Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2024

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]

Steuertermine Mai 2024

10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Hausverkauf binnen Zehnjahresfrist: Überlassung an Elternteil ist keine Selbstnutzung

Wenn Sie eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußern, müssen Sie den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Keine Versteuerung muss hingegen bei Veräußerung binnen zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt worden ist. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder

Wenn Sie eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußern, müssen Sie den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Keine Versteuerung muss hingegen bei Veräußerung binnen zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt worden ist. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder

  • im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder
  • im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren

vorgelegen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an die (Schwieger-)Mutter keine Selbstnutzung ist, so dass bei Verkauf der Immobilie binnen Zehnjahresfrist ein privater Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2009 eine Eigentumswohnung errichtet und diese im Anschluss unentgeltlich an die Mutter der Ehefrau überlassen hatte. Sieben Jahre später, nachdem die (Schwieger-)Mutter verstorben war, veräußerten die Eheleute die Wohnung mit Gewinn.

Der BFH entschied, dass die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war und deren Verkauf deshalb ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst hatte. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst - gegebenenfalls mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten - bewohnt. Zwar erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung als Selbstnutzung auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ein steuerlich anerkanntes Kind an, da eine solche Nutzung dem Eigentümer als eigene Nutzung zuzurechnen ist. Diese lässt sich aber nicht auf die Überlassung an eine (Schwieger-)Mutter übertragen.

Hinweis: In derartigen Fällen der Nutzungsüberlassung sind Steuerzahler also häufig gut beraten, wenn sie die Immobilie nach Möglichkeit mindestens zehn Jahre halten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Hauseigentümer trennt Gartenteilstück ab: Veräußerung innerhalb Spekulationsfrist ist steuerpflichtig

Verfügt das selbstgenutzte Einfamilienhaus über ein großes Gartengrundstück, kann es angesichts der stark gestiegenen Grundstückspreise der vergangenen Jahre sehr lukrativ sein, eine unbebaute Teilfläche abzutrennen und durch Veräußerung zu Geld zu machen. Wer meint, den erzielten Erlös aufgrund der vorherigen Selbstnutzung steuerfrei einnehmen zu können, ist allerdings auf dem Holzweg: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Verkauf einer unbebauten Teilfläche eines selbstbewohnten Einfamilienhauses beim Verkauf binnen Zehnjahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.

Verfügt das selbstgenutzte Einfamilienhaus über ein großes Gartengrundstück, kann es angesichts der stark gestiegenen Grundstückspreise der vergangenen Jahre sehr lukrativ sein, eine unbebaute Teilfläche abzutrennen und durch Veräußerung zu Geld zu machen. Wer meint, den erzielten Erlös aufgrund der vorherigen Selbstnutzung steuerfrei einnehmen zu können, ist allerdings auf dem Holzweg: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Verkauf einer unbebauten Teilfläche eines selbstbewohnten Einfamilienhauses beim Verkauf binnen Zehnjahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.

Hinweis: Grundstücke können innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn eine vorherige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken stattgefunden hat.

Geklagt hatten Eheleute aus Niedersachsen, die 2014 ein Wohnhaus mit einem 3.863 qm großen Garten erworben und bezogen hatten. Fünf Jahre später teilten sie das weitläufige Grundstück und veräußerten eine 1.000 qm große Teilfläche, die am Ende ihres Gartens lag. Das Finanzamt besteuerte einen privaten Veräußerungsgewinn, wogegen die Eheleute vor den BFH zogen und geltend machten, dass der Verkauf aufgrund der früheren Selbstnutzung nicht besteuert werden dürfe.

Der BFH bestätigte jedoch den Steuerzugriff und stellte zunächst fest, dass zwischen dem ursprünglich angeschafften Flurstück und der veräußerten Teilfläche eine wirtschaftliche Teilidentität bestanden habe, was Grundlage für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts sei. Der Verkauf der Teilfläche konnte nicht aufgrund früherer eigener Wohnnutzung steuerfrei bleiben. Begrifflich kann nur das Wohngebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zwar darf auch der Grund und Boden des Gebäudes unter die Selbstnutzung gefasst werden - allerdings nur, wenn zwischen ihm und dem Gebäude ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestanden hat. Dieser Zusammenhang war im vorliegenden Fall durch die Grundstücksteilung, mit der die Veräußerungsabsicht zu Tage getreten war, verdrängt worden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzungsüberlassung an geschiedenen Ehegatten ist keine Selbstnutzung

Wer eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Steuerfrei bleibt der Gewinn bei Veräußerung binnen zehn Jahren jedoch, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt wurde. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder

Wer eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Steuerfrei bleibt der Gewinn bei Veräußerung binnen zehn Jahren jedoch, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt wurde. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder

  • im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder
  • im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren

vorgelegen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits Anfang 2023 entschieden, dass ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn erzielt wird, wenn ein geschiedener Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner verkauft und er schon Jahre vorher aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute ab 2008 gemeinsam mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus bewohnt, das im hälftigen Miteigentum beider Partner stand. Als die Ehe in die Krise geriet, zog der Mann im Jahr 2015 aus. Die Ehefrau blieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie wohnen. Zwei Jahre später verkaufte der Mann seinen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau, nachdem diese ihm die Zwangsversteigerung der Immobilie angedroht hatte. Das Finanzamt besteuerte den erzielten Wertzuwachs als privaten Veräußerungsgewinn und erhielt hierfür nun grünes Licht vom BFH.

Der BFH hat diese Rechtsprechung nun in einem etwas anders gelagerten Fall bestätigt, in dem ein Ehemann infolge der Trennung ebenfalls aus dem gemeinsam genutzten Familienheim ausgezogen war, das den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörte. Die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder blieben im Haus wohnen. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung übertrug die Frau ihren Miteigentumsanteil zunächst auf den Mann; die Scheidungsfolgevereinbarung sah vor, dass Frau und Kinder danach noch einige Jahre mietfrei in dem Haus wohnen bleiben konnten (Unterhaltsleistung). Als diese Zeit abgelaufen war, veräußerte der Mann die Immobilie und wurde hierfür vom Finanzamt zur Kasse gebeten, indem ein privates Veräußerungsgeschäft angenommen wurde.

Der BFH bestätigte den Steuerzugriff auch in diesem Fall und urteilte, dass der Mann das Haus im maßgeblichen Zeitpunkt vor der Veräußerung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Die Nutzung durch die geschiedene Ehefrau durfte dem Ehemann nicht mehr als Eigennutzung zugerechnet werden (sog. schädliche Mitbenutzung).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Vermögensverwaltung ja oder nein: Teilweise Kürzung der Gewerbesteuer

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wird auch die Gewerbesteuer zum Thema. Aber es gibt auch Sachverhalte, in denen zwar ein Gewerbebetrieb vorliegt, aber dennoch ein Teil der Erträge von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die eher einer Vermögensverwaltung ähneln als einem Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall eine teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren war.

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wird auch die Gewerbesteuer zum Thema. Aber es gibt auch Sachverhalte, in denen zwar ein Gewerbebetrieb vorliegt, aber dennoch ein Teil der Erträge von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die eher einer Vermögensverwaltung ähneln als einem Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall eine teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren war.

Die Klägerin war eine GmbH. Gesellschafterinnen waren die C-GmbH und die D-GmbH (zu je 50 %). Die Klägerin gründete regelmäßig Tochter-Kapitalgesellschaften, die Grundstücke kauften. Die Anteile der Tochtergesellschaften wurden dann an die Gesellschafter der Klägerin und an andere nahestehende Gesellschaften verkauft. Nach Ansicht des Finanzamts sprach der relativ kurze Zeitraum zwischen Gründung der Gesellschaft und Anteilsveräußerung für eine bereits bei Gründung bestehende Veräußerungsabsicht. Daher wurde die sogenannte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer versagt.

Die Klage hiergegen vor dem FG Berlin-Brandenburg war allerdings erfolgreich. Der Gewerbeertrag der Klägerin war gemäß den Vorschriften der erweiterten Kürzung zu kürzen. Die Klägerin habe nur ihren eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei unter anderem die Gründung der Tochtergesellschaften bzw. der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftsgründer keine typische Tätigkeit für einen Händler oder Produzenten gewesen. Nach dem Gesamtbild sei die Klägerin weder produktionsähnlicher Unternehmensgründer noch händlertypischer Wertpapierhändler gewesen. Dies liege vor allem daran, dass die Klägerin sich selbst nicht an den Markt gerichtet, sondern das Gros der Unternehmensgründungen für ihre Gesellschafter und diesen nahestehende Personen übernommen habe.

Es fehlt daher nach Ansicht des Gerichts an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Auch die Indizwirkung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze, wonach ein Gewerbebetrieb und keine Vermögensverwaltung vorliege, sei nicht auf den Sachverhalt übertragbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Abbildung der geänderten Rechtsprechung: Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt. Es befasst sich in seinem aktuellen Schreiben mit den Folgen, die sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Zuwendungen tätigt. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt. Es befasst sich in seinem aktuellen Schreiben mit den Folgen, die sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Zuwendungen tätigt. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Der Vorsteuerabzug wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Das hatte der BFH im Jahr 2011 klargestellt. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich.

Im Jahr 2020 hat sich der BFH der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen und abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, wenn die Leistung unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird. Darüber hinaus wird eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Demzufolge kann einem Unternehmer der Vorsteuerabzug auch dann zustehen, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen.

Das setzt allerdings voraus, dass die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen reicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Aktualisierte Liste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2024 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht. Zahlreiche deutsche Firmen sind am internationalen Luftverkehr beteiligt. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit hierfür besonders eingerichteten Transportmitteln.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2024 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht. Zahlreiche deutsche Firmen sind am internationalen Luftverkehr beteiligt. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit hierfür besonders eingerichteten Transportmitteln.

Das BMF hat zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zur Sicherheit aller Beteiligten eine Liste der Unternehmer bekanntgegeben, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend derartige Beförderungen vornehmen. In diese Liste wurden neun im Inland ansässige Unternehmen neu aufgenommen. Des Weiteren wurde eine Adressänderung berücksichtigt sowie eine Änderung des Firmennamens. Vier Firmen wurden von der Liste gestrichen. Die Liste wird jährlich aktualisiert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Ministerium gibt Hinweise: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g Umsatzsteuergesetz herausgegeben. Dieser Paragraph wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Letztere seit dem 01.01.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g Umsatzsteuergesetz herausgegeben. Dieser Paragraph wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Letztere seit dem 01.01.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Die Informationen werden dann an die europäische Datenbank CESOP (Central Electronic System of Payment Information) übermittelt, dort zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen. Ziel ist es, möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken.

In dem aktuellen BMF-Schreiben werden die Voraussetzungen der Verpflichtungen (Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs-, und Aufbewahrungspflicht) erläutert. Zudem werden die Begriffe "Zahlungsdienste", "Zahlung", "grenzüberschreitende Zahlungen" und "Zahlungsdienstleister" erklärt. Insbesondere geht das Schreiben darauf ein, wie die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen zu berechnen ist. Anschließend gibt es Hinweise zum Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen und erläutert, welche Informationen zu übermitteln sind. Schlussendlich weist es noch darauf hin, welche Sanktionen drohen, wenn Zahlungsdienstleister den besonderen Pflichten nicht nachkommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Vermittlung von Mobilfunkverträgen: Klärung zur Frage des Gerätebonus

Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 23.01.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Entgelts von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 23.01.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Entgelts von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler vertragsgemäß eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts abhängige Provision, handelt es sich bei dieser Provision nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt für die Lieferung des Mobilfunkgeräts. Dies gilt unabhängig von der Höhe einer vom Kunden zu leistenden Zuzahlung.

Wird zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag geschlossen, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss-)Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts (vertragliche Entkopplung) an den Endkunden zahlt, stellt die Provision insgesamt Entgelt für die Vermittlungsleistung dar, so die Finanzverwaltung nun ergänzend.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

EuGH-Rechtsprechung übernommen: Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2022 und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2022 und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Der EuGH hatte seinerzeit Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Umsatzsteuergesetz betreffen. Danach gehören die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung nicht zu den in Artikel 59 Buchst. c der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie genannten Dienstleistungen.

Das BMF fügt daher in Abschnitt 3a Abs. 9 UStAE einen neuen Satz ein. Darin wird klargestellt, dass keine reine Beratungsleistung vorliegt, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z.B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung).

Zudem wird in den Abschnitt 3a UStAE ein neuer Absatz 14a eingefügt. Dieser stellt klar, dass zu den ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer solche Leistungen gehören, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten - gesondert betrachtet - ähnlich sind. Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Arbeitslohn von Dritten: Wie hoch darf ein Trinkgeld sein?

Wenn man in einem Restaurant essen geht und mit dem Service zufrieden ist, gibt man gerne ein Trinkgeld. Das kann aber auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel beim Friseur oder Taxifahrer der Fall sein. Ein solches Trinkgeld ist für den Empfänger grundsätzlich steuerfrei. In einem Streitfall ging es nun darum, ob auch bei einer erfolgreichen Anteilsveräußerung eine Art Trinkgeld gezahlt werden kann. Das Finanzgericht Köln (FG) musste sich damit befassen.

Wenn man in einem Restaurant essen geht und mit dem Service zufrieden ist, gibt man gerne ein Trinkgeld. Das kann aber auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel beim Friseur oder Taxifahrer der Fall sein. Ein solches Trinkgeld ist für den Empfänger grundsätzlich steuerfrei. In einem Streitfall ging es nun darum, ob auch bei einer erfolgreichen Anteilsveräußerung eine Art Trinkgeld gezahlt werden kann. Das Finanzgericht Köln (FG) musste sich damit befassen.

Der Kläger war Prokurist der Y-GmbH. Er erhielt von einem an der Y-GmbH beteiligten Unternehmen, der Z-GmbH, eine als "Trinkgeld" bezeichnete Zahlung in Höhe von 50.000 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass diese Zahlung als Trinkgeld steuerfrei sei. Sie sei ihm aufgrund einer Beteiligungsveräußerung von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu seinem Arbeitslohn gewährt worden. In einem Schreiben der Z-GmbH hieß es, dass es sich bei der Zahlung steuerrechtlich um eine Schenkung handle und das Finanzamt hierüber zu informieren sei. Lohnsteuer oder Sozialversicherung würden nicht anfallen - und wurden daher auch nicht einbehalten. Das Finanzamt sah dies jedoch anders.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei der Zahlung handle es sich vielmehr um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zwar sei die Zahlung nicht direkt durch den Arbeitgeber erfolgt, aber auch Zahlungen eines Dritten könnten steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer eine Leistung im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringe und auf dieser Grundlage die Zahlung durch den Dritten erhalte. Des Weiteren erfülle die Zahlung nicht die Voraussetzungen eines Trinkgeldes. Zwar gebe es hierfür keine feste Höchstgrenze, jedoch übersteige der streitige Betrag deutlich den Rahmen dessen, was nach allgemeinem Begriffsverständnis als Trinkgeld eingeordnet würde. Zudem fehle es hier an dem typischen persönlichen Kunden- bzw. Dienstleistungsverhältnis zwischen den Beteiligten, wie es üblicherweise bei einem Trinkgeld der Fall sei.

Hinweis: Bei der Einordnung einer Zahlung kommt es nicht in erster Linie auf ihre Bezeichnung an, sondern darauf, was ihr Sinn und Zweck ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)