Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11.Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**
11.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Bildungsreise: Wann können Reisekosten als Werbungskosten berücksichtigt werden?

Werbungskosten sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer entstehen, damit dieser seinen Beruf ausüben kann. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch Reisekosten können zu den Werbungskosten gehören, wenn der berufliche Anteil der Reise überwiegt. Es ist möglich, dass eine gemischt veranlasste Reise, die sowohl berufliche als auch private Elemente enthält, derart aufgeteilt wird, dass der beruflich veranlasste Teil berücksichtigt werden kann. Aber wie ist es, wenn eine solche Trennung nicht möglich ist? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entscheiden.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer entstehen, damit dieser seinen Beruf ausüben kann. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch Reisekosten können zu den Werbungskosten gehören, wenn der berufliche Anteil der Reise überwiegt. Es ist möglich, dass eine gemischt veranlasste Reise, die sowohl berufliche als auch private Elemente enthält, derart aufgeteilt wird, dass der beruflich veranlasste Teil berücksichtigt werden kann. Aber wie ist es, wenn eine solche Trennung nicht möglich ist? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entscheiden.

Die Klägerin war Lehrerin an einer Privatschule in Trägerschaft eines Bistums. Der Schulträger organisierte im Jahr 2019 eine Studienfahrt nach Israel. Das Programm umfasste unter anderem Besuche in Jerusalem und Haifa und mehrere Gottesdienste. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen hierfür nicht als Werbungskosten an und begründete dies damit, dass es keinen Unterschied zu einer allgemein-touristischen Reise gebe.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Werbungskostenabzug setze eine berufliche Veranlassung der Kosten voraus. Privat veranlasste Kosten der Reise könnten hingegen nicht berücksichtigt werden. Die Aufteilung der Kosten einer gemischt veranlassten Reise sei möglich, wenn sich die Kosten nach objektiven Kriterien trennen ließen. Die Israelreise sei unstreitig sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen. Eine Trennung der Kosten nach objektiven Kriterien sei jedoch in diesem Fall nicht möglich. Dass die Reise beruflich förderlich gewesen sei, sei unbestritten. Aber die Reise sei auch privat mitveranlasst gewesen. Das ergebe sich aus den Reisezielen von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es keine Kostenbeteiligung oder Freistellung durch den Arbeitgeber gegeben habe.
 
 
 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Bundesfernstraßenbau: Verkehrsprojekte von Public-Private-Partnerships

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) gilt seit 1994. Mit diesem Gesetz wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte wurde das Recht zur Erhebung einer Maut eingeführt. Ziel war bzw. ist es, die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern. Im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) vom 12.07.2011 wurden wichtige Regelungen im Zusammenhang mit der Maut neu gefasst.

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) gilt seit 1994. Mit diesem Gesetz wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte wurde das Recht zur Erhebung einer Maut eingeführt. Ziel war bzw. ist es, die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern. Im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) vom 12.07.2011 wurden wichtige Regelungen im Zusammenhang mit der Maut neu gefasst.

Bezüglich der Betreiber von Verkehrsprojekten unterscheidet man zwischen sogenannten F-Modellen und A-Modellen. Beim F-Modell können Private den Neu- und Ausbau, die Erhaltung und den Betrieb von Bundesfernstraßen auf der Grundlage der von ihnen selbst erhobenen Mautgebühren finanzieren. Das Bundesverkehrsministerium wird ermächtigt, sowohl die entsprechenden Straßen oder Bauwerke als auch die jeweilige Höhe der Mautgebühren (im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörden) durch Rechtsverordnung festzulegen.

Das A-Modell (Ausbaumodell) zielt auf den sechs- bzw. achtspurigen Ausbau von Autobahnabschnitten durch Private ab, der sich in Abhängigkeit vom späteren Verkehrsaufkommen aus der flächendeckend vorgesehenen Lkw-Maut refinanziert. Das A-Modell umfasst den Ausbau zusätzlicher Fahrstreifen sowie die Erhaltung und den Betrieb aller Fahrstreifen. Im Gegensatz zum F-Modell bleibt hier der Bund der Betreiber im steuerrechtlichen Sinne.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 30.03.2022 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Verkehrsprojekten durch Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. In seinem aktuellen Schreiben thematisiert das BMF die umsatzsteuerliche Behandlung der F- und A-Modelle. Zudem führt es aus, was bei der Erhebung der Maut zu beachten ist.

Hinweis: Unter Public Private Partnership wird eine öffentliche Projektrealisierung unter privatem Gewinnstreben verstanden, die möglichst den gesamten Lebenszyklus eines Bauprojekts umfasst (von Planung über Bau, Betrieb, Erhaltung und evtl. sogar Verwertung).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Dienstwagen: Kaufprämien und Steuervorteile machen Umstieg auf Elektro attraktiv

Viele Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken, ihren betrieblichen Fuhrpark auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge umzustellen. Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Spritpreise wird ein solcher Umstieg zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:

Viele Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken, ihren betrieblichen Fuhrpark auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge umzustellen. Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Spritpreise wird ein solcher Umstieg zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:

  • Elektroautoprämien: Die Anschaffung von Elektroautos wird vom Bund und von den Automobilherstellern derzeit über einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 EUR gefördert. Diese Förderung gilt noch bis Ende 2022 und erstreckt sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf Unternehmen. Bei Leasingfahrzeugen bemisst sich die Höhe der Förderung an der Leasingdauer, ab einer Laufzeit über 23 Monate gilt die ungekürzte Förderung, bei kürzeren Vertragslaufzeiten fällt die Prämie geringer aus. Wer sich ein Plug-in-Hybridfahrzeug anschafft, kann derzeit noch eine Förderung von maximal 6.750 EUR beanspruchen. Ab 2023 soll sich die Förderung stärker an einer positiven Klimawirkung der Fahrzeuge orientieren und die Zuschüsse verringern sich: Elektroautos sollen nur noch mit maximal 4.000 EUR (2023) bzw. 3.000 EUR (2024 und 2025) gefördert werden. Die Bundesregierung plant, die Förderung nur noch für Fahrzeuge zu gewähren, die über einen hohen elektrischen Fahranteil und eine Mindestreichweite (ab 01.08.2023: 80 Kilometer) verfügen. Bundeswirtschaftsminister Habeck ließ auch verlauten, dass die staatlichen Zuschüsse für Plug-in-Hybrid-Autos zum Ende des Jahres 2022 auslaufen sollen.
  • Versteuerung der Privatnutzung: Während die private (Mit-)Nutzung eines herkömmlichen Verbrenner-Dienstwagens in der Regel mit monatlich 1 % des (ungekürzten) inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden muss, darf der anzusetzende Bruttolistenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemindert oder von Vornherein nur anteilig angesetzt werden. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, darf für Zwecke der Nutzungsversteuerung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Ist das Elektroauto teurer als 60.000 EUR, zeigt sich der Steuergesetzgeber etwas weniger großzügig. In diesem Fall darf der Bruttolistenpreis immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hier ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erfolgen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über bestimmte Mindestreichweiten verfügt. Sofern die Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung, der sogenannte Nachteilsausgleich. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert werden kann. Dies gilt, sofern das Fahrzeug vor dem 01.01.2023 angeschafft worden ist.
  • Kraftfahrzeugsteuer: Für neu zugelassene Elektrofahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung gilt noch bis zum 31.12.2030. Plug-in-Hybride sind hingegen nicht befreit, bei ihnen berechnet sich die Steuer - wie bei Verbrennern üblich - nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

Entspannen vor dem Abflug: Ist die Zugangsberechtigung zu Flughafenlounges umsatzsteuerpflichtig?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur Behandlung der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu sogenannten Flughafenlounges herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur Behandlung der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu sogenannten Flughafenlounges herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.

Das BMF stellt klar, dass die Gewährung einer Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen eine sonstige Leistung ist, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht. Daher wird die Leistung dort ausgeführt, wo sich das Grundstück befindet. Sofern die Leistung im Inland steuerbar ist, ist die Steuerbefreiung auf die Gewährung der Zugangsberechtigung nicht anwendbar, da diese Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf an Luftfahrzeugen dient.

Sofern ein Passagier die Zugangsberechtigung zusammen mit der Flugbeförderung kauft, kann die Gewährung der Zugangsberechtigung auch eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung darstellen. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Warteraum nur im Zusammenhang mit dem Flug genutzt werden kann und dazu dient, die Zeit vor dem Abflug deutlich komfortabler zu verbringen.

Eine Kombination der Flugbeförderung (Hauptleistung) mit der Zugangsberechtigung zu Warteräumen (Nebenleistung) führt aber nicht zu einer Reiseleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Es wird bei Leistungen, die vor dem 01.07.2022 ausgeführt werden, nicht beanstandet, wenn als Leistungsort nicht der Belegenheitsort des Grundstücks herangezogen wird.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Erbschaftsteuerlicher Wohnsitz: Welche Besonderheit gilt bei Bediensteten der EU?

Für Bedienstete der EuU gibt es einige Besonderheiten. So werden Beamte und sonstige Bedienstete, die sich nur zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederlassen, so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz im Zeitpunkt des Dienstantritts beibehalten. Das kann Auswirkungen auf die Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben, wie im vorliegenden Sachverhalt, über den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden musste.

Für Bedienstete der EuU gibt es einige Besonderheiten. So werden Beamte und sonstige Bedienstete, die sich nur zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederlassen, so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz im Zeitpunkt des Dienstantritts beibehalten. Das kann Auswirkungen auf die Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben, wie im vorliegenden Sachverhalt, über den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden musste.

Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und seit 01.10.1995 Bediensteter der Europäischen Investitionsbank in Luxemburg. Vor Dienstantritt und Umzug nach Luxemburg hatte er seinen Wohnsitz in Österreich. Im Jahr 2010 heiratete er. Der gemeinsame eheliche Hausstand befand sich bis 2017 in Deutschland, danach zogen die Eheleute wieder nach Luxemburg. Im April 2017 erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt in Deutschland, am 27.12.2013 eine Schenkung seines Bruders (ebenfalls österreichischer Staatsbürger) in Höhe von 300.000 EUR erhalten zu haben. Der Bruder hatte zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Mit Bescheid vom 13.04.2017 setzte das Finanzamt 56.000 EUR Schenkungsteuer fest.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt ging zu Unrecht davon aus, dass der Kläger in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Eine Schenkung unter Lebenden unterliegt nach dem Erbschaftsteuergesetz dann der Schenkungsteuer, wenn der Schenker oder der Erwerber zum maßgeblichen Zeitpunkt Inländer war. Zwar ist der Wohnsitz im Inland entscheidend, aber dies kann durch den Einfluss des Unionsrechts modifiziert werden. Durch das Privilegienprotokoll wird die Steuerpflicht des Klägers modifiziert. Danach gilt für Beamte und sonstige Bedienstete der EU, dass für beispielsweise die Erbschaftsteuer der Wohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen dort liegt, wo der Bedienstete bei Dienstantritt seinen steuerlichen Wohnsitz hatte. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger vollumfänglich erfüllt. Er habe demnach einen fiktiven Wohnsitz in Österreich und nicht in Deutschland. Dass der Kläger aus familiären Gründen einen Wohnsitz in Deutschland begründet habe, sei für die Schenkung nicht relevant.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Zinssatzsenkung auf 1,8 % pro Jahr in Sicht

Steuernachzahlungen werden derzeit noch mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6%ige Zinsen zahlen.

Steuernachzahlungen werden derzeit noch mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6%ige Zinsen zahlen.

Hinweis: Auch Steuererstattungen werden mit 6 % pro Jahr verzinst - das heißt, Steuerzahler erhalten diese hohen Zinsen vom Finanzamt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt.

Im Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 verfassungswidrig ist. Das Gericht argumentierte dabei mit dem seit Jahren anhaltend niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei. Für Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde der Steuergesetzgeber aufgefordert, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen (bis zum 31.07.2022).

Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Referentenentwurf zu einer gesetzlichen Neuregelung vorgelegt (Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung). Am 30.03.2022 hat das Bundeskabinett diese Neuregelung beschlossen. Nun muss sie noch vom Bundestag verabschiedet werden; zudem muss der Bundesrat zustimmen.

Nach den Neuregelungen soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Dieser Zinssatz orientiert sich am aktuellen Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von -0,88 % und beinhaltet einen Aufschlag von 2,7 Prozentpunkten, was laut Referentenentwurf ein sachgerechter Zuschlag sein soll.

Nach den geplanten Neuregelungen soll zudem mit Teilverzinsungszeiträumen in den Fällen gerechnet werden, in denen unterschiedliche Zinssätze im Zinslauf zur Anwendung kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Verzinsungszeitraum vom 01.05.2018 bis zum 15.07.2019 erstreckt.

Zudem ist im neuen Gesetz geregelt, dass die Angemessenheit des neuen Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden muss - eine erstmalige Überprüfung muss somit spätestens zum 01.01.2026 erfolgen.

Bei noch nicht bestandskräftig festgesetzten Zinsen werden die Finanzämter den neuen Zinssatz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend ab Januar 2019 anwenden. Im Fall der Neuberechnung von Erstattungszinsen durch Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids darf der Steuerzahler aber im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung nicht schlechter gestellt werden. Das bedeutet, dass weder eine Rückzahlung festgesetzter noch vorläufig erhaltener Erstattungszinsen erforderlich ist.

Hinweis: Der Zinssatz wird durch das neue Gesetz nicht für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen angepasst - hier wird also weiterhin ein Zinssatz von 6 % pro Jahr angewandt. Ob und wann hier eine Anpassung erfolgt, ist derzeit offen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

Freiberufliche Tätigkeit: Wie wird ein Freiberufler aus Versehen gewerblich tätig?

Ein großer Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist im Steuerrecht die Gewerbesteuer. Diese fällt bei einem Freiberufler nämlich nicht an. Es kann jedoch sein, dass ein Freiberufler aufgrund einer teils gewerblichen Tätigkeit doch vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig wird. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Freiberufler-Gemeinschaftspraxis im Nachhinein als gewerblich eingestuft wurde.

Ein großer Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist im Steuerrecht die Gewerbesteuer. Diese fällt bei einem Freiberufler nämlich nicht an. Es kann jedoch sein, dass ein Freiberufler aufgrund einer teils gewerblichen Tätigkeit doch vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig wird. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Freiberufler-Gemeinschaftspraxis im Nachhinein als gewerblich eingestuft wurde.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, die im März 2006 errichtet wurde. Sie ist in das Partnerschaftsregister eingetragen. Im Gemeinschaftspraxisvertrag hatten sich sieben approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen, um gemeinsam Privat- und Kassenpatienten zu behandeln. Im Streitjahr betrug der Umsatz eines Arztes nur 0,028 % des gesamten Praxisumsatzes. Dieser Partner war hauptsächlich mit der Organisation und Verwaltung der Praxis beauftragt. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sei.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es handele sich um eine Gemeinschaftspraxis, weshalb die Ärzte als Mitunternehmer der Klägerin anzusehen seien. Die Tätigkeit jedes Arztes müsse durch unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Dies könne nicht durch eine besonders intensive leitende Organisationstätigkeit ersetzt werden. Jeder Arzt müsse einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung am Patienten erbringen. Grundsätzlich sei eine Arbeitsteilung in einem Unternehmen nicht schädlich, jedoch müsse jeder Arzt aufgrund seiner persönlichen Berufsqualifikation auch im arzttypischen Heilbereich tätig sein. Erledige er aber fast ausschließlich kaufmännische Aufgaben, sei er nicht freiberuflich tätig. Es liege dann vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit vor. Im Ergebnis führte die teilweise gewerbliche Tätigkeit dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Praxisgemeinschaft als gewerblich anzusehen war.

Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch bereits eingelegt.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Geflüchtete und Asylsuchende: Jeder bekommt eine steuerliche Identifikationsnummer

Jede Person, die in Deutschland steuerpflichtig ist, erhält eine steuerliche Identifikationsnummer (IDNr). Zuständig für deren Vergabe ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wichtig ist die Nummer beispielsweise zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses und zur Beantragung von Kindergeld.

Jede Person, die in Deutschland steuerpflichtig ist, erhält eine steuerliche Identifikationsnummer (IDNr). Zuständig für deren Vergabe ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wichtig ist die Nummer beispielsweise zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses und zur Beantragung von Kindergeld.

Ebenfalls wichtig ist der Hinweis, den das BZSt für alle hat, die beispielsweise geflüchteten Menschen dabei helfen, im Erwerbsleben Fuß zu fassen: Auch Geflüchtete und Asylsuchende erhalten eine IDNr, da die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auch für Personen gilt, die in das Bundesgebiet einreisen und zunächst vielleicht in Erstaufnahmeeinrichtungen, Turnhallen oder Wohncontainern untergebracht sind.

Angestoßen wird die IDNr-Vergabe durch die Anmeldung einer Person bei der zuständigen Meldebehörde am Unterbringungsort. Sobald die Meldebehörde die Daten dieser Person in das Melderegister aufgenommen hat, erfolgt eine automatisierte Mitteilung an das BZSt. Damit die Vergabe der IDNr möglichst schnell erfolgen kann und das Mitteilungsschreiben den Betroffenen auch erreicht, ist es wichtig, dass bei der melderechtlichen Erfassung der Person möglichst vollständige und genaue Angaben gemacht werden (z.B. bei Unterbringung in Sammelunterkünften genaue Zusätze wie "Haus 3" oder "Flur 8"). Das Mitteilungsschreiben mit der zugeteilten IdNr wird dann an die von der Meldebehörde übermittelte Adresse versandt. Da die Schreiben nicht täglich gedruckt werden, können zwischen der Datenübermittlung der Meldebehörde und dem tatsächlichen Versand des Mitteilungsschreibens mehrere Tage vergehen.

Hinweis: Eine bereits zugeteilte IDNr kann über die Internetseite des BZSt erneut in Erfahrung gebracht werden. Über ein Webformular lässt sich ein erneuter Mitteilungsversand an die Meldeadresse anstoßen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

Grundsteuerreform: Ab Juli können Eigentümer ihre Erklärungen abgeben

Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht einen weiteren Schritt voran: Immobilieneigentümer müssen zwischen Juli und Oktober 2022 ihre Erklärung zur reformierten Grundsteuer abgeben. Die entsprechende Aufforderung hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 veröffentlicht.

Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht einen weiteren Schritt voran: Immobilieneigentümer müssen zwischen Juli und Oktober 2022 ihre Erklärung zur reformierten Grundsteuer abgeben. Die entsprechende Aufforderung hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 veröffentlicht.

Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr. Etliche Angaben können dem Kaufvertrag, dem Grundbuchauszug, Mietverträgen und - bei Wohnungseigentum - der Teilungserklärung entnommen werden. Die Bodenrichtwerte lassen sich aus dem internetbasierten Informationssystem BORIS entnehmen.

Die Steuererklärungen müssen grundsätzlich elektronisch per Elster abgegeben werden. Soweit die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt aber ausnahmsweise die Abgabe in Papierform ermöglichen. Hierfür stehen Vordrucke bereit. Bei der Abgabe der Erklärung kann Ihr Steuerberater behilflich sein.

Aus den Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Erhalten die Grundbesitzer vom Amt später einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, dann ist zunächst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Erst danach wenden die Städte und Gemeinden auf den ausgewiesenen Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen dann die zu zahlende Steuer. Eigentümer werden erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für sie persönlich bedeutet, denn erst dann werden von den Städten und Gemeinden die neuen Grundsteuerbescheide mit Zahlungsaufforderung verschickt.

Hinweis: Die Reform der Grundsteuer ist erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht im April 2018 das bisherige Bemessungsverfahren für verfassungswidrig erklärt hat. Es stellte umfassende Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundbesitz fest.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

Investitionsumsatz: Vorsteuerabzug eines Gesellschafters

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters im Zusammenhang mit Investitionsumsätzen Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug bei Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters im Zusammenhang mit Investitionsumsätzen Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug bei Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.

Leistet ein Gesellschafter bzw. eine Vorgründungsgesellschaft bezogene Leistungen im Rahmen eines eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmens an die Gesellschaft weiter, so richtet sich der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen. Unter Berücksichtigung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung kann einem Gesellschafter unter den übrigen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustauschs zuwächst (z.B. Weiterleistung durch einen ansonsten nicht unternehmerisch tätigen Gesellschafter). Voraussetzung dafür ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt.

Der Begriff Investitionsumsatz umfasst dabei Vermögenswerte (bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Gesellschafter tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)