünden nicht mit steuerpflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang, und stufte die Werbedienstleistungen einerseits als zu teuer und andererseits als nutzlos ein.

Der EuGH stellte klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur bei Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben (z.B. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen), ausgeschlossen sei. Insofern müssten Eingangsleistungen geschäftlichen Charakter haben und für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden. Die Vorschriften der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie machten den Vorsteuerabzug jedoch nicht abhängig von einer Erhöhung des Umsatzes oder von der wirtschaftlichen Rentabilität des Eingangsumsatzes. Eine ausbleibende Steigerung des Umsatzes habe keine Auswirkung auf die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts. Selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt werde oder die Eingangsumsätze nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden könnten, bleibe das Vorsteuerabzugsrecht bestehen.

Auch der Umstand, dass die Werbedienstleistungen überteuert seien, rechtfertige keine Versagung des Vorsteuerabzugs. Das Gericht habe anhand des objektiven Inhalts der Werbedienstleistungen zu würdigen, ob diese mit einem oder mehreren zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgangsumsätzen oder aber als allgemeine Aufwendungen mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stünden oder ob es sich um Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter handele.

Hinweis: Abzuwarten bleibt, welche Schlussfolgerungen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte aus diesem EuGH-Urteil ziehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Für Gewerbetreibende in NRW: Rückzahlungsfrist der Soforthilfe bis Ende Juni 2023 verlängert

Damit Soloselbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer in der aktuellen Corona-Welle mehr finanziellen Spielraum haben, hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett im Januar 2022 eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist der NRW-Soforthilfe bis zum 30.06.2023 beschlossen. Rückzahlungen können bis dahin insgesamt oder in mehreren Teilen überwiesen werden. Individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen müssen bis dahin also nicht getroffen werden.

Damit Soloselbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer in der aktuellen Corona-Welle mehr finanziellen Spielraum haben, hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett im Januar 2022 eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist der NRW-Soforthilfe bis zum 30.06.2023 beschlossen. Rückzahlungen können bis dahin insgesamt oder in mehreren Teilen überwiesen werden. Individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen müssen bis dahin also nicht getroffen werden.

Hinweis: Die Landesregierung greift mit der Verlängerung eine gemeinsame Vorlage der nordrhein-westfälischen Ministerien für Wirtschaft und Finanzen auf und gibt die vom Bund gewährte Verschiebung von Abrechnungsfristen an die Soforthilfeempfänger weiter.

Das Soforthilfeprogramm soll Menschen und Unternehmen helfen, die dringend einer Liquiditätshilfe bedürfen. Das NRW-Finanzministerium betont, dass es aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie notwendig ist, die Unternehmen weiterhin zielgerichtet zu unterstützen.

Die NRW-Soforthilfe ist mit mehr als 430.000 bewilligten Anträgen und ausgezahlten Zuschüssen in Höhe von rund 4,5 Milliarden EUR das größte Hilfsprogramm der Landesgeschichte. Um den Unternehmern möglichst schnell zu helfen, wurde im Rahmen der NRW-Soforthilfe zunächst bei jedem bewilligten Antrag die maximale Fördersumme als pauschaler Abschlag ausgezahlt. Die tatsächlichen Förderhöhen für die einzelnen Soforthilfeempfänger wurden bis zum 31.10.2021 in einem digitalen Rückmeldeverfahren bestimmt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2022)

Firmenwagen: Wann Fahrtenbücher trotz Mängeln noch ordnungsgemäß sind

Wenn Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen, gibt es zwei Möglichkeiten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils: Entweder durch die sogenannte 1-%-Regelung (Anteil abhängig vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) oder Sie weisen den privaten Anteil durch das Führen eines Fahrtenbuchs nach. Letzteres muss dabei alle notwendigen Angaben enthalten, damit es nicht durch das Finanzamt verworfen wird. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob kleinere Mängel im Fahrtenbuch schon dazu führen, dass die 1-%-Regelung angewendet werden muss.

Wenn Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen, gibt es zwei Möglichkeiten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils: Entweder durch die sogenannte 1-%-Regelung (Anteil abhängig vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) oder Sie weisen den privaten Anteil durch das Führen eines Fahrtenbuchs nach. Letzteres muss dabei alle notwendigen Angaben enthalten, damit es nicht durch das Finanzamt verworfen wird. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob kleinere Mängel im Fahrtenbuch schon dazu führen, dass die 1-%-Regelung angewendet werden muss.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Von der GmbH wurde ihm ein Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung prüfte das Finanzamt die vom Kläger geführten Fahrtenbücher. Es versagte die Anerkennung, da in den Fahrtenbüchern als Reiseziele nur Ortsnamen bzw. deren Abkürzungen angegeben waren. Ergänzungsblätter waren nicht beigelegt. Das Finanzamt ermittelte daher den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrtenbücher hatten zwar kleinere Mängel, waren aber in der Gesamtbewertung noch ordnungsgemäß. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Grundsätzlich sind zwar alle Angaben - wie die Adresse - im Fahrtenbuch zu machen, diese sind aber nicht notwendig, wenn das Reiseziel unschwer zu ermitteln ist. Die Adressen sind unschwer den geführten Kundenlisten des Klägers zu entnehmen. Die Hoteldaten lassen sich einfach aus den Reisekostenabrechnungen ermitteln. Auch die durch den Kläger verwendeten Abkürzungen sind verständlich. Zwar lagen ohne Begründung geringe Differenzen zwischen dem Fahrtenbuch und einem Routenplaner vor. Diese sind aber unschädlich. Die Anforderungen an das Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1-%-Regelung keine unwiderlegbare Typisierung wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Gespaltene Gewinnverwendung: Einstellung in gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt noch nicht zum Kapitalertrag

Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen der Gewinnverwendung beschließen, dass nur die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dieser Fall der sogenannten gespalteten Gewinnverwendung hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Konkret war durch das Gericht zu klären, ob ein Gewinn bereits bei Einstellung in die gesellschafterbezogene Rücklage steuerlich zugeflossen ist, so dass er als Kapitalertrag versteuert werden muss.

Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen der Gewinnverwendung beschließen, dass nur die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dieser Fall der sogenannten gespalteten Gewinnverwendung hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Konkret war durch das Gericht zu klären, ob ein Gewinn bereits bei Einstellung in die gesellschafterbezogene Rücklage steuerlich zugeflossen ist, so dass er als Kapitalertrag versteuert werden muss.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Finanzamt einen in die Rücklage eingestellten Gewinn eines beherrschenden Gesellschafters als Kapitalertrag besteuert und erklärt, dass dieser aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit über den Gewinn verfügen könne.

Der BFH lehnte einen Steuerzugriff jedoch ab und urteilte, dass durch die Einstellung in die personenbezogene Gewinnrücklage noch keine Kapitaleinkünfte angefallen seien. Gespaltene Gewinnverwendungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, wenn sie - wie im Urteilsfall - nach der Satzung der GmbH möglich sind und die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Dieser Beschluss muss grundsätzlich auch steuerlich anerkannt werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, dass der Kläger ein beherrschender Gesellschafter war. Es war vorliegend noch kein konkreter, auszahlbarer Gewinnanspruch entstanden. Der Anspruch entsteht vielmehr erst durch einen erneuten Gewinnverwendungsbeschluss, der die Ausschüttung des Gewinns vorsieht. Da ein solcher Beschluss noch nicht gefasst worden war, hatte der Kläger keine Forderung erlangt, die er aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit hätte realisieren können.
 
 

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Gewinn aus Betriebsveräußerung: Steuersatzermäßigung ist auch bei irrtümlicher Gewährung "verbraucht"

Gewinne aus einer Betriebsveräußerung können Sie als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuern. Haben Sie als Veräußerer bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so können Sie alternativ auf Antrag eine besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen, so dass für die Gewinne nur 56 % des regulären durchschnittlichen Steuersatzes anfallen. Das Einkommensteuergesetz sieht aber vor, dass diese Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann.

Gewinne aus einer Betriebsveräußerung können Sie als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuern. Haben Sie als Veräußerer bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so können Sie alternativ auf Antrag eine besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen, so dass für die Gewinne nur 56 % des regulären durchschnittlichen Steuersatzes anfallen. Das Einkommensteuergesetz sieht aber vor, dass diese Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die besondere Steuersatzermäßigung auch dann "verbraucht" ist, wenn das Finanzamt sie in der Vergangenheit versehentlich und ohne Antrag für nicht begünstigte Einkünfte gewährt hat.

Im zugrundeliegenden Fall war einem Arzt im Jahr 2006 die Steuersatzermäßigung auf Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung gewährt worden, obwohl diese Einkünfte gar nicht begünstigt waren. Das Finanzamt hatte eine Feststellungsmitteilung für die Gemeinschaftspraxis falsch ausgewertet, so dass der Steuersatz reduziert wurde, ohne dass der Arzt einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Gleichwohl ließ er den Fehler damals nicht korrigieren.

Als der Arzt zehn Jahre später seine Anteile an der Gemeinschaftspraxis veräußerte, wollte er für den dabei entstandenen Veräußerungsgewinn die besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und verwies auf die erfolgte Gewährung im Jahr 2006.

Der BFH bestätigte den "Verbrauch" der Steuersatzermäßigung und verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach der eine antragsgebundene Steuervergünstigung für die Zukunft auch dann verbraucht ist, wenn sie zu Unrecht und ohne erforderlichen Antrag gewährt wurde. Entscheidend ist allein, dass sich die Vergünstigung damals bereits ausgewirkte und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Etwas anderes kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur gelten, wenn die irrtümliche Gewährung angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung oder einer fehlenden Erläuterung im Steuerbescheid nicht erkennbar war. Diese Fallkonstellation war hier aber nicht gegeben, da die irrtümlich gewährte Ermäßigung die Steuer 2006 um rund 8.000 EUR gemindert hatte.

Hinweis: Wer die Steuersatzermäßigung in seinem Leben noch in Anspruch nehmen will, ist also gut beraten, wenn er eine irrtümliche Gewährung zeitnah beim Finanzamt anzeigt bzw. Einspruch einlegt, damit der Fehler korrigiert werden kann, so dass die Ermäßigung für spätere Veräußerungsgewinne noch zur Verfügung steht. Wer untätig bleibt, nimmt den Verbrauch der Ermäßigung in Kauf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Glücksspiel: Steuerpflicht von Umsätzen mit Geldspielautomaten ist zweifelhaft

Das Finanzgericht Münster (FG) äußert Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sogenannten terrestrischen Geldspielautomaten (Geldspielautomaten an öffentlich zugänglichen Orten). Hintergrund ist die bestehende Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele im Rahmen des europarechtlichen Neutralitätsgrundsatzes.

Das Finanzgericht Münster (FG) äußert Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sogenannten terrestrischen Geldspielautomaten (Geldspielautomaten an öffentlich zugänglichen Orten). Hintergrund ist die bestehende Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele im Rahmen des europarechtlichen Neutralitätsgrundsatzes.

Im Streitfall ging es um eine Spielhallenbetreiberin. Sie erklärte die mit ihren Geldspielautomaten erzielten Glücksspielumsätze - mit Verweis auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) - als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt setzte jedoch Umsatzsteuer fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Diesen lehnte das Finanzamt ab.

Das FG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch statt. Es liege ein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vor. Die Antragstellerin kann sich daher auf die MwStSystRL berufen. Danach sind Glücksspiele grundsätzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten bleiben aber dafür zuständig, die Bedingungen dieser Steuerbefreiung festzulegen und dabei den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten. Hierfür ist die Gleichartigkeit der Tätigkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers maßgeblich. Für einen Durchschnittsverbraucher ist es irrelevant, ob er virtuell oder terrestrisch spielt, da für ihn das Spielergebnis wesentlich ist. Daher dürfen terrestrische Geldspielumsätze nicht anders behandelt werden als virtuelle Geldspielumsätze.

Hinweis: Die Beschwerde beim Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)