Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2024

10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2024

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]

Veräußerungsgewinn: Wie wirkt sich eine Teilvermietung auf die Freistellung aus?

Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, nachdem Sie es weniger als zehn Jahre in Ihrem Besitz hatten, kann dies zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Haus nicht selbst bewohnt, sondern vermietet haben. Aber wie ist es eigentlich, wenn Sie das Haus zwar selbst bewohnt haben, jedoch ab und zu ein einzelnes Zimmer vermietet haben? Führt dies auch dazu, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, nachdem Sie es weniger als zehn Jahre in Ihrem Besitz hatten, kann dies zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Haus nicht selbst bewohnt, sondern vermietet haben. Aber wie ist es eigentlich, wenn Sie das Haus zwar selbst bewohnt haben, jedoch ab und zu ein einzelnes Zimmer vermietet haben? Führt dies auch dazu, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. Am 12.04.2011 erwarben sie ein Reihenhaus, welches sie selbst bewohnten. In den Jahren 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer tageweise (ca. 12 bis 25 Tage pro Jahr) an Messegäste. Daraus erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der übrigen Zeit nutzen sie die Zimmer als Kinderzimmer. Im November 2017 wurde das Haus verkauft. Das Finanzamt ging aufgrund der zeitweisen Vermietung einzelner Zimmer von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft aus. Da das Gebäude teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt und teils fremdvermietet worden sei, sei nur eine teilweise Freistellung möglich.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Haus wurde ihm zufolge im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Eine tageweise entgeltliche Vermietung von Zimmern ändere daran nichts. Beurteilt wird das gesamte Gebäude als einheitliches Wirtschaftsgut. Durch die zeitweise Zimmervermietung entsteht kein selbständiges Wirtschaftsgut. Bei einem Arbeitszimmer ist dies auch nicht der Fall. Das Haus ist insgesamt von der Besteuerung auszunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut muss nicht das gesamte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Es kommt nämlich bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht auf die räumliche, sondern auf die zeitliche Ausschließlichkeit an. Eine tageweise Vermietung des ansonsten eigengenutzten Gebäudes ist unschädlich. Die Eigennutzung überwiegt die Fremdnutzung im Sachverhalt deutlich.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sprechen Sie uns an, wenn bei Ihnen ein ähnlicher Sachverhalt vorliegt und das Finanzamt Steuern erhoben hat.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Verfahrensrecht: Wann einem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann

Wenn ein Verein den Status "gemeinnützig" hat, gehen damit einige Vorteile einher. So ist er von der Körperschaftsteuer befreit und kann für Spenden eine Spendenbescheinigung (eine sogenannte Zuwendungsbestätigung) ausstellen. Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen. Kann die Gemeinnützigkeit aber aberkannt werden, wenn der Verein in einem Bericht des Verfassungsschutzes auftaucht? Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht München (FG) vor.

Wenn ein Verein den Status "gemeinnützig" hat, gehen damit einige Vorteile einher. So ist er von der Körperschaftsteuer befreit und kann für Spenden eine Spendenbescheinigung (eine sogenannte Zuwendungsbestätigung) ausstellen. Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen. Kann die Gemeinnützigkeit aber aberkannt werden, wenn der Verein in einem Bericht des Verfassungsschutzes auftaucht? Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht München (FG) vor.

Die Klägerin ist eine Landesvereinigung einer überregional tätigen Organisation, die in verschiedene Bundes-, Landes- und Kreisvereinigungen untergliedert ist. Sie wurde zunächst gemäß ihren Zwecken als gemeinnützig anerkannt und daher von der Körperschaftsteuer befreit. Mit den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2006 bis 2008 wurde ihr die Gemeinnützigkeit allerdings aberkannt, da sie in den Verfassungsschutzberichten für 2006 bis 2009 als extremistische Organisation eingestuft wurde. Ebenso ausschlaggebend für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit war, dass die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten des Landes X für die Jahre 2009 bis 2015 Erwähnung fand. In diesen wurde ihr unter dem Abschnitt "Linksextremismus" eine eigene Textziffer gewidmet. Nach Ansicht der Klägerin reicht das für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht aus. Vielmehr müsse die betreffende Körperschaft ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Klägerin wurde zu Recht die Gemeinnützigkeit aberkannt.  Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, kann widerlegbar davon ausgegangen werden, dass diese nachweisen müssen, dass sie zum Beispiel keine gerichteten Bestrebungen haben gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder. Die Beweislast hierfür liegt beim Verein, nicht beim Finanzamt. Die Rechtsprechung differenziert dabei lediglich zwischen einer expliziten Erwähnung einerseits und einem bloßen Verdachtsfall oder einer sonstigen beiläufigen Erwähnung andererseits. Eine weitere Differenzierung zwischen "extremistisch" und "extremistisch beeinflusst" findet hingegen nicht statt. Die Körperschaft muss selbst nachweisen, dass sie gemeinnützig ist und keine extremistischen Ziele fördert. Es ist notwendig, dass das Gegenteil der vermuteten Tatsachen vollauf bewiesen wird. Dies war im Sachverhalt nicht der Fall.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2022)

Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen: Sonderregelung für zugezogene Anteilsinhaber nur, wenn im Ausland Steuer festgesetzt wurde

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Hinweis: Als Gewinn muss der Betrag versteuert werden, um den der Veräußerungspreis (nach Abzug der Veräußerungskosten) die Anschaffungskosten übersteigt.

Sofern Anteilseigner durch Zuzug nach Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden und die Anteile vorher bereits gehalten haben, können sie eine Sonderregelung des Einkommensteuergesetzes nutzen: Können sie dem Finanzamt nachweisen, dass ihnen die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs im Wegzugsstaat einer vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der vergleichbaren Steuer angesetzt hat (höchstens jedoch der gemeine Wert).

Hinweis: Bei der Gewinnermittlung in Deutschland wird also ein höherer Betrag als die ursprünglichen Anschaffungskosten vom erzielten Veräußerungspreis abgezogen. Der Wertzuwachs, der vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht bereits im Ausland entstanden war, bleibt bei der Besteuerung hierzulande dann außen vor.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Sonderregelung für zugezogene Anteilsinhaber nicht beansprucht werden kann, wenn kein Steuerbescheid des ausländischen Wegzugsstaats mit Berechnung und Festsetzung der Steuer ergangen ist. In diesem Fall hat der Vermögenszuwachs dort nicht "der Steuer unterlegen". Im zugrundeliegenden Fall hatte die niederländische Steuerbehörde zwar den Wert von Anteilen im Wegzugszeitpunkt festgestellt, sie hatte aber für den Wertzuwachs in den Niederlanden weder Steuern berechnet noch festgesetzt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Vorsorgeaufwendungen: Wann Sie steuerlich eine Beitragsrückerstattung erhalten haben und wann nicht

In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich seine aus 2017 stammenden Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Beitragsrückerstattungen punktuell überarbeitet, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu beachten sind. Die Aussagen im Überblick:

In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich seine aus 2017 stammenden Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Beitragsrückerstattungen punktuell überarbeitet, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu beachten sind. Die Aussagen im Überblick:

  • Allgemeines: Beitragsrückerstattungen sind laut der neuen Mitteilung des BMF unter anderem auch Prämienzahlungen (nach § 53 SGB V) und Bonusleistungen (nach § 65a SGB V), soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellen.
  • Bonusleistungen der GKV: Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms (nach § 65a SGB V) die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z.B. eine Osteopathie-Behandlung) bzw. die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden, so handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse, also nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge müssen daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus gemindert werden.
  • Bonus für Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen und aufwandsunabhängiges Verhalten: Eine Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder wenn der Bonus für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird (z.B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht).
  • Neue Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen geht das BMF nunmehr davon aus, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person zu den Leistungen der GKV gehören. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Diese Vereinfachungsregelung gilt befristet für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen.

Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass die neuen Aussagen ab deren Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sind.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Vorsteueraufteilung: Gemischte Tätigkeit eines kommunalen Kurbetriebs

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, aufzuteilen ist.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, aufzuteilen ist.

Im Streitfall ging es um einen kommunalen Kurbetrieb, dessen Abgabensatzung einen Gemeindeanteil an der Finanzierung von Tourismuswerbung in Höhe von zunächst 65 % und später von 30 % vorsah. Das Finanzamt verneinte eine ausschließlich unternehmerische Verwendung der bezogenen Marketingleistungen und sah eine anteilige Verwendung dieser Leistungen auch für öffentliche Zwecke. Es kürzte daher den Vorsteuerabzug entsprechend.

Der Kurbetrieb war der Auffassung, dass diese Sichtweise grundsätzlich zu einer Benachteiligung kommunaler Unternehmen führe. Ausschlaggebend für den Vorsteuerabzug sei allein der direkte und unmittelbare Zusammenhang der Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Umsätzen.

Das FG sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anteilige nichtunternehmerische Verwendung der Eingangsleistungen. Es bestand ein nachvollziehbarer Zusammenhang der eingekauften Werbeleistungen mit den steuerpflichtigen Umsätzen des Kurbetriebs, da die Werbemaßnahmen inhaltlich an Kurgäste gerichtet waren. Der Kurbetrieb als solcher arbeitete wettbewerbs- und gewinnorientiert. Selbst die Mitfinanzierung der Werbeaufwendungen durch eine an den Kurbetrieb weitergeleitete Fremdenverkehrsabgabe rechtfertige keine andere steuerliche Behandlung.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Nun muss höchstrichterlich entschieden werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Zeitpunkt von Kauf und Verkauf einer Immobilie: Achtung, Spekulationsfrist!

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbst genutzte Immobilien. Die zehnjährige Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie, maßgeblich ist grundsätzlich das Vertragsdatum.

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbst genutzte Immobilien. Die zehnjährige Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie, maßgeblich ist grundsätzlich das Vertragsdatum.

Wie teuer eine unzutreffende Fristberechnung für Immobilienbesitzer werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem Eheleute ein Mietobjekt gewinnbringend veräußert hatten. Steuerlich zum Verhängnis wurde ihnen, dass die ursprüngliche Anschaffung über einen im Jahr 2000 geschlossenen Grundstückskaufvertrag mit befristetem Erwerberbenennungsrecht erfolgt war. Die Ehefrau war damals in dem Kaufvertrag als "Benenner" aufgetreten und befugt, innerhalb einer bestimmten Frist die Erwerber der zu veräußernden Grundstücksteilflächen zu benennen. Im Jahr 2001 hatte sie (fristgemäß) sich selbst und ihren Ehemann als Erwerber benannt, so dass beide (Mit-)Eigentümer wurden und den Kaufpreis zu zahlen hatten.

Offenbar nahmen sie an, dass die zehnjährige Spekulationsfrist ausgehend vom ursprünglichen Vertragsdatum aus dem Jahr 2000 zu berechnen und die Frist somit 2010 abgelaufen war, da sie das Objekt im Februar 2011 gewinnbringend veräußerten und keinen privaten Veräußerungsgewinn erklärten. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Spekulationsfrist erst mit Benennung der Erwerber 2001 begonnen hatte, so dass sie bei der Veräußerung im Februar 2011 noch nicht abgelaufen war. Dementsprechend setzte das Amt einen privaten Veräußerungsgewinn von rund 62.000 EUR für das Ehepaar an.

Der BFH gab nun grünes Licht für den Steuerzugriff und bestätigte die Fristberechnung des Finanzamts. Nach Gerichtsmeinung kommt es bei Grundstückskaufverträgen mit Erwerbsbenennungsrecht erst im Zeitpunkt der Selbstbenennung zu einer Anschaffung und somit zum Fristbeginn. Erst dann tritt die rechtliche Bindungswirkung ein, die für die Fristbestimmung bei privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblich ist.

Hinweis: Unerheblich war für den BFH, dass die Ehefrau nach den Vertragsbestimmungen bei ausbleibender Erwerbernennung selbst "automatisch" zur Erwerberin bestimmt worden wäre. Dieser "Automatikerwerb" war ein nicht verwirklichter Alternativsachverhalt, der für die Besteuerung irrelevant war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Zwangsgeldandrohung rechtens: Auch "ruhende" Kapitalgesellschaften müssen Steuererklärungen abgeben

Will das Finanzamt durchsetzen, dass ein Steuerzahler bestimmte Handlungen vornimmt (z.B. seine Steuererklärung abgibt), kann es zu Zwangsgeldern greifen. In einem ersten Schritt muss das Amt das Zwangsgeld androhen und dem Steuerzahler in diesem Zuge eine angemessene Frist setzen, damit die angeforderte Handlung nachgeholt werden kann. Ist diese Frist ergebnislos verstrichen, sollen die Ämter das Zwangsgeld innerhalb von zwei Wochen festsetzen.

Will das Finanzamt durchsetzen, dass ein Steuerzahler bestimmte Handlungen vornimmt (z.B. seine Steuererklärung abgibt), kann es zu Zwangsgeldern greifen. In einem ersten Schritt muss das Amt das Zwangsgeld androhen und dem Steuerzahler in diesem Zuge eine angemessene Frist setzen, damit die angeforderte Handlung nachgeholt werden kann. Ist diese Frist ergebnislos verstrichen, sollen die Ämter das Zwangsgeld innerhalb von zwei Wochen festsetzen.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass die Finanzämter auch Zwangsgelder androhen können, um die Abgabe von Steuererklärungen einer "ruhenden" Kapitalgesellschaft durchzusetzen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Ein-Mann-GmbH ihre Steuererklärungen zuletzt für das Jahr 2011 beim Finanzamt abgegeben. Im Anschluss hatte sie dem Amt mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei und nur noch ein "GmbH-Mantel ohne Geschäftstätigkeit" vorgehalten werde. Hiermit werde eine "Nullmeldung" abgegeben. Das Amt begnügte sich zunächst mit dieser Aussage, forderte die GmbH aber Jahre später zur Abgabe der Steuererklärungen für 2017 auf und bekräftigte sein Ansinnen mit einer Zwangsgeldandrohung.

Die GmbH zog dagegen vor den BFH und erklärte erneut, dass sie seit Jahren "ruhe". Da sie seit geraumer Zeit nicht mehr am Wirtschaftsleben teilgenommen habe, sondern nur noch als "Firmenmantel" existiere, sei eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe grob ermessensfehlerhaft.

Der BFH bestätigte jedoch das Vorgehen des Finanzamts und entschied, dass die Zwangsgeldandrohung rechtens sei. Die Gesellschaft sei zu Recht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert worden. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nach der ständigen Rechtsprechung nur vor, wenn das Finanzamt eine Steuererklärung einfordere, obwohl klar und einwandfrei feststehe, dass keine Steuerpflicht gegeben sei. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn es war zwischen dem Amt und der GmbH ja strittig, ob eine Steuerpflicht gegeben war. Es war auch nicht eindeutig nachgewiesen, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war. Eine ausdrückliche Erklärung der Betriebsaufgabe war nicht abgegeben worden. Diese Prüfung musste das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durchführen und hierfür war die Abgabe der Steuererklärungen erforderlich.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass sich eine Kapitalgesellschaft nicht einfach aus der Steuererklärungspflicht herauswinden kann, indem sie lediglich das Ruhen ihrer Geschäftstätigkeit behauptet.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2022)

Besteuerung aktuell: Diese Beträge haben sich für 2022 erhöht

Bis die Steuererklärung 2022 ansteht, dauert es noch eine Weile. Dennoch ist es gut, schon jetzt über die Änderungen für das laufende Jahr Bescheid zu wissen. 2022 bringt unter anderem für Arbeitnehmer, Unterhaltszahler, Geringverdiener und Auszubildende zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Der Gesetzgeber hat an vielen Stellschrauben gedreht:

Bis die Steuererklärung 2022 ansteht, dauert es noch eine Weile. Dennoch ist es gut, schon jetzt über die Änderungen für das laufende Jahr Bescheid zu wissen. 2022 bringt unter anderem für Arbeitnehmer, Unterhaltszahler, Geringverdiener und Auszubildende zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Der Gesetzgeber hat an vielen Stellschrauben gedreht:

  • Steuerfreibetrag: Wie in den vergangenen Jahren ist der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer erneut angestiegen. Für Ledige erhöht er sich auf 9.984 EUR. Das macht ein Plus von 240 EUR gegenüber dem Vorjahr. Ehepartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhalten die doppelte Summe von 19.968 EUR.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen wurde an den Grundfreibetrag angepasst. Er liegt im Jahr 2022 ebenfalls bei 9.984 EUR. Diesen Betrag können Steuerzahler jährlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie an den Ex-Ehegatten oder ihre volljährigen und nicht mehr kindergeldberechtigten Kinder oder an andere bedürftige Angehörige Unterhaltszahlungen leisten müssen.
  • Mindestlohn: Geringverdiener erhalten seit 01.01.2022 für ihre Arbeit einen Mindestlohn von 9,82 EUR je Stunde anstatt bisher 9,60 EUR. Die nächste Lohnerhöhung steht auch schon fest: Am 01.07.2022 wird der Mindestlohn noch einmal auf 10,45 EUR angehoben. Die neue Regierung will den Mindestlohn sogar auf 12 EUR anheben.
  • Ausbildungsvergütung: Auszubildende, die keinem Tariflohn unterliegen, erhalten ebenfalls mehr Geld aufs Konto. Der Gesetzgeber hat die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr auf 585 EUR pro Monat angehoben. Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es 18 %, im dritten Ausbildungsjahr 35 % und im vierten Ausbildungsjahr 40 % mehr. Diese Regelung gilt allerdings nur für junge Leute, die ihre Ausbildung im Jahr 2022 beginnen.
  • Sachbezugsgrenze: Bisher waren Sachbezüge bis maximal 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freigrenze ist ab 2022 auf 50 EUR monatlich angestiegen.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Direktauszahlung für Geringverdiener: Mobilitätsprämie für Fahrten zur Arbeit

Seit 2021 können Sie Ihre Fahrten zur Arbeit ab dem 21. Entfernungskilometer mit einer Entfernungspauschale von 0,35 EUR pro Kilometer (Erhöhung um 0,05 EUR) abrechnen. Die ersten 20 Kilometer der Entfernung können beim Finanzamt weiterhin mit jeweils 0,30 EUR geltend gemacht werden. Ab 2024 steigt der erhöhte Satz ab dem 21. Entfernungskilometer dann auf 0,38 EUR.

Seit 2021 können Sie Ihre Fahrten zur Arbeit ab dem 21. Entfernungskilometer mit einer Entfernungspauschale von 0,35 EUR pro Kilometer (Erhöhung um 0,05 EUR) abrechnen. Die ersten 20 Kilometer der Entfernung können beim Finanzamt weiterhin mit jeweils 0,30 EUR geltend gemacht werden. Ab 2024 steigt der erhöhte Satz ab dem 21. Entfernungskilometer dann auf 0,38 EUR.

Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen (Alleinstehende unter 9.744 EUR, Verheiratete bzw. Verpartnerte unter 19.488 EUR), zahlen regelmäßig keine Steuern und können daher auch nicht von dieser Erhöhung profitieren. Für diesen Personenkreis hat der Steuergesetzgeber daher die sogenannte Mobilitätsprämie von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale eingeführt, derzeit also 0,049 EUR ab dem 21. Kilometer. Die aufgestockte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie gelten zunächst befristet bis zum 31.12.2026.

Die neue Mobilitätsprämie wird Geringverdienern gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an den Steuerzahler aus, sofern mindestens 10 EUR anfallen.

Hinweis: Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich insbesondere für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen, denn bei ihnen liegt das zu versteuernde Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag.

Steuerzahler können die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ("Anlage Mobilitätsprämie") zur Einkommensteuererklärung beantragen. Der Antrag kann erstmals 2022 für das Steuerjahr 2021 gestellt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Ehevertrag: Vereinbarte Bedarfsabfindung im Scheidungsfall löst keine Schenkungsteuer aus

Eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung liegt nicht vor, wenn Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung ihrer Ehe eine Zahlung des einen Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die aber erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten ist ("Bedarfsabfindung").

Eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung liegt nicht vor, wenn Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung ihrer Ehe eine Zahlung des einen Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die aber erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten ist ("Bedarfsabfindung").

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Paar anlässlich seiner Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, der im Rahmen eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regeln sollte. Der Frau wurde darin für den Fall der späteren Scheidung ein Zahlungsanspruch eingeräumt, der verschiedene familienrechtliche Ansprüche abgelten sollte. Bei einem Bestand der Ehe von 15 vollen Jahren sollte ein bestimmter Betrag zur Auszahlung kommen, bei kürzerer Ehe wurde der Betrag zeitanteilig abgeschmolzen ("pro rata temporis"). Nach Ablauf des 15-Jahreszeitraums war die Ehe dann später tatsächlich geschieden worden, so dass die Frau den ungekürzten Abfindungsbetrag erhielt. Das Finanzamt unterwarf die Geldzahlung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, wogegen die Frau vor den Bundesfinanzhof (BFH) zog.

Die Bundesrichter lehnten die Besteuerung der Bedarfsabfindung nun ab und erklärten, dass keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht worden sei. Durch den Ehevertrag seien Rechte und Pflichten der Eheleute durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung pauschal neu austariert worden.

Werde ein derartiger Vertrag geschlossen, in dem alle Scheidungsfolgen "im Paket" geregelt seien, dürften hieraus nach Gerichtsmeinung keine Einzelleistungen herausgelöst und der Schenkungsteuer unterworfen werden. Ein solches Vorgehen würde den Umstand unberücksichtigt lassen, dass ein derartiger Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze anstrebe und insofern keine Einzelleistung ohne Gegenleistung beinhalte.

Hinweis: Nach Ansicht des BFH hatte der Ehemann keinen "Willen zur Freigebigkeit", denn sein Bestreben war es, durch die Abfindungszahlung sein eigenes Vermögen vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen zu schützen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)