Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Mietzi? Oder Mauzi? Wer Eigentum nicht nachweist und sich an Namen nicht erinnert, muss Tiere im Tierheim lassen

Manchmal müssen Tiere aus Tierschutzgründen in Obhut genommen werden. Wenn dies angeblich einem behördlichen Irrtum unterliegt, darf das nicht nur behauptet, sondern muss auch bewiesen werden. Denn dass auch bei Tieren der Eigentumsnachweis unerlässlich ist, beweist dieser Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG) eindringlich.

Manchmal müssen Tiere aus Tierschutzgründen in Obhut genommen werden. Wenn dies angeblich einem behördlichen Irrtum unterliegt, darf das nicht nur behauptet, sondern muss auch bewiesen werden. Denn dass auch bei Tieren der Eigentumsnachweis unerlässlich ist, beweist dieser Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG) eindringlich.

Eine Behörde nahm im März 2022 aus dem Haus eines Mannes drei Katzen in Gewahrsam und übergab sie an ein Tierheim. Hintergrund war, dass im Haus eine Frau lebte, die aus Tierschutzgründen keine Katzen halten durfte. Bei einer Kontrolle wurden die Katzen und ihre Utensilien wie Katzentoiletten, Futternäpfe, Kratzbaum, Medikamente, Transportboxen und Tierarztrechnungen im Stockwerk eben dieser Frau gefunden. Der Mann gab dennoch an, Eigentümer der Katzen zu sein, konnte aber die Namen und den Gesundheitszustand der Tiere nur schwerlich angeben sowie lediglich vage Angaben zum Erwerb machen. Er ließ es sich dennoch nicht nehmen, gegen das Tierheim auf Herausgabe der Katzen zu klagen.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Mann keinen Eigentumsnachweis erbringen konnte. Auch die Aussagen der Mitbewohnerin überzeugten das Gericht nicht. Gegen das Urteil legte der Mann Berufung ein, zog diese jedoch nach einem Hinweis des LG zurück. Damit wurde das Urteil rechtskräftig. Eine Prüfung des Urteils zeigte, dass die Katzen der Mitbewohnerin gehörten und nicht dem Kläger. Da keine schriftlichen Nachweise oder konkreten Angaben zum Erwerb vorlagen, konnte der Mann seine Eigentümerstellung nicht beweisen. Zudem war das Eigentum an den Katzen durch die behördliche Anordnung zur Veräußerung erloschen. Nach dem Tierschutzgesetz überträgt eine solche Anordnung die rechtliche Befugnis auf die Behörde, der frühere Halter muss die Maßnahme dulden.

Hinweis: Wer Tiere besitzt, sollte Kaufbelege, Verträge oder konkrete Angaben zum Erwerb aufbewahren. Ohne Nachweise können Behörden Tiere in Obhut nehmen. Eine Duldungspflicht entsteht, wenn eine behördliche Anordnung zur Weitergabe erfolgt.


Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 27.05.2025 - 15 S 107/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2025)

Zur Folgenbeseitigung verpflichtet: Bank muss Kunden über unwirksame AGB-Klausel informieren

Hier steht ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ausnahmsweise mal am Beginn des Falls. Denn der BGH traf bereits eine Entscheidung zur Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank. Ein Verbraucherverein war damit jedoch noch nicht zufrieden, sondern verlangte, dass diese Änderung der AGB auch den betreffenden Bankkunden direkt mitgeteilt werde - und damit kamen hier zuerst das Landgericht (LG) und schließlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) ins Spiel.

Hier steht ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ausnahmsweise mal am Beginn des Falls. Denn der BGH traf bereits eine Entscheidung zur Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank. Ein Verbraucherverein war damit jedoch noch nicht zufrieden, sondern verlangte, dass diese Änderung der AGB auch den betreffenden Bankkunden direkt mitgeteilt werde - und damit kamen hier zuerst das Landgericht (LG) und schließlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) ins Spiel.

Eine Bank hatte in ihren AGB eine Klausel aufgeführt, nach der Kunden für Spareinlagen über einem bestimmten Freibetrag ein sogenanntes Verwahr- und Guthabenentgelt zahlen sollten. Diese Klausel hatte der BGH allerdings bereits für unwirksam erklärt. Das zuständige LG verurteilte die Bank auf Klage eines Verbraucherschutzvereins hin dazu, ihre davon betroffenen Kunden innerhalb von vier Wochen individuell über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.

Auf die Berufung der Bank bestätigte das OLG diese Verpflichtung. Die Bank hatte durch die unwirksame Klausel eine unzulässige Handlung vorgenommen, bei der bei den Kunden der Eindruck entstand, dass das Verwahrentgelt rechtmäßig sei. Diese Fehlvorstellung verschwand nun aber nicht automatisch durch die gerichtliche Entscheidung. Deshalb müsse die Bank die Kunden direkt informieren - entweder per Post oder per E-Mail. Dabei dürfen nur die Kunden angeschrieben werden, deren Verträge die strittige Klausel enthielten und die klassische unbefristete Spareinlagen unterhielten. Erst diese direkte Information stelle sicher, dass die Kunden die Nachricht auch tatsächlich wahrnähmen, was besonders für ältere Kunden wichtig sei, die im Onlinebanking nicht so sattelfest sind. Die Bank habe daher nach Erhalt der Liste mit betroffenen Kunden zwei Monate Zeit, die individualisierten Schreiben zu versenden.

Hinweis: Banken müssen Kunden aktiv informieren, wenn AGB-Klauseln unwirksam sind. Ein bloßes Einstellen der Information auf der Website reicht nicht aus. Auch ältere Kunden sollen so direkt erreicht werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.06.2025 - 3 U 286/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2025)

Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche: Entschädigungsfreier Rücktritt von Italienreise bei Wahrscheinlichkeit großer Beeinträchtigungen

Sicher erscheint es recht früh, gut einen Monat vor Antritt wegen eines bereits eingetretenen Unwetters von der geplanten Reise zurückzutreten - aber nur auf den ersten Blick. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) hat sich nämlich eingehender damit beschäftigt, wie sich Auswirkungen schwerer Unwetter auf die erwartete Erholung und das Recht auf Vertragsrücktritt niederschlagen.

Sicher erscheint es recht früh, gut einen Monat vor Antritt wegen eines bereits eingetretenen Unwetters von der geplanten Reise zurückzutreten - aber nur auf den ersten Blick. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) hat sich nämlich eingehender damit beschäftigt, wie sich Auswirkungen schwerer Unwetter auf die erwartete Erholung und das Recht auf Vertragsrücktritt niederschlagen.

Ein Mann hatte eine Pauschalreise nach Norditalien gebucht, die vom 12.06. bis 19.06.2023 stattfinden sollte. Knapp einen Monat zuvor, genauer gesagt am 16.05.2023, kam es in der Region Bologna jedoch zu heftigen Unwettern mit Überschwemmungen, Erdrutschen und sogar Todesopfern. Straßen waren blockiert, Strände geschlossen, Bakterienverseuchung im Meer und die Gefahr einer Mückenplage bestanden. Daher trat der Reisende am Tag danach vom Vertrag zurück und forderte den bereits gezahlten Reisepreis von rund 2.400 EUR ebenso zurück. Das Amtsgericht gab seiner Klage statt.

Der Reiseveranstalter legte Berufung ein, doch das LG bestätigte die Entscheidung. Das Urteil wurde rechtskräftig. Laut Gericht muss der Reisende keine Rücktrittsentschädigung zahlen, weil außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigten. Entscheidend war, dass bei der Rücktrittserklärung aufgrund der Prognose klar abzusehen war, dass die Gefahren bis zum Reisebeginn weiterhin bestehen werden. Das Risiko, dass ein Reisender vorschnell zurücktrete, bestehe zwar grundsätzlich, doch hier war die Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung hoch. Schäden an Straßen, Gebäuden, die Bakterienbelastung des Wassers und mögliche Krankheiten machten eine Reise risikoreich. Dass die Reise später mit anderen Teilnehmern planmäßig stattfand, spielte dabei für das Gericht keine Rolle.

Hinweis: Bei extremen Naturereignissen in der Nähe des Reiseziels können Reisende ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Vorher sollten sie die Situation sorgfältig prüfen. Rücktrittsrechte gelten nur, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung wahrscheinlich ist.


Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.04.2025 - 2-24 S 75/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2025)

Testamentsvollstreckung: Zustimmungserklärung eines Erben kann sittenwidrig sein

Ein Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Der Erbe ist seinerseits verpflichtet, dazu seine Einwilligung zu erteilen. Zwar ist der Testamentsvollstrecker ein neutraler Nachlassverwalter und kein Interessenvertreter der Erben - dennoch obliegen ihm Prüfpflichten, um die Verwaltung des Nachlasses ordnungsgemäß gewährleisten zu können. Ob dies im Folgenden korrekt abgelaufen ist, musste das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klären.

Ein Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Der Erbe ist seinerseits verpflichtet, dazu seine Einwilligung zu erteilen. Zwar ist der Testamentsvollstrecker ein neutraler Nachlassverwalter und kein Interessenvertreter der Erben - dennoch obliegen ihm Prüfpflichten, um die Verwaltung des Nachlasses ordnungsgemäß gewährleisten zu können. Ob dies im Folgenden korrekt abgelaufen ist, musste das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klären.

Ein Testamentsvollstrecker verkaufte im Jahr 2020 ein zum Nachlass gehörendes Hausgrundstück zu einem Preis von 90.000 EUR durch notariellen Kaufvertrag. Die Erbin erteilte hierzu zwar ihre Zustimmung, befand sich zu diesem Zeitpunkt aber aufgrund ihres Alters in einem körperlich schwachen Zustand. Ein später eingeholtes Sachverständigengutachten stellte fest, dass der tatsächliche Marktwert des Grundstücks bei 195.000 EUR lag. Als ihr klar wurde, dass der Verkauf deutlich unterhalb des Marktwerts erfolgt ist, verweigerte die Erbin die Herausgabe des Schlüssels und ließ sogar die Schlösser austauschen. Der Erwerber der Immobilie verlangte daraufhin die Herausgabe des Hauses.

Der Mann war mit diesem Herausgabeverlangen nicht erfolgreich, denn das OLG stellte klar, dass der Kaufvertrag sittenwidrig sei und der Kläger daher keinen Anspruch auf Übereignung des Hauses habe. Zwar könne ein Testamentsvollstrecker einen Nachlassgegenstand auch unter Wert verkaufen, sofern die Erbin dem Geschäft zustimme. Hierfür sei aber erforderlich, dass die Zustimmung frei erfolge und die Erbin ausreichend informiert wurde. Sofern eine Zustimmung aber unter sittenwidrigen Umständen eingeholt wird, kann dies zu einer Nichtigkeit des Vertrags führen. Das OLG stellte hierbei fest, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Immobilie vorlag. Der tatsächliche Preis lag unterhalb von 50 % des Marktwerts, was ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darstellte. Zudem sei die Erbin aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung stark eingeschränkt gewesen. Sie selbst habe sich zunächst auf eine Preisvorstellung Dritter berufen, die es so tatsächlich nie gegeben hat. Der Testamentsvollstrecker habe sich ohne eine Prüfung auf diese Angaben der Erbin verlassen. Auch der Kläger hätte erkennen müssen, dass es ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Marktwert gegeben habe. Ein Bemühen um eine eigene Bewertung habe es durch den Erwerber nicht gegeben.

Hinweis: Ein als sittenwidrig eingestufter Kaufvertrag macht die Eigentumsübertragung zwar nicht per se unwirksam. Wenn allerdings auch die Zustimmung zur Eigentumsübertragung unter sittenwidrigen Umständen erfolgt ist, führt dies auch zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung selbst.


Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2025 - 2 U 30/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2025)

Nach berührungslosem Unfall: Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile

Bei einem berührungslosen Unfall kann der Schaden dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, sobald er bei einem Überholvorgang durch eine Ausweichreaktion ausgelöst worden ist. Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) musste im Folgenden prüfen und bewerten, ob dieses "Kann" im behandelten Fall zutrifft - also einer von zwei Verkehrsteilnehmern haften müsse - oder eine diesbezügliche Klage eher abzuweisen sei.

Bei einem berührungslosen Unfall kann der Schaden dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, sobald er bei einem Überholvorgang durch eine Ausweichreaktion ausgelöst worden ist. Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) musste im Folgenden prüfen und bewerten, ob dieses "Kann" im behandelten Fall zutrifft - also einer von zwei Verkehrsteilnehmern haften müsse - oder eine diesbezügliche Klage eher abzuweisen sei.

Die Klägerin beabsichtigte, mit ihrem Motorrad links in eine Grundstückszufahrt einzubiegen, wobei sie jedoch den Blinker nicht gesetzt hatte. Der Beklagte passierte mit seinem Pkw die Klägerin, die daraufhin aus ungeklärten Umständen mit ihrem Motorrad stürzte und sich einen Bruch des Oberarmknochens zuzog. Das zunächst zuständige Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Berufung vor dem OLG ein - dies jedoch erfolglos.

Das OLG hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben werde, da der Beklagte den Sturz der Klägerin nicht verursacht hatte. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer beider beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten in Form einer Abstandsunterschreitung konnte von der Klägerin nicht bewiesen werden. Die vom LG vernommene Zeugin hatte glaubhaft bekundet, dass der Beklagte in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von etwa 1,5 m bis 2 m an dem Motorrad der Klägerin vorbeigefahren sei. In der Regel reiche ein Seitenabstand von 1 m aus. Demgegenüber lag ein eindeutiger Verstoß der Klägerin beim Linksabbiegen vor, da diese nicht nach links geblinkt habe und zudem ihrer doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei.

Hinweis: Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies konnte nicht bewiesen werden. Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass der gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung geltende Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m beim Überholen innerorts nicht für das Überholen von Motorrädern gilt.


Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 02.06.2025 - 7 U 23/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2025)

Schadensminderungspflicht: Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Vorhandensein weiterer Fahrzeuge

Ein Unfall zieht mit den entstandenen Schäden Verzicht und Aufwand nach sich. Relatives Glück dabei hat der schuldlos am Unfall Beteiligte, der entsprechenden Ersatz vom gegnerischen Versicherer erwarten kann. Doch so großzügig sich Versicherer manchmal zeigen: Nicht alles ist ersatzfähig. Dass das selbst dann gilt, wenn auf das Privatfahrzeug eine Zeitlang verzichtet werden muss, zeigt diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG).

Ein Unfall zieht mit den entstandenen Schäden Verzicht und Aufwand nach sich. Relatives Glück dabei hat der schuldlos am Unfall Beteiligte, der entsprechenden Ersatz vom gegnerischen Versicherer erwarten kann. Doch so großzügig sich Versicherer manchmal zeigen: Nicht alles ist ersatzfähig. Dass das selbst dann gilt, wenn auf das Privatfahrzeug eine Zeitlang verzichtet werden muss, zeigt diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG).

Ein Autofahrer wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei sein Fahrzeug (ein Straßenrennwagen der Marke Donkervoort) erheblich beschädigt wurde. Neben den Reparaturkosten forderte der Geschädigte Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass dem Geschädigten zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung stünden - nämlich ein BMW Z 4 und ein 3er BMW als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Es sei daher kein Nutzungsentzug gegeben.

Das LG gab der Versicherung recht. Es sei dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht durchaus zumutbar, die weiteren vorhandenen Fahrzeuge zu nutzen. Der Geschädigte hatte selbst vorgetragen, dass er für Alltagsfahrten diese ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nutze, den verunfallten Wagen hingegen nur für Ausflugsfahrten oder Treffen mit anderen Autoliebhabern. Für eben jene Zwecke seien die BMWs nach Meinung des Geschädigten schlichtweg nicht geeignet. Der Zweck, mit einem Auto im Rahmen von Ausfahrten und Treffen mit anderen Autoliebhabern prahlen zu wollen, ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausschlaggebend und somit auch nicht ersatzfähig, da es sich nicht um einen Vermögenswert handelt. Auch das Argument, dass bei Verwandtenbesuchen ein Koffer mitgenommen würde und der Steuerberater als Beifahrer mitfahre, um Fachgespräche zu führen, ist nicht zu berücksichtigen - schließlich fänden sowohl Koffer als auch Steuerberater in den BMW-Fahrzeugen Platz.

Hinweis: Nach allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit - in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln - das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern.


Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 20.05.2025 - 308 O 98/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2025)

Hausgeldzahlung: Streit um Rückstände in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Viele Mieter träumen von der eigenen Immobilie. Dass auch diese nicht ohne Pflichten zu haben ist, was zwischenmenschliche Kooperation und vor allem auch das liebe Geld angeht, zeigt sich regelmäßig vor den Gerichten. Das Amtsgericht Dortmund (AG) musste sich mit Forderungen einer Eigentümergemeinschaft in Sachen Hausgeld zu beschäftigen - also dem anteiligen Beitrag jedes Eigentümers für laufende Betriebskosten sowie nicht umlegbare Nebenkosten wie Instandhaltungsrücklagen.

Viele Mieter träumen von der eigenen Immobilie. Dass auch diese nicht ohne Pflichten zu haben ist, was zwischenmenschliche Kooperation und vor allem auch das liebe Geld angeht, zeigt sich regelmäßig vor den Gerichten. Das Amtsgericht Dortmund (AG) musste sich mit Forderungen einer Eigentümergemeinschaft in Sachen Hausgeld zu beschäftigen - also dem anteiligen Beitrag jedes Eigentümers für laufende Betriebskosten sowie nicht umlegbare Nebenkosten wie Instandhaltungsrücklagen.

Der hier Beklagte gehörte zu einer Eigentümergemeinschaft, die rückwirkend für den Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2024 Hausgeld forderte: Nach Abzug einer bereits geleisteten Zahlung sollte der Mann noch satte 42.144 EUR zahlen. Für den Mann ein nicht nachvollziehbarer Betrag. Doch in einer Eigentümerversammlung hatten die Eigentümer beschlossen, dass die Vorschüsse für das Jahr 2023 gültig und Unterschiede zwischen alten und neuen Vorschüssen zum Fälligkeitstermin zu zahlen sind, dass das monatliche Hausgeld bis zum dritten Werktag eines Monats auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft überwiesen werden muss und dass gestundetes Hausgeld im Verzugsfall verfällt. Der Beklagte meinte hingegen, es seien ihm die Unterschiedsbeträge zwischen den alten und neuen Vorschüssen unklar und somit auch, wie die Zahlungen berechnet wurden. Zweitens sei ebenso unklar, ob das Gemeinschaftskonto wirklich auf die Eigentümer laufe. Und drittens brachte er vor, dass eine seiner Wohnungen inzwischen verkauft worden sei.

Das AG entschied dennoch, dass der Beklagte die geforderten 42.144 EUR zahlen muss. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung waren nach § 28 Wohnungseigentumsgesetz gültig und klar genug formuliert. Mithilfe der Einzelwirtschaftspläne seien die dem Beklagten "unklaren" Zahlbeträge genau nachvollziehbar; die Differenz zu früheren Beiträgen müsse daher nicht explizit im Beschluss stehen. Es spielte auch keine Rolle, dass das Gemeinschaftskonto kein spezielles Eigenkonto war. Dass die Zahlungen auch bar möglich seien, entkräftet dieses Argument. Auch die rückwirkende Festlegung der Vorschüsse war nach Ansicht des AG zulässig, da die Bedingung erfüllt wurde, einen derartigen Beschluss noch im laufenden Wirtschaftsjahr zu fassen. Der Verkauf einer Wohnung änderte auch nichts am geforderten Gesamtbetrag, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch im Grundbuch stand. Ein Zurückbehaltungsrecht bestand daher nicht.

Hinweis: Eigentümer müssen Hausgeld fristgerecht zahlen, auch wenn Unklarheiten zu den Konten bestehen. Rückwirkende Vorschüsse sind im laufenden Jahr erlaubt. Verkauft ein Eigentümer seine Wohnung, bleibt er bis zur Grundbucheintragung zahlungspflichtig.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 26.06.2025 - 514 C 112/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2025)

Unvollstreckbarer Titel: Keine Zahlung an unkonkret benannte Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, kann somit auch nicht als eigenständige Rechtsperson auftreten, kein Konto eröffnen und auch nicht im eigenen Namen klagen oder verklagt werden. Rechtsinhaber sind immer die einzelnen Miterben gemeinsam - und diese müssen klar benannt sein. Dies führt in der Praxis häufig zu Problemen, wie auch der Fall des Landgerichts Lübeck (LG) zeigt.

Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, kann somit auch nicht als eigenständige Rechtsperson auftreten, kein Konto eröffnen und auch nicht im eigenen Namen klagen oder verklagt werden. Rechtsinhaber sind immer die einzelnen Miterben gemeinsam - und diese müssen klar benannt sein. Dies führt in der Praxis häufig zu Problemen, wie auch der Fall des Landgerichts Lübeck (LG) zeigt.

Ein Mann klagte eine zivilrechtliche Forderung ein und war in erster Instanz damit auch erfolgreich - doch noch während des Berufungsverfahrens verstarb er. Seine Erben traten daher in den noch laufenden Prozess ein. Auch vor dem Oberlandesgericht hatte die Klage Erfolg, so dass die Beklagten zu zahlen hatten - und zwar nun "an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger". Eben jene Erben beantragten daraufhin als Gläubiger dieses Anspruchs beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um das Geld einzutreiben. Den Antrag lehnte das Gericht jedoch mit der Begründung ab, dass nicht eindeutig erkennbar sei, wer denn nun genau Gläubiger der Forderung sei.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde war beim LG erfolglos, denn es legte dar, dass ein Vollstreckungstitel stets klar und eindeutig sein müsse. Aus ihm muss sich ergeben, wer Gläubiger ist und wem die Zahlung zusteht. Dieses Erfordernis wird nicht erfüllt, wenn lediglich an eine "ungeteilte Erbengemeinschaft" geleistet werden soll, ohne dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft namentlich benannt werden.

Hinweis: Das Gesetz erlaubt es einzelnen Miterben, eine zum Nachlass gehörende Forderung einzuklagen, dies aber immer nur im Namen aller Miterben. Der Miterbe kann auch immer nur Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft geltend machen.


Quelle: LG Lübeck, Beschl. v. 13.08.2025 - 7 T 329/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2025)

Gesetzlicher Betreuer und Testamentsvollstrecker: Doppelfunktion löst noch keine gesonderte Bestellung eines weiteren Betreuers aus

Ein Ergänzungsbetreuer kann bestellt werden, wenn der eigentliche gesetzliche Betreuer bestimmte Aufgaben nicht wahrnehmen darf, beispielsweise bei Interessenkonflikten. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Folgenden mit der durchaus interessanten Frage beschäftigen, ob eine solche Interessenkollision immer anzunehmen ist, wenn ein Betreuer gleichzeitig auch zum Testamentsvollstrecker berufen ist.

Ein Ergänzungsbetreuer kann bestellt werden, wenn der eigentliche gesetzliche Betreuer bestimmte Aufgaben nicht wahrnehmen darf, beispielsweise bei Interessenkonflikten. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Folgenden mit der durchaus interessanten Frage beschäftigen, ob eine solche Interessenkollision immer anzunehmen ist, wenn ein Betreuer gleichzeitig auch zum Testamentsvollstrecker berufen ist.

Im konkreten Fall stand eine Frau mit Morbus Down und einer mittelgradigen Intelligenzminderung seit vielen Jahren unter Betreuung. Nach dem Tod ihrer Mutter wurde ihre Schwester schließlich als neue gesetzliche Betreuerin eingesetzt. Diese aber war gleichzeitig auch Testamentsvollstreckerin im Nachlass der verstorbenen Mutter. Das von der Mutter errichtete Testament sah vor, dass die betreute Tochter Vorerbin und die Enkelkinder der nun betreuenden Tochter als Nacherben eingesetzt werden sollen. So wurde die Schwester und jetzige Betreuerin der Vorerbin zur Testamentsvollstreckerin benannt, während die Nichte (Tochter der betreuenden Schwester) zudem bei ihr im Haus wohnte und hierfür eine sehr niedrige Miete zahlte, die mit Pflegeleistungen verrechnet wurde. Das Amtsgericht (AG) sah in dieser Konstellation eine mögliche Interessenkollision bei der betreuenden Schwester und deren zusätzlichem Amt als Testamentsvollstreckerin im Nachlass der Mutter. Das AG ordnete die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers an.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde war vor dem BGH erfolgreich, die Bestellung des Ergänzungsbetreuers wurde aufgehoben. Der Senat betonte, auch wenn die Schwester gleichzeitig Betreuerin, Testamentsvollstreckerin und zudem auch die Mutter der Nacherben sei, reiche dies nicht aus, automatisch einen Ergänzungspfleger bestellen zu müssen. Hierfür bedarf es vielmehr eines konkreten Hinweises auf Pflichtverletzungen der Betreuerin bzw. ein tatsächliches Risiko, dass die Interessen der betreuten Person beeinträchtigt werden. Die bloße Tatsache, dass jemand gleichzeitig Testamentsvollstreckerin und Betreuerin sei, rechtfertige nach Ansicht des BGH allein noch keine Ergänzungsbetreuung.

Hinweis: Bei bestehenden Interessenkonflikten kann gegebenenfalls eine Mitbetreuung nach Aufgabenbereichen angeordnet werden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 25.06.2025 - XII ZB 157/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2025)

Versicherer in Beweispflicht: Rücktritt von Berufsunfähigkeitsversicherung im Teleunderwriting gescheitert

Wer nicht fragt, bekommt auch keine Antworten. So einfach könnte der Kern des folgenden Falls vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zusammengefasst werden. Doch bevor dieses zu seinem Urteil kam, musste es sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Bedingungen ein Versicherer nach einem telefonischen Antrag vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen anfechten kann, und unter welchen er zur Zahlung verpflichtet ist.

Wer nicht fragt, bekommt auch keine Antworten. So einfach könnte der Kern des folgenden Falls vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zusammengefasst werden. Doch bevor dieses zu seinem Urteil kam, musste es sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Bedingungen ein Versicherer nach einem telefonischen Antrag vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen anfechten kann, und unter welchen er zur Zahlung verpflichtet ist.

Beim sogenannten Teleunderwriting einer telefonischen Risikoprüfung handelt es sich um einen vertraulichen und effizienten Service, der es Lebensversicherungsgesellschaften ermöglicht, die persönlichen Gesundheitsfragen in einem Antrag telefonisch mit einem ausgebildeten medizinischen Risikoprüfer zu beantworten. So war es auch in diesem Fall. Ein in Mexiko geborener Mann, der in Deutschland lebte, beantragte 2012 telefonisch eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Er selbst sprach Spanisch, sein Lebensgefährte übersetzte seinerzeit ins Englische. Der Versicherungsmitarbeiter füllte den Antrag aus und kreuzte bei allen Gesundheitsfragen "nein" an, obwohl der Mann zuvor wegen Rückenproblemen, Depressionen und später auch wegen einer Daumengelenksarthrose ärztlich behandelt worden war. Kurz nach dem Telefonat lag der vorausgefüllte Antrag im Briefkasten, der Mann unterschrieb. Als er fünf Jahre später Berufsunfähigkeit anmeldete, lehnte die Versicherung die Zahlung jedoch ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag wegen angeblich falscher Angaben. Der Mann erklärte, er habe nichts verschwiegen und sei davon ausgegangen, dass nur aktuelle schwere Erkrankungen gemeint seien.

Das Landgericht stellte fest, dass die Versicherung weiterhin Bestand habe, und verurteilte den Versicherer zur Zahlung der Leistungen. Das OLG bestätigte diese Entscheidung und begründete dies damit, dass die Versicherung nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten konnte. Für einen Rücktritt müssen die Fragen während des Telefonats korrekt und verständlich vorgelesen werden, damit der Antragsteller sie sicher zur Kenntnis nimmt. Dies konnte die Versicherung in diesem Fall nicht nachweisen. Und auch eine Täuschungsanfechtung scheiterte, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Mann absichtlich falsche Angaben gemacht hatte. Es reichte nicht aus, seine Angaben einfach zu bestreiten; die Versicherung musste einen eindeutigen Beweis vorlegen, was sie nicht konnte.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.06.2025 - 7 U 20/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2025)