Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2024

10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2024

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]

Anhängige Musterverfahren: Steuerpflicht für Energiepreispauschale auf dem Prüfstand

Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) als Kompensation für die hohen Energiekosten an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner. Der Wermutstropfen: Die Pauschale muss versteuert werden - bei Arbeitnehmern und Pensionären als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei Selbständigen und Rentnern als sonstige Einkünfte. Schon früh mehrten sich in der Fachwelt die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hatte bereits im April 2022 gefordert, von der Besteuerung der EPP abzusehen. Der Verband kritisierte, dass der Zuschuss einer Einkommensart des Einkommensteuergesetzes zugeordnet wird.

Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) als Kompensation für die hohen Energiekosten an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner. Der Wermutstropfen: Die Pauschale muss versteuert werden - bei Arbeitnehmern und Pensionären als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei Selbständigen und Rentnern als sonstige Einkünfte. Schon früh mehrten sich in der Fachwelt die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hatte bereits im April 2022 gefordert, von der Besteuerung der EPP abzusehen. Der Verband kritisierte, dass der Zuschuss einer Einkommensart des Einkommensteuergesetzes zugeordnet wird.

Nun kommt weitere Bewegung in die Sache: Beim Finanzgericht Münster ist eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (Az. 14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger gezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (Az. 3 K 231/23).

Hinweis: Sofern möglich, sollten Steuerbescheide zur Frage der Besteuerung der EPP verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber angehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung im eigenen Fall profitieren können.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden

Um Gaskunden während der Energiekrise von den drastisch gestiegenen Verbrauchskosten zu entlasten, hatte der Bund 2022 die sogenannte Gaspreisbremse eingeführt. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher Ende 2022 von ihren Abschlägen befreit. Ab 2023 mussten sie aufgrund der Preisbremse dann einen niedrigeren, subventionierten Betrag zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Entlastung durch die Gaspreisbremse von Besserverdienenden nachversteuert werden muss.

Um Gaskunden während der Energiekrise von den drastisch gestiegenen Verbrauchskosten zu entlasten, hatte der Bund 2022 die sogenannte Gaspreisbremse eingeführt. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher Ende 2022 von ihren Abschlägen befreit. Ab 2023 mussten sie aufgrund der Preisbremse dann einen niedrigeren, subventionierten Betrag zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Entlastung durch die Gaspreisbremse von Besserverdienenden nachversteuert werden muss.

Im Jahr 2023 lag die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR bei Einzelveranlagung und 133.830 EUR bei Zusammenveranlagung. Der Entlastungsbetrag musste auf der Anlage SO (Zeile 17) zur Einkommensteuererklärung erklärt werden. Besteuert werden sollte die Leistung in dem Jahr, in dem die Endabrechnung des Energieversorgers, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters bzw. die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurde. Die Dezember-Soforthilfe 2022 muss somit in der Regel in der Steuererklärung 2023 angegeben werden.

Da die Versteuerung erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht, nahm die Bundesregierung hiervon nun aber wieder Abstand. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen.

Hinweis: Zu diesem Zeitpunkt waren die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden, eine Änderung dieser Vordrucke wird nicht mehr erfolgen. Wer seine Einkommensteuererklärung elektronisch via Elster abgibt, erhält ab dem 26.03.2024 keine entsprechende Abfrage zur Gaspreisbremse mehr in der Anlage SO.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Arbeitswohnung von Eheleuten ist nicht befreit

Um zusätzliche Geldquellen zu erschließen, erheben etliche Städte und Kommunen mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten.

Um zusätzliche Geldquellen zu erschließen, erheben etliche Städte und Kommunen mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten.

Hinweis: Die Zweitwohnungsteuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die Kommune zu verlegen, da Städte lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Geregelt ist die Zweitwohnungsteuer bzw. eine Befreiung hiervon in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, den Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetzen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich in einem neuen Urteil mit der Freistellung von der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Bad Vilbel befasst. Nach der dort geltenden Satzungsregelung wird jemand nicht von der Steuer erfasst, wenn er als verheiratete und nicht dauerhaft getrenntlebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil er vom Ort der gemeinsamen Hauptwohnung aus nicht in zumutbarer Weise seiner Berufstätigkeit nachgehen kann.

Geklagt hatten Eheleute, die ihren Hauptwohnsitz im Allgäu unterhielten und im Gebiet der Stadt Vilbel gemeinsam eine Nebenwohnung bewohnten, um von dort ihre Arbeitsstellen im nahen Frankfurt am Main aufsuchen zu können. Die Stadt Bad Vilbel setzte Zweitwohnungsteuer von rund 2.400 EUR gegen die Eheleute fest, wogegen diese klagten und vortrugen, dass sie nach der Satzung von der Zweitwohnungsteuer freigestellt werden müssten.

Das Verwaltungsgericht Gießen entschied jedoch, dass die Zweitwohnungsteuer bei ihnen zu Recht erhoben worden war, da ein gemeinsames Pendeln von Eheleuten zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnsitz nicht von der Steuer befreit. Der vorliegende Fall ist nicht vom Schutzzweck der Satzungsregelung erfasst, denn geschützt werden soll durch den Befreiungstatbestand das eheliche Zusammenleben. Die Befreiung von der Steuer erfasst nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Grund für die Zweitwohnsitzsteuer ist eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses "Wohnen" eine Wohnung - die Erstwohnung - ausreichend ist.

Die klagenden Eheleute hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeiten in Frankfurt am Main zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz im Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu pendeln. Eine Trennung der Eheleute (die Woche über) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit lag jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Sie waren nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen noch vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ziehen.
 
 

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wird diese durch ein Risikomanagementsystem geprüft. Hieraus können sich Meldungen zu Sachverhalten ergeben, die vom Sachbearbeiter genauer zu untersuchen sind. Allerdings kann das Risikomanagementsystem auch nicht alle denkbaren Sachverhalte identifizieren, so dass die Sachbearbeiter bei manchen Konstellationen auch dann besonders genau hinsehen werden, wenn es keine Meldung gab, der Steuerpflichtige jedoch weitere Unterlagen beigefügt hat. In einem solchen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob ein Fehler des Sachbearbeiters vorlag und ob der bereits erlassene Bescheid geändert werden kann.

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wird diese durch ein Risikomanagementsystem geprüft. Hieraus können sich Meldungen zu Sachverhalten ergeben, die vom Sachbearbeiter genauer zu untersuchen sind. Allerdings kann das Risikomanagementsystem auch nicht alle denkbaren Sachverhalte identifizieren, so dass die Sachbearbeiter bei manchen Konstellationen auch dann besonders genau hinsehen werden, wenn es keine Meldung gab, der Steuerpflichtige jedoch weitere Unterlagen beigefügt hat. In einem solchen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob ein Fehler des Sachbearbeiters vorlag und ob der bereits erlassene Bescheid geändert werden kann.

Der Kläger ist Pilot und war im Streitjahr eine Zeit lang für einen in Irland ansässigen Arbeitgeber (C) tätig. Den ausländischen Arbeitslohn erklärte er in der Anlage AUS. Den von C bezogenen Arbeitslohn trug er in der Anlage N-AUS ein, so dass das elektronische Formular eine Differenz von 0 EUR ermittelte und diese in die Anlage N übertrug. Der Kläger hatte der Steuererklärung unter anderem ein "Employment Detail Summary 2019" über in Irland erzielte Einkünfte beigefügt. Das Finanzamt legte dar, dass die Eintragung in Anlage N-AUS nicht hätte erfolgen dürfen. In den Steuererklärungsvordrucken wurde ein diesbezüglicher klarstellender Hinweis in Klammern allerdings erst ab dem Jahr 2020 ergänzt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Eine Änderungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit bestand nicht. Die fehlerhafte Eintragung des Klägers bei der Erstellung seiner elektronischen Steuererklärung sei kein Schreibfehler, sondern den Gegebenheiten des Programms geschuldet. Auch habe es in den Akten keinen Prüfhinweis auf den Progressionsvorbehalt (das steuerfreie Gehalt) gegeben. Dass das Finanzamt die irische Lohnbescheinigung offenkundig übersehen habe, sei dem Kläger ebenfalls nicht als Fehler anzulasten. Die Bescheinigung habe der Erklärung unstreitig beigelegen und es sei erkennbar gewesen, dass die Einkünfte im Ausland erzielt worden seien.

Vielmehr liege ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung durch das Finanzamt vor. Die Sachbearbeiterin habe die Bescheinigung nicht berücksichtigt, da sie nur die Prüfhinweise abgearbeitet habe, ohne die miteingereichten Anlagen durchzusehen. Aufgrund eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung sei keine Bescheidänderung möglich.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligter muss Eingangsbestätigung kontrollieren

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Dies gilt nicht nur im gewöhnlichen Alltag, sondern auch bei Gerichtsprozessen. Zwar kann das Gericht bei Versäumnis einer gesetzlichen Frist (z.B. Beschwerdebegründungsfrist) auf Antrag eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, so dass die Uhren zurückgedreht werden und die Verfahrenshandlung als noch rechtzeitig eingelegt gilt. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der Verfahrensbeteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt bereits eine einfache Fahrlässigkeit eine Wiedereinsetzung aus.

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Dies gilt nicht nur im gewöhnlichen Alltag, sondern auch bei Gerichtsprozessen. Zwar kann das Gericht bei Versäumnis einer gesetzlichen Frist (z.B. Beschwerdebegründungsfrist) auf Antrag eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, so dass die Uhren zurückgedreht werden und die Verfahrenshandlung als noch rechtzeitig eingelegt gilt. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der Verfahrensbeteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt bereits eine einfache Fahrlässigkeit eine Wiedereinsetzung aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Finanzamt (FA) keine Wiedereinsetzung erhält, wenn es eine Beschwerdebegründung verspätet an den BFH übermittelt und dabei nicht die elektronische Eingangsbestätigung des Dokuments abgewartet hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Finanzbeamter am letzten Tag der Frist um 19:30 Uhr eine Beschwerdebegründung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an den BFH übermittelt. Da das System keinen Übermittlungsfehler meldete, verließ er sich auf die rechtzeitige Übermittlung und ging - mutmaßlich - nach Hause. Der Schriftsatz ging jedoch erst am anderen Morgen um 4:48 Uhr beim BFH ein, was später auch aus der Sendungsquittung ersichtlich war.

Der BFH verwarf die Beschwerde des FA aufgrund des Fristversäumnisses nun als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Bundesrichter erklärten, dass es die Sorgfaltspflichten gebieten, die Eingangsbestätigung des elektronischen Dokuments abzuwarten. Das FA kann sich nicht darauf berufen, dass Sendungen über das EGVP erfahrungsgemäß innerhalb der ersten halben Stunde nach dem Sendeauftrag übermittelt werden und das System keinen Übermittlungsfehler ausgegeben hat.
 
 
 

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

Fremde Steuerschuld: Kann man die für einen anderen gezahlte Steuer zurückfordern?

An sich ist es ja so, dass jeder seine Steuern selbst zahlt. Es gibt jedoch auch Situationen und Vereinbarungen, aufgrund derer eine andere Person die Steuern übernimmt. Ein Beispiel hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der der Arbeitgeber alle anfallenden Steuern übernimmt. Aber wie ist es in solch einem Fall, wenn man die Steuern gezahlt hat und nun das Geld wieder vom Finanzamt zurückhaben möchte? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

An sich ist es ja so, dass jeder seine Steuern selbst zahlt. Es gibt jedoch auch Situationen und Vereinbarungen, aufgrund derer eine andere Person die Steuern übernimmt. Ein Beispiel hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der der Arbeitgeber alle anfallenden Steuern übernimmt. Aber wie ist es in solch einem Fall, wenn man die Steuern gezahlt hat und nun das Geld wieder vom Finanzamt zurückhaben möchte? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Am 24.02.2021 überwies die Klägerin 20.211 EUR an das Finanzamt. Im Verwendungszweck stand: "… EST 2019 B". Da der eigentliche Steuerschuldner B die gleichlautende Steuernummer hatte, ordnete das Finanzamt ihm die Zahlung zu. Mit Schreiben vom 04.06.2021 verlangte die Klägerin die Rückerstattung des Betrags. Es habe sich bei der Zahlung um ein Versehen gehandelt, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Finanzamt lehnte die Erstattung mit Schreiben vom 14.06.2021 ab. Am 18.06.2021 wandte sich die Klägerin nochmals an das Finanzamt und machte die Rückerstattung geltend. Das Finanzamt wertete dies als Einspruch und wies diesen am 31.01.2022 als unbegründet zurück.

Die Klage auf Erlass eines Erstattungsbescheids vor dem FG war erfolglos. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die Erstattung des gezahlten Betrags. Denn die Klägerin sei nicht die Erstattungsberechtigte. Bei der Zahlung auf eine fremde Steuerschuld sei das Innenverhältnis zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten für das Finanzamt irrelevant. Auch eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung sowie die Anfechtung durch die Klägerin seien bedeutungslos. Es bestehe auch kein ungeregelter Erstattungsanspruch. Die Zahlung sei daher nicht an die Klägerin zu erstatten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

Kosten für private Bildungseinrichtung: Zahlungen an einen Förderverein können Schulgeld sein

Wenn Ihr Kind eine öffentliche Schule besucht, müssen Sie für den Schulbesuch nichts zahlen, da die Kosten von der öffentlichen Hand getragen werden. Für den Schulbesuch zahlen müssen Sie hingegen, wenn Sie Ihr Kind auf eine private Schule schicken. Diese Zahlung kann direkt an die Schule erfolgen. Erfolgt sie jedoch über einen Förderverein, stellt sich die Frage, ob es sich dann ebenfalls um Schulgeld handelt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich hierüber entscheiden.

Wenn Ihr Kind eine öffentliche Schule besucht, müssen Sie für den Schulbesuch nichts zahlen, da die Kosten von der öffentlichen Hand getragen werden. Für den Schulbesuch zahlen müssen Sie hingegen, wenn Sie Ihr Kind auf eine private Schule schicken. Diese Zahlung kann direkt an die Schule erfolgen. Erfolgt sie jedoch über einen Förderverein, stellt sich die Frage, ob es sich dann ebenfalls um Schulgeld handelt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich hierüber entscheiden.

Die Kinder der Kläger besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule 1.000 EUR. Vereinszweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung an besagter Schule. Von den Eltern der Schüler erhielt der Förderverein im Streitjahr insgesamt 37.500 EUR und führte 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die Schule. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Zahlung an den Förderverein als Schulgeld geltend. Das Finanzamt sah darin jedoch weder Schulgeld noch eine Spende.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Zahlung an den Förderverein ist als Schulgeld zu berücksichtigen. Bei Schulgeld handle es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Dies gelte auch für Zahlungen an einen Förderverein, wenn dieser das Geld zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung zur ausschließlichen Mittelverwendung für den normalen Schulbetrieb enthalte. Es sei unschädlich, wenn auch Zwecke außerhalb des normalen Schulbetriebs gefördert würden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

Kindergeld wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Es gibt aber auch Gründe, aufgrund derer auch darüber hinaus Kindergeld gezahlt wird. Ein solcher Grund kann die laufende Ausbildung des Kindes sein, ein anderer etwa eine Behinderung des Kindes. Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.

Kindergeld wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Es gibt aber auch Gründe, aufgrund derer auch darüber hinaus Kindergeld gezahlt wird. Ein solcher Grund kann die laufende Ausbildung des Kindes sein, ein anderer etwa eine Behinderung des Kindes. Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.

Das Kind der Klägerin litt seit 2009 an seelischen Beeinträchtigungen. Hierüber lagen amtsärztliche Gesundheitszeugnisse sowie eine sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizinischen Dienstes vor. Weitere ärztliche Bescheinigungen gab es nicht. Ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung erfolgte erst während des gerichtlichen Verfahrens im Jahr 2023. Mit Feststellungsbescheid vom 09.08.2023 wurde ein Grad der Behinderung von 30 ab Juni 2021 festgestellt. Die Familienkasse zahlte zunächst Kindergeld aufgrund einer Behinderung des Kindes, verlangte dann aber einen entsprechenden amtlichen oder ärztlichen Nachweis. Einen solchen konnte das Kind nicht vorlegen. Allerdings war im Juni 2021 eine Begutachtung von Amts wegen erfolgt, woraufhin ihm die volle Erwerbsminderungsrente weiterhin bis März 2023 bewilligt worden war. Mangels ärztlicher Bescheinigung hob die Kasse das Kindergeld jedoch ab Januar 2022 auf.

Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Ob eine Behinderung vorliege, sei auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen zu entscheiden. Für die Form des Nachweises gebe es keine gesetzliche Regelung und insbesondere keine abschließende Vorgabe, wie der Nachweis zu erbringen sei. In den ärztlichen Bescheinigungen oder Gutachten müsse auch nicht explizit das Wort "Behinderung" verwendet werden. Auch ohne diesen Begriff sei zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Bescheinigungen bzw. Gutachten die Legaldefinition einer Behinderung erfüllt sei.

Nach Ansicht des Gerichts sind im Streitfall die Voraussetzungen einer Behinderung des Kindes (vor Vollendung des 25. Lebensjahres) erfüllt. Laut der erstellten Gesundheitszeugnisse und der gutachterlichen Einschätzungen lag eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit vor, so dass das Kind seit 2016 aufgrund seiner seelischen Erkrankung eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente bezog.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Erbengemeinschaft mit Grundbesitz: Erbteilskauf setzt Spekulationsfrist nicht in Gang

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Die Frist beginnt mit der Anschaffung der Immobilien. Beträgt die Haltedauer mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn also steuerfrei realisiert werden.

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Die Frist beginnt mit der Anschaffung der Immobilien. Beträgt die Haltedauer mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn also steuerfrei realisiert werden.

Kauft ein Erbe eine Immobilie zunächst aus einer Erbengemeinschaft heraus, indem er die Erbanteile der Miterben erwirbt, galt dieser Vorgang bislang als Anschaffung, so dass ein Verkauf der Immobilie in den folgenden zehn Jahren nicht steuerfrei abgewickelt werden konnte.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun jedoch für einen Richtungswechsel: Die Bundesrichter entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft nicht zur (anteiligen) Anschaffung des Grundstücks der Gemeinschaft führt.

Geklagt hatte ein Erbe aus einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft, der zunächst die Erbteile der Miterben gekauft und ein paar Monate später die damit erworbene Immobilie veräußert hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass - anteilig für die hinzuerworbenen Erbteile - ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt worden war.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut identisch sein müssen (sog. Nämlichkeit), um eine Besteuerung innerhalb der Haltefrist auszulösen. Der entgeltliche Erwerb des Anteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft ist aber nicht mit der anteiligen Anschaffung des darin befindlichen Grundstücks gleichzusetzen.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH führt dazu, dass die Spekulationsfrist bei geerbtem Grundbesitz bereits mit der ursprünglichen Anschaffung durch den Erblasser beginnt, was für die Erben günstig ist. Das Urteil des BFH lässt sich aber nur auf Erbengemeinschaften anwenden. Für Personengesellschaften schreibt das Einkommensteuergesetz ausdrücklich vor, dass die Anschaffung einer Beteiligung als Anschaffung der (anteiligen) Wirtschaftsgüter gilt.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser "aufgesattelten" Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser "aufgesattelten" Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sogenannte mehraktige Ausbildungen mitunter noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle spielen darf. Voraussetzung für diese günstige "Verklammerung" ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.

Hinweis: Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, werden von den Finanzämtern daher regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung anerkannt.

In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang bei einer mehraktigen Ausbildung nur besteht, wenn die "aufgesattelte" Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Beide Ausbildungsabschnitte (z.B. Bachelor- und Masterstudiengang) müssen demnach so eng wie möglich zeitlich verklammert sein.

Geklagt hatte der Vater einer volljährigen Tochter, die nach ihrem Bachelorabschluss 2018 zunächst ein freiwilliges soziales Jahr und im Anschluss daran eine dreimonatige Aushilfstätigkeit (von mehr als 20 Wochenstunden) durchlaufen hatte. Ende 2019 nahm sie schließlich ihr Masterstudium auf.

Der BFH urteilte, dass die erstmalige Berufsausbildung der Tochter mit dem Bachelorabschluss erlangt worden war, so dass ab diesem Zeitpunkt der Umfang ihrer Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch zu prüfen war. Das Masterstudium gehörte nicht mehr zur Erstausbildung, da die Tochter damit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen hatte. Sie hatte sich vielmehr aus persönlichen Gründen entschieden, ein freiwilliges soziales Jahr abzuleisten und ihr Masterstudium somit aufzuschieben. Die Erwerbstätigkeit war somit bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs relevant und führte aufgrund der Wochenstundenzahl (über 20 Stunden) dazu, dass der Kindergeldanspruch für die Monate der Erwerbstätigkeit entfiel.

Hinweis: Während des Masterstudiengangs kann der Kindergeldanspruch allerdings wieder aufleben, sofern die Tochter währenddessen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)