Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Oktober 2023

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2023]

Steuertermine November 2023

15.11.Gewerbesteuer**
10.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2023;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]


lupe

Objektbewertung: Kann man die Vergleichspreise von Gutachterausschüssen nachprüfen?

Wenn man eine Immobilie erbt, muss für diese die Erbschaftsteuer ermittelt werden. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach. Daher können die Finanzämter sich Unterstützung beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte holen und von dort Vergleichswerte für ähnliche Objekte erhalten. Diese Vergleichswerte können dann bei der Bewertung des fraglichen Objekts angewandt werden. Aber was ist, wenn der Steuerpflichtige auf einen anderen Wert kommt? Lassen sich die Werte des Gutachterausschusses irgendwie überprüfen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Wenn man eine Immobilie erbt, muss für diese die Erbschaftsteuer ermittelt werden. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach. Daher können die Finanzämter sich Unterstützung beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte holen und von dort Vergleichswerte für ähnliche Objekte erhalten. Diese Vergleichswerte können dann bei der Bewertung des fraglichen Objekts angewandt werden. Aber was ist, wenn der Steuerpflichtige auf einen anderen Wert kommt? Lassen sich die Werte des Gutachterausschusses irgendwie überprüfen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Am 22.01.2017 ging eine Immobilie durch Erwerb von Todes wegen auf die Kläger über. Am 23.08.2017 reichten die Kläger eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts beim Finanzamt ein. Nach ihrer Meinung ergab sich für das Objekt ein Sachwert von 78.493 EUR. Das Finanzamt ermittelte zunächst mit einem Immobilienpreiskalkulator einen Wert von 170.000 EUR und erließ am 10.04.2018 einen entsprechenden Bescheid. Im Einspruchsverfahren wandte es dann das Vergleichsfaktorverfahren an. Der Wert reduzierte sich so auf 153.456 EUR. Die Kläger wollten aber das Sachwertverfahren anwenden. Das Finanzamt forderte daraufhin vom Gutachterausschuss Vergleichspreise für das Objekt an. Hiernach ergab sich ein Wert von 186.000 EUR.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der vom Finanzamt angesetzte Grundbesitzwert sei nicht zu beanstanden. Grundlage bei der Wertermittlung seien die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte seien für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich. Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sei auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Diese lägen im Streitfall nicht vor. Die vom Ausschuss aufgeführten 20 Vergleichsobjekte seien mit dem strittigen Objekt vergleichbar gewesen. Bei mehreren Vergleichspreisen sei der Durchschnittswert anzusetzen. Auch die Nichtangabe der genauen Adressen der Vergleichsobjekte begründe keine offenbare Unrichtigkeit, da bei der Durchführung des Vergleichspreisverfahrens das Steuergeheimnis zu beachten sei.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Veräußerungsgeschäft: Was "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" bei einem Veräußerungsgeschäft bedeutet

Wenn Sie ein Haus verkaufen, kann der Verkauf unter bestimmten Umständen steuerfrei sein. Ein Grund kann sein, dass das Haus erst zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft wird, ein anderer, dass das Haus während einer kürzeren Frist zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Aber was bedeutet Letzteres? Muss man dann wirklich immer selbst in dem Objekt gewohnt haben? Oder reicht es auch, wenn ein naher Angehöriger darin gewohnt hat? Und wer gilt als naher Angehöriger? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Wenn Sie ein Haus verkaufen, kann der Verkauf unter bestimmten Umständen steuerfrei sein. Ein Grund kann sein, dass das Haus erst zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft wird, ein anderer, dass das Haus während einer kürzeren Frist zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Aber was bedeutet Letzteres? Muss man dann wirklich immer selbst in dem Objekt gewohnt haben? Oder reicht es auch, wenn ein naher Angehöriger darin gewohnt hat? Und wer gilt als naher Angehöriger? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Die Kläger sind verheiratet. Im Mai 2009 erwarben sie eine Eigentumswohnung, die sie der Mutter der Klägerin unentgeltlich zur Nutzung überließen. Die Mutter verstarb Ende 2016, die Wohnung wurde daraufhin Ende 2017 verkauft. Die Kläger machten bis einschließlich 2016 keine Unterhaltsleistungen an die Mutter in ihren Einkommensteuererklärungen geltend. In der Einkommensteuererklärung 2017 gaben sie die Veräußerung der Wohnung an und ermittelten sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn aus dem Wohnungsverkauf bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte und verrechnete ihn mit Verlustvorträgen. Die Kläger legten dagegen Einspruch ein, da die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Mutter als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu werten sei. Die Differenzierung des Finanzamts zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und der unterhaltsberechtigten Mutter sei widersprüchlich.

Das FG folgte der Argumentation der Kläger allerdings nicht. Die Wohnung sei nicht zu "eigenen Wohnzwecken" genutzt worden. Die Nutzung der Wohnung durch die Mutter könne den Klägern nicht zugerechnet werden. Dies komme nur bei unterhaltsberechtigten Kindern in Betracht. Bei diesen sei typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen. Bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen sei das nicht der Fall. Hier sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Darüber hinaus hätten im Streitfall die Voraussetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nicht vorgelegen. Es sei auch nicht die Definition des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes anzuwenden, selbst wenn hiernach die Nutzung durch die Mutter den Klägern zuzurechnen wäre.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Acht-Stunden-Grenze bei Verpflegungspauschale: Einzelne Abwesenheitszeiten dürfen zusammengerechnet werden

Arbeitnehmer können für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen oder sich alternativ die Aufwendungen steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Höhe der Pauschalen ist wie folgt gestaffelt:

Arbeitnehmer können für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen oder sich alternativ die Aufwendungen steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Höhe der Pauschalen ist wie folgt gestaffelt:

  • 14 EUR jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet
  • 28 EUR für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
  • 14 EUR pro Tag bei eintägigen Dienstreisen ohne Auswärtsübernachtung, sofern der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist

Diese Beträge sind an und für sich nicht neu. Was aber vielen Beschäftigten nicht bewusst ist: Arbeitnehmer, die an einem Arbeitstag viele einzelne Auswärtstermine wahrnehmen und zwischendurch immer wieder an den Ort ihrer Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zurückkehren, dürfen sämtliche Abwesenheitszeiten zusammenrechnen. Die Acht-Stunden-Grenze für eintägige Dienstreisen lässt sich dann möglicherweise durch die Zusammenfassung der Einzeltermine rechnerisch überspringen, so dass für diesen Tag eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Anleger aufgepasst: Den Finanzbehörden liegen Daten einer Kryptobörse vor

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben in der Vergangenheit zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass so manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne einfahren konnten. Wer in digitale Währungen investierte, konnte sich lange Zeit gleichsam in einer Welt ohne staatliche Kontrolle wähnen. Diese Zeiten dürften nun aber vorbei sein, denn auch die Finanzämter interessieren sich mittlerweile verstärkt für die Gewinne, die mit digitalen Währungen erzielt werden.

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben in der Vergangenheit zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass so manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne einfahren konnten. Wer in digitale Währungen investierte, konnte sich lange Zeit gleichsam in einer Welt ohne staatliche Kontrolle wähnen. Diese Zeiten dürften nun aber vorbei sein, denn auch die Finanzämter interessieren sich mittlerweile verstärkt für die Gewinne, die mit digitalen Währungen erzielt werden.

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat im Zuge eines Auskunftsersuchens nun von einer großen Kryptobörse ein umfangreiches Paket mit den Daten von Tausenden Kunden erhalten. Damit kann der Fiskus überprüfen, ob die Nutzer ihre Gewinne korrekt versteuert haben.

Hinweis: Veräußerungsgewinne, die ein Anleger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Die realisierten Wertzuwächse sind demnach genau wie beim Verkauf von Goldbarren, historischen Automobilen oder Kunstwerken als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Medienberichten zufolge kann durch die Datensätze aus NRW eine Nachversteuerung in Höhe zweistelliger Millionenbeträge ausgelöst werden. Welche Kryptobörse konkret zur Offenlegung ihrer Daten gebracht werden konnte, wollte die Finanzverwaltung NRW allerdings nicht mitteilen.

Hinweis: Kryptoanleger müssen nun also damit rechnen, dass sie demnächst Post vom Finanzamt oder sogar von der Steuerfahndung bekommen. Auch die Finanzbehörden anderer Bundesländer haben inzwischen erste Datensätze zur Einsicht erhalten. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt zu stellen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Mehrwertsteuerausschuss: Anlagegold neu definiert

Der Mehrwertsteuerausschuss vertritt in der Leitlinie zu seiner 117. Sitzung "Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold" die Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als "Anlagegold" im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.

Der Mehrwertsteuerausschuss vertritt in der Leitlinie zu seiner 117. Sitzung "Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold" die Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als "Anlagegold" im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verweist auf die Definition des Mehrwertsteuerausschusses von Anlagegold und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Unter Anlagegold wird Gold verstanden, das primär als Kapitalanlage dient und bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Sind diese Vorgaben erfüllt, so fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Das ist ein großer Vorteil gegenüber allen anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium. Denn dort muss der Privatanleger beim Kauf den aktuell gültigen Umsatzsteuersatz zahlen, was einen erheblichen Zuschlag für ihn bedeutet. Ob eine bestimmte Goldmünze Anlagegold ist, entscheidet eine Liste des BMF ("Verzeichnis der befreiten Goldmünzen"), die jedes Jahr neu veröffentlicht wird.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Arbeitszimmer: Sind Umzugskosten in eine größere Wohnung als Werbungskosten abzugsfähig?

Grundsätzlich gehört ein Wohnungswechsel zu Ihrem privaten Lebensbereich und ist für die Einkommensteuererklärung nicht relevant. Sollte der Umzug aber beruflich veranlasst sein, weil Sie dadurch nun näher an Ihrer Tätigkeitsstätte wohnen, kann dies durchaus steuerlich relevant sein. Aber wie ist es, wenn man in eine größere Wohnung zieht, weil man dort ein Arbeitszimmer hat? Ist auch dies ein beruflich veranlasster Umzug? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte darüber kürzlich zu entscheiden.

Grundsätzlich gehört ein Wohnungswechsel zu Ihrem privaten Lebensbereich und ist für die Einkommensteuererklärung nicht relevant. Sollte der Umzug aber beruflich veranlasst sein, weil Sie dadurch nun näher an Ihrer Tätigkeitsstätte wohnen, kann dies durchaus steuerlich relevant sein. Aber wie ist es, wenn man in eine größere Wohnung zieht, weil man dort ein Arbeitszimmer hat? Ist auch dies ein beruflich veranlasster Umzug? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte darüber kürzlich zu entscheiden.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten Anfang 2020 mit ihrer Tochter in einer Dreizimmerwohnung (ca. 65 qm) ohne Arbeitszimmer. Der Kläger war Teil-Projektleiter und arbeitete vor März 2020 nur selten zu Hause. Aufgrund der Corona-Maßnahmen musste er jedoch ab März 2020 im Homeoffice arbeiten. Ab Juli 2020 hatte er einen neuen Arbeitgeber, für den er vier Tage die Woche daheim und einen Tag pro Woche in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeitete. Die Klägerin arbeitete vor März 2020 ausschließlich im Büro. Seitdem ist sie vier Tage die Woche im Homeoffice und einen Tag pro Woche im Büro tätig. Als provisorischer Schreibtisch diente beiden Berufstätigen zunächst der heimische Esstisch, bei dessen Nutzung sie sich nach Möglichkeit abwechselten. Ab April 2020 suchten sie nach einer größeren Wohnung, welche sie dann zum 16.07.2020 beziehen konnten. Die Kläger erklärten in der Einkommensteuererklärung die Umzugskosten als beruflich veranlasste Werbungskosten. Deren Berücksichtigung als Werbungskosten lehnte das Finanzamt jedoch ab

Die Klage der Eheleute vor dem FG war erfolgreich. Es sei zwar zu keiner erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs gekommen, wohl aber zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kläger. Erst durch den Umzug hätten beide ihre nichtselbständige Tätigkeit ungestört ausüben können. Infolge der getrennten Arbeitszimmer habe sich das Risiko schlechter Arbeitsergebnisse reduziert. Es sei auch zu keiner Erhöhung des Wohnkomforts durch den Umzug gekommen. So verfügten die Kläger statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten jetzt nur noch über einen Balkon. Auch der zeitliche Ablauf spreche für eine berufliche Veranlassung des Umzugs. Die Umzugskosten seien daher zu berücksichtigen.

Hinweis: Für das Ergebnis hinsichtlich der Umzugskosten spricht im Übrigen auch, dass die Kosten der beiden Arbeitszimmer bereits durch das Finanzamt als Werbungskosten anerkannt wurden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Honorare für wahlärztliche Leistungen: Nachträgliche Bescheidkorrektur nach Doppelversteuerung

Steuerbescheide dürfen nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung (AO) anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sein. Beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen. Will der Steuerzahler eine Herabsetzung der Steuer erwirken, darf ihn zudem kein grobes Verschulden daran treffen, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist.

Steuerbescheide dürfen nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung (AO) anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sein. Beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen. Will der Steuerzahler eine Herabsetzung der Steuer erwirken, darf ihn zudem kein grobes Verschulden daran treffen, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist.

Ein angestellter Chefarzt aus NRW hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) von dieser Korrekturnorm profitiert. Sein Arbeitgeber hatte ihm eine feste monatliche Vergütung gezahlt und ihm daneben das Liquidationsrecht für von ihm erbrachte wahlärztliche Leistungen eingeräumt. Die Honorare für die stationär erbrachten Wahlleistungen wurden über ein privates Dienstleistungsunternehmen abgerechnet und dem Privatkonto des Arztes gutgeschrieben, weshalb der Steuerberater des Mediziners davon ausging, dass die Honorare in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit einflossen.

Was Berater und Arzt nicht wussten: Das Krankenhaus hatte die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen parallel bereits als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst und dem Lohnsteuerabzug unterworfen. In der Gehaltsmitteilung waren die Einnahmen versteckt in der Zeile "Mitversteuerung" ausgewiesen. Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt besteuerte die Honorare im Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß sowohl als Arbeitslohn als auch als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Fehler fiel erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist auf, so dass das Finanzamt eine Bescheidänderung ablehnte. Vor dem BFH konnte der Chefarzt nun jedoch eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen erwirken.

Die Bundesrichter urteilten, dass weder den Arzt noch seinen Steuerberater ein grobes Verschulden daran trifft, dass die neue Tatsache (die doppelte Versteuerung) erst nachträglich bekanntgeworden ist. Dem Arzt hatte sich die falsche Erfassung seiner Honorare nicht aufdrängen müssen, da die Zuordnung von wahlärztlichen Leistungen zu einem Dienstverhältnis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine wertende Einzelfallbetrachtung der Gesamtumstände erforderlich macht. Beruht eine Steuererklärung auch auf einem Rechtsirrtum, ist dies dem Steuerzahler in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten. Entlastend für den Chefarzt wirkte sich zudem aus, dass das Krankenhaus ihn nicht darüber informiert hatte, dass es die Honorare als Arbeitslohn versteuerte.

Auch dem Steuerberater war kein grobes Verschulden anzulasten, da für den Doppelansatz nicht die unzureichende Prüfung der steuerlichen Rechtslage ausschlaggebend war, sondern die kaum erkennbare Erfassung im Bruttoarbeitslohn.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Jobticket: Arbeitgeberzuschüsse sollten an Deutschlandticket angepasst werden

Arbeitnehmer, die mit dem Auto zur Arbeit pendeln, haben es mitunter schwer: Sie quälen sich durch den alltäglichen Berufsverkehr, lassen viel Geld an der Zapfsäule und müssen als Dieselfahrer auch noch mit Fahrverboten rechnen. Eine Lösung dieses Mobilitätsproblems kann in manchen Regionen der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel sein. Der Arbeitgeber kann diesen Wechsel begünstigen, indem er die Nutzung von Bus und Bahn finanziell unterstützt. Entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Beides ist seit 2019 steuerbefreit, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Arbeitnehmer, die mit dem Auto zur Arbeit pendeln, haben es mitunter schwer: Sie quälen sich durch den alltäglichen Berufsverkehr, lassen viel Geld an der Zapfsäule und müssen als Dieselfahrer auch noch mit Fahrverboten rechnen. Eine Lösung dieses Mobilitätsproblems kann in manchen Regionen der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel sein. Der Arbeitgeber kann diesen Wechsel begünstigen, indem er die Nutzung von Bus und Bahn finanziell unterstützt. Entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Beides ist seit 2019 steuerbefreit, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Hinweis: Mit dem Jobticket oder dessen Bezuschussung wird die monatliche 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht berührt. Diese steht also weiterhin für andere Sachzuwendungen zur Verfügung. Das Jobticket ist somit ein wirkliches Extra. Nicht zu vergessen, dass auch eine private Nutzung des Tickets in der Freizeit erlaubt ist.

Seit dem Jahr 2020 kann das Jobticket zudem im Rahmen einer Entgeltumwandlung steuerbegünstigt zugewandt werden. In diesem Fall wird das Jobticket oder der Kostenzuschuss zum Monatsticket gegen einen Teil des Bruttolohns eingetauscht (keine Zahlung "on top"). In dieser Variante ist es nicht steuerfrei, sondern nur steuerbegünstigt, das heißt: Der jeweilige Betrag wird vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen. Für den Beschäftigten kann es praktisch steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber bei der Gehaltsumwandlung eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % übernimmt. Für den Arbeitgeber ergibt sich dadurch nur eine geringe Mehrbelastung, denn er spart rund 21 % an Sozialversicherungsbeiträgen, die er ansonsten hätte zahlen müssen.

Bei der Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer die Entfernungspauschale weiterhin in vollem Umfang in ihrer Steuererklärung nutzen. Bei der Gewährung eines steuerfreien Jobtickets oder eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zu diesem Ticket reduziert sich die Entfernungspauschale, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt.

Hinweis: Steuerlicher Handlungsbedarf kann aktuell entstehen, wenn die vom Arbeitgeber gezahlten Erstattungen für ein Monatsticket höher als 49 EUR sind. Da das aktuelle Deutschlandticket für 49 EUR erhältlich ist, würden Arbeitnehmer mehr als die tatsächlichen Ticketkosten erstattet bekommen, so dass der Mehrbetrag als Einkommen versteuert werden muss, denn der Zuschuss darf die Kosten nicht übersteigen. Arbeitgeber sollten den Erstattungsbetrag somit auf 49 EUR pro Monat reduzieren. Die Kulanzregelung zum 9-EUR-Ticket im Vorjahr, die eine kurzzeitige "überschüssige Erstattung" bei einer balancierten Jahresbetrachtung tolerierte, gilt nicht mehr.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Handwerkerleistungen: Steuerbonus gilt auch bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurde, der in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Die Grenzen des Haushalts werden dabei nicht streng durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, vielmehr können Handwerkerleistungen auch abziehbar sein, wenn sie jenseits der Grundstücksgrenzen auf angrenzendem fremden (z.B. öffentlichen) Grund erbracht werden. Die Leistung muss aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurde, der in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Die Grenzen des Haushalts werden dabei nicht streng durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, vielmehr können Handwerkerleistungen auch abziehbar sein, wenn sie jenseits der Grundstücksgrenzen auf angrenzendem fremden (z.B. öffentlichen) Grund erbracht werden. Die Leistung muss aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Sowohl Mieter als auch Haus- oder Wohnungseigentümer können den Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren sogar Steuerzahler, die ein Haus oder eine Wohnung unentgeltlich nutzen. Es muss also nicht zwangsläufig Eigentum oder ein Mietverhältnis gegen Entgelt bestehen, um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen absetzen zu können. Der BFH verwies darauf, dass die Steuerermäßigung nicht auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverhältnisse eingeschränkt werden dürfe. Erforderlich sei lediglich, dass in den Räumlichkeiten tatsächlich ein Haushalt geführt werde.

Hinweis: Wer also unentgeltlich ein Haus oder eine Wohnung bewohnt, ist nicht von vornherein vom Steuerbonus für Handwerkerleistungen ausgeschlossen. Für den steuerlichen Abzug ist es aber wie bei allen anderen Nutzungsverhältnissen wichtig, dass über die Leistung eine Rechnung ausgestellt wurde, und die Zahlung unbar erfolgte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Erzeugergenossenschaft: Behandlung von Vorkosten und Vermarktungsgebühren

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe und sogenannten Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse herausgegeben. Vorkosten fallen regelmäßig in Zusammenhang mit Schlachtviehlieferungen an. Dazu zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherungskosten und Wiegekosten für die Tiere. In der Regel holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe und sogenannten Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse herausgegeben. Vorkosten fallen regelmäßig in Zusammenhang mit Schlachtviehlieferungen an. Dazu zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherungskosten und Wiegekosten für die Tiere. In der Regel holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 11.10.2022 entschieden, dass Vorkosten, die pauschal erhoben und ohne gesonderte Vereinbarung einer weiteren Leistung dem Landwirt in Rechnung gestellt werden, keine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellen. Vorkosten führen auch nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz.

In einem weiteren Beschluss vom 13.09.2022 hatte der BFH zu einer Erzeugergenossenschaft, die Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert, entschieden: Zieht die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis sogenannte Marktgebühren ab, sind diese nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung einzustufen. Das BMF hat diesen Fall in seinem aktuellen Schreiben aufgegriffen und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend vom Umsatzsteuer-Anwendungserlass behandelt worden ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)