Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2025

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.17.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
17.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2025

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Bescheidänderung trotz Bestandskraft: Finanzamt darf verspätete Rentenbezugsmitteilung auswerten

Wenn Finanzbeamte eine Einkommensteuererklärung bearbeiten, liegen ihnen im Regelfall schon eine Fülle von extern übermittelten Informationen zum Steuerfall vor, die dann nur noch elektronisch der Berechnung beigestellt werden müssen - darunter die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, Informationen zu Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen der Versicherer und Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber.

Wenn Finanzbeamte eine Einkommensteuererklärung bearbeiten, liegen ihnen im Regelfall schon eine Fülle von extern übermittelten Informationen zum Steuerfall vor, die dann nur noch elektronisch der Berechnung beigestellt werden müssen - darunter die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, Informationen zu Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen der Versicherer und Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber.

Sind diese elektronischen Daten nicht oder nicht zutreffend im Steuerbescheid berücksichtigt worden, können die Finanzämter seit 2017 auf eine spezielle Korrekturnorm aus der Abgabenordnung zurückgreifen, so dass auch noch endgültige Bescheide nach Ablauf der Einspruchsfrist änderbar sind. Die Änderungsvorschrift greift zugunsten und zuungunsten des Steuerzahlers ein - und zwar immer dann, wenn elektronische Datensätze nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Bescheidänderung nach dieser Korrekturnorm auch dann möglich, wenn elektronische Daten von der externen Stelle (z.B. dem Rententräger) erst nach erfolgter Erstveranlagung an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Im zugrunde liegenden Fall hatten Rentner ihre Renteneinkünfte zwar korrekt in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben, der Rententräger hatte jedoch noch keine Rentenbezugsmitteilungen übermittelt, so dass das FA - vermutlich per Übernahme der elektronischen Nulldaten - einfach keinerlei Renteneinkünfte im Bescheid ansetzte.

Die Freude hierüber währte nur kurz, denn nach der Erstveranlagung übermittelte der Rententräger seine Daten, so dass das FA eineinhalb Jahre später einen Änderungsbescheid erließ und die Renteneinkünfte darin besteuerte. Die Kläger wollten eine nachträgliche Versteuerung ihrer Alterseinkünfte abwenden und machten geltend, dass die Korrekturnorm nur greife, wenn Rentenbezugsmitteilungen bei Erstveranlagung bereits vorgelegen haben.

Der BFH entschied jedoch, dass die Änderung rechtmäßig war. Unerheblich ist nach Gerichtsmeinung, zu welchem Zeitpunkt die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Eine Bescheidänderung ist daher auch dann zulässig, wenn die Daten erst nach dem Erlass des erstmaligen Steuerbescheides beim FA eingehen.

Hinweis: In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z.B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen). Durch die Änderungsmöglichkeit für elektronische Datensätze hat sich der Handlungsspielraum für Korrekturen deutlich erweitert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten: Vorher ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung bleibt wirksam

Gerichte entscheiden grundsätzlich auf der Basis einer mündlichen Verhandlung. Sofern die Prozessparteien einverstanden sind, darf nach der Finanzgerichtsordnung jedoch auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. In diesem Fall entscheiden die Gerichte dann in einem schriftlichen Verfahren.

Gerichte entscheiden grundsätzlich auf der Basis einer mündlichen Verhandlung. Sofern die Prozessparteien einverstanden sind, darf nach der Finanzgerichtsordnung jedoch auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. In diesem Fall entscheiden die Gerichte dann in einem schriftlichen Verfahren.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung wirksam bestehen, wenn ein Prozessbevollmächtigter diesen ausspricht und danach sein Mandat niederlegt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen, da sie der Meinung war, dass er sie nicht pflichtbewusst und mit Sorgfalt vertreten habe. Vier Monate zuvor hatte er in ihrem Namen auf eine mündliche Verhandlung vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) verzichtet. Im weiteren Verlauf hatte das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung per Urteil abgewiesen.

Der BFH entschied nun, dass das FG die mündliche Verhandlung zu Recht übersprungen hatte. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung hatte sich weder durch Zeitablauf noch durch die Niederlegung des Mandats verbraucht. Das FG war berechtigt gewesen, ohne Weiteres im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es war auch nicht verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben.

Hinweis: Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann im Regelfall nicht mehr widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn sich die Prozesslage nach dem Verzicht wesentlich ändert, bspw. weil neue Zeugen oder neue Beweismittel auftauchen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Professionelle Pokerspieler: Auch Onlinepoker in der Variante "Pot Limit Omaha" kann zu gewerblichen Einkünften führen

Wer in seiner Freizeit sporadisch an virtuellen Pokertischen spielt, muss keinen Steuerzugriff auf seine Gewinne fürchten, da seine Tätigkeit vom Fiskus als steuerlich nicht relevant eingestuft wird. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Pokerspiel berufsmäßig und professionell ausgeübt wird. Die Grenzen für den Eintritt in die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht sind hier jedoch fließend, so dass jeder Fall individuell bewertet werden muss - und nicht selten zu Finanzgerichtsprozessen führt.

Wer in seiner Freizeit sporadisch an virtuellen Pokertischen spielt, muss keinen Steuerzugriff auf seine Gewinne fürchten, da seine Tätigkeit vom Fiskus als steuerlich nicht relevant eingestuft wird. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Pokerspiel berufsmäßig und professionell ausgeübt wird. Die Grenzen für den Eintritt in die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht sind hier jedoch fließend, so dass jeder Fall individuell bewertet werden muss - und nicht selten zu Finanzgerichtsprozessen führt.

In einem neuen Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem jungen Mann befasst, der bereits zu Schulzeiten das Onlinepokerspiel für sich entdeckt hatte. Zunächst spielte er nur in der Variante "Texas Hold’em", später dann in der komplexeren Variante "Pot Limit Omaha". Nach seiner Schulzeit (ab 2007) brach er verschiedene Studiengänge ab und widmete sich für 15 bis 25 Stunden pro Woche dem Onlinepoker. Er baute sich eine erhebliche Präsenz in den einschlägigen Medien auf und spielte an bis zu zwölf virtuellen Pokertischen gleichzeitig.

Auch das Finanzamt wurde auf ihn aufmerksam und unterzog ihn einer Außenprüfung, die für die Jahre 2008 bis 2013 einen bislang unversteuerten Totalgewinn aus dem Pokerspiel von 748.824 EUR aufdeckte.

Der BFH entschied nun, dass das Pokern im vorliegenden Fall gewerblicher Natur war und die Gewinne daher der Einkommen- und Gewerbesteuer unterlagen. Nach Gerichtsmeinung lag ein Gewerbebetrieb vor, da der Kläger sich nachhaltig betätigt hatte. Aufgrund der Vielzahl seiner Pokerspiele war seine Tätigkeit von der Absicht getragen gewesen, sie zu wiederholen und als ständige Erwerbsquelle zu verwerten. Ferner hatte sich der Kläger durch sein Pokerspiel auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, denn die Tätigkeit war auf einen Leistungs- oder Gütertausch gerichtet.

Pokern ist nicht als reines Glücksspiel (ohne Leistungsaustausch) einzustufen, da neben Glücks- auch Geschicklichkeitselemente entscheidend sind. Dies gilt nicht nur für Präsenzturniere, sondern auch für Onlinespiele. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung überwiegen bei der Variante "Texas Hold’em" schon bei Durchschnittsspielern die Geschicklichkeitselemente. Nach Gerichtsmeinung muss dies erst recht für die Variante "Pot Limit Omaha" gelten, denn bei dieser Variante steigt die Komplexität des Spiels, so dass es noch stärker auf die Strategie des Spielers ankommt.

Die Tätigkeit des Klägers hatte auch den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung verlassen, da bei ihm strukturell-gewerbliche Aspekte in den Vordergrund gerückt waren. Er hatte - teils zeitgleich - auf zahlreichen Onlineportalen gespielt und eine erhebliche Wochenstundenzahl investiert.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten

Der Tod eines geliebten Menschen ist eine schmerzhafte Erfahrung. Hinzu kommt oft noch die Organisation der Beerdigung, um die sich in der Regel die Angehörigen des Verstorbenen kümmern. Die Beerdigungskosten können von einem möglichen Erbe abgezogen werden. Sofern das nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn jemand selbst einen Teil seiner zukünftigen Beerdigungskosten trägt? Können diese ebenfalls berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu kürzlich urteilen.

Der Tod eines geliebten Menschen ist eine schmerzhafte Erfahrung. Hinzu kommt oft noch die Organisation der Beerdigung, um die sich in der Regel die Angehörigen des Verstorbenen kümmern. Die Beerdigungskosten können von einem möglichen Erbe abgezogen werden. Sofern das nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn jemand selbst einen Teil seiner zukünftigen Beerdigungskosten trägt? Können diese ebenfalls berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu kürzlich urteilen.

Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab, die er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzte. Er war der Ansicht, die Kosten zu Lebzeiten geltend machen zu können, da seine Erben - im Fall seines Todes - die übernommenen Beerdigungskosten auch als außergewöhnliche Belastung geltend machen könnten. Das Finanzamt war allerdings anderer Ansicht und berücksichtigte die Aufwendungen nicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Vorsorge für seine eigene Bestattung seien dem Kläger nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Dies wäre aber Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Auch seien die Aufwendungen nicht außergewöhnlich gewesen, da der Tod irgendwann jeden Steuerpflichtigen treffe.

Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre. Es fehle im Streitfall zudem an der Zwangsläufigkeit. Die Zahlung sei freiwillig und nicht aufgrund einer rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung erfolgt. Darüber hinaus könnten Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Privates Veräußerungsgeschäft: Grundstücksübertragung mit Schuldübernahme ist teilweise steuerpflichtig

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Grundstücksübertragung in diesem Fall aufgrund der Schuldübernahme teilentgeltlich ist und daher anteilig ein privater Spekulationsgewinn versteuert werden muss. Geklagt hatte ein Vater, der im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 EUR erworben und teilweise fremdfinanziert hatte. Fünf Jahre später hatte er das Grundstück auf seine Tochter übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 EUR. Die Tochter hatte im Rahmen der Übertragung die noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 EUR übernommen.

Das Finanzamt teilte den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf - ausgehend vom Verkehrswert im Übertragungszeitpunkt. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte Spekulationssteuer (Einkommensteuer) gegenüber dem Vater fest.

Der BFH bestätigte diese Berechnung nun und erklärte, dass regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vorliege, wenn ein Wirtschaftsgut übertragen wird und zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten vom Erwerber übernommen werden. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

Hinweis: Bei der Übertragung von Immobiliarvermögen an die nächste Generation sollte daher unbedingt die zehnjährige Spekulationsfrist im Auge behalten werden - auch wenn für die Übertragung kein Kaufpreis, sondern nur eine Schuldübernahme festgelegt wurde.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Urteil zum Grundstücksverkauf: Wann wird privat zu steuerpflichtig - und für wen?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

Die Eheleute im Besprechungsfall lebten in gesetzlicher Gütergemeinschaft in Polen und erhielten im Jahr 1989 von den Eltern der Ehefrau unentgeltlich landwirtschaftliche Grundstücke. 2011 beschlossen sie deren Verkauf und beauftragten dafür einen Geschäftsbesorger. Dieser übernahm unter anderem die Parzellierung, Umwidmung in Bauland, Erschließung, den Erwerb eines Zufahrtsgrundstücks sowie die Vermarktung.

Seine erfolgsabhängige Vergütung entsprach der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Zwischen 2017 und 2021 wurden die Grundstücke verkauft. Die polnische Steuerverwaltung sah in diesen Verkäufen eine wirtschaftliche Tätigkeit und unterwarf beide Ehegatten einzeln der Mehrwertsteuer.

Der EuGH entschied, dass eine ursprünglich zum Privatvermögen gehörende Fläche dann steuerlich relevant wird, wenn aktive Vermarktungsmaßnahmen ergriffen werden, wie sie typischerweise von Händlern oder Dienstleistern ausgeübt werden. Dazu zählen insbesondere: Umwidmung von Nutzungsarten, Erschließung, Werbung und aktive Verkaufsorganisation. Diese Maßnahmen gehen laut EuGH über eine bloße Verwaltung von Privatvermögen hinaus und stellen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dass ein Geschäftsbesorger eingeschaltet worden sei, ändere daran nichts, denn das wirtschaftliche Risiko sei letztlich bei den Eheleuten verblieben.

Der EuGH betonte, dass die Bestimmung des Steuerpflichtigen dem nationalen Recht obliegt. Im konkreten Fall kann die Ehegattengemeinschaft als Steuerpflichtiger angesehen werden, sofern sie als wirtschaftlich Handelnde auftritt und das unternehmerische Risiko trägt. Nationale Regelungen können auch nichtrechtsfähige Gemeinschaften als eigenständige Unternehmer anerkennen.

Hinweis: Ob der Verkauf von Grundstücken durch Ehegatten der Umsatzsteuer unterliegt, hängt maßgeblich von der Art der Vermarktung ab. Ehegatten sollten prüfen lassen, ob sie einzeln oder gemeinsam als Unternehmer gelten. In Deutschland ist diese Frage weiterhin umstritten.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Grundstücksübertragung: Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?

Es gibt Lebenssachverhalte, die für das Steuerrecht schwer zu erfassen sind und sich für die Beteiligten oft unterschiedlich darstellen. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem ist die Frage, wie eine Tätigkeit einzuordnen ist. Aber auch die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorgang um ein Veräußerungsgeschäft oder eine gemischte Schenkung handelt, kann im Einzelfall zu Problemen führen. Im Streitfall ging die Klägerin von einer gemischten Schenkung und das Finanzamt von einem Veräußerungsgeschäft aus. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber urteilen.

Es gibt Lebenssachverhalte, die für das Steuerrecht schwer zu erfassen sind und sich für die Beteiligten oft unterschiedlich darstellen. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem ist die Frage, wie eine Tätigkeit einzuordnen ist. Aber auch die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorgang um ein Veräußerungsgeschäft oder eine gemischte Schenkung handelt, kann im Einzelfall zu Problemen führen. Im Streitfall ging die Klägerin von einer gemischten Schenkung und das Finanzamt von einem Veräußerungsgeschäft aus. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber urteilen.

Die Klägerin war zu 50 % Erbin ihres verstorbenen Vaters. Die anderen 50 % erbte ihre Mutter. Das Vermögen bestand nur aus Kapitalvermögen. Beide Erbinnen vereinbarten, das geerbte Kapitalvermögen langfristig anzulegen bzw. nicht kurzfristig aufzulösen und dass das Erbe durch Ratenzahlungen seitens der Mutter an die Klägerin ausgeglichen wird. Im Jahr 2014 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter ein bebautes Grundstück zu einem Verkehrswert von 52.000 EUR.

Im Jahr 2016 veräußerte sie es für 160.000 EUR weiter (Zufluss in 2017). Die Klägerin erklärte in der Einkommensteuererklärung Vermietungseinkünfte. Sie war der Ansicht, es handele sich bei der Grundstücksübertragung um einen erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. eine gemischte Schenkung. Das Finanzamt sah darin jedoch ein privates Veräußerungsgeschäft.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt ging zutreffend von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und hatte dieses dementsprechend der Besteuerung unterworfen. Die Klägerin hatte das Grundstück nach dem Erwerb in 2014 innerhalb von weniger als zehn Jahren veräußert. Entgegen ihrer Ansicht lag kein erbrechtlicher Vorgang mit Versorgungscharakter vor. Hierfür gab es nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte. Auch lag keine gemischte Schenkung vor, da sich dafür die Beteiligten einig sein müssen, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Klägerin hatte das Grundstück in Höhe des Marktwerts erworben.

Das FG konnte aber nicht feststellen, dass die Klägerin und ihre Mutter um den tatsächlichen Wert des übertragenen Grundstücks wussten und sich hinsichtlich der Wertdifferenz darüber einig waren, dass die Mutter ihrer Tochter das Grundstück teilweise unentgeltlich zuwendet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung geht die Statistik aus, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft gegründet oder aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen unterhaltene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist in Deutschland im April 2025 um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit lag die Zuwachsrate wie bereits im März 2025 (+ 5,7 %) im einstelligen Bereich, nachdem zuvor von Juli 2024 bis Januar 2025 zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich verzeichnet worden waren.

Für den Februar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.068 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 15,9 % mehr als im Februar 2024. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9 Mrd. EUR. Im Februar 2024 hatten die Forderungen bei rund 4,1 Mrd. EUR gelegen.

Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 9,3 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fahrten zur Arbeit: Wann greift die Pendlerpauschale, wann der Reisekostenabzug?

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Hinweis: Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung soll die Pendlerpauschale zum 01.01.2026 bereits ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent angehoben werden.

Die Pendlerpauschale gilt allerdings nach wie vor nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Für Fahrten zu anderen beruflichen Zielen, die keine erste Tätigkeitsstätte sind (z.B. zu Kunden), können Arbeitnehmer ihre Fahrten deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg). Zusätzlich lassen sich in diesem Fall noch Verpflegungspauschalen von bis zu 28 EUR und die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten absetzen.

Selbst an Homeoffice-Tagen müssen die Fahrtkosten für Auswärtstermine steuerlich nicht unter den Tisch fallen: Hat der Arbeitnehmer an solchen Tagen mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet, erkennt das Finanzamt neben der Homeoffice-Tagespauschale von 6 EUR pro Tag zusätzlich auch die Fahrtkosten zu Auswärtsterminen nach Reisekostengrundsätzen an. Fahren Angestellte an ihrem Homeoffice-Tag aber in ihren Betrieb (erste Tätigkeitsstätte), erhalten sie für diesen Tag nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeoffice-Tagespauschale.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Berufstätige, die beim Arbeitgeber keinen Platz zum Arbeiten vorfinden, wie z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro. Sie dürfen die 6-EUR-Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen - selbst, wenn sie an den jeweiligen Tagen nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte - und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten - absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fortbildungen richtig absetzen: Was Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug beachten sollten

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung absolviert wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten beruflichen Position, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Absetzbar sind bspw. Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern - aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren.

Hinweis: Sofern der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit eine Fortbildungsmaßnahme finanziert, sind die Kosten nicht absetzbar, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht wirtschaftlich belastet ist. Wird die Fortbildung jedoch nur zum Teil von dritter Seite erstattet, können zumindest die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Absetzbar sind Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit, Fachliteratur, Laptop, Software und Schreibmaterial. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für das Homeoffice von 6 EUR angesetzt werden, sofern die Bildungseinrichtung an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde.

Wird die Fortbildung auswärts absolviert, dürfen zusätzlich Reisekosten abgesetzt werden. Hierzu zählen neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR und für Fahrten mit Bahn, Bus und Taxi mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, auch Parkgebühren, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

Hinweis: Wer sich beruflich fortbildet, sollte alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege zu den Bildungsmaßnahmen für die eigene Steuererklärung sammeln. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für absetzbare Fortbildungskosten gibt es übrigens nicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)